Startseite/Bau/Industriebau/Chemie und Prozessindustrie

Bauen in Chemie und Prozessindustrie: Bauüberwachung und Projektsteuerung im laufenden Betrieb

Für Betreiber von Werksstandorten und Unternehmen in Chemieparks. Unsere Bauingenieure überwachen Neubau, Erweiterung und Umbau neben laufenden Anlagen. Wir koordinieren AwSV-Sachverständige, Explosionsschutz und Standortregeln und steuern Termine, Kosten und Nachträge.

Bauüberwachung anfragen +49 178 604 1571
Zusammenfassung

Schneider Theißing begleitet Bauvorhaben an Chemie- und Prozessstandorten auf Bauherrenseite: Tanklager, Abfüll- und Umschlagflächen, Rohrbrücken, Anlagenfundamente, Hallen, Gefahrstofflager und Werksinfrastruktur. Wir übernehmen Projektsteuerung, Bauüberwachung, Qualitätssicherung sowie Vergabe- und Nachtragsmanagement, auch im laufenden Betrieb und im Stillstand. Den Rahmen setzen Wasserrecht, Gefahrstoff- und Betriebssicherheitsrecht, Baustellenverordnung, Störfall- und Immissionsschutzrecht sowie Bauordnungsrecht. Prüfungen nach AwSV und zum Explosionsschutz führen dafür bestellte Sachverständige und befähigte Personen durch. Wir planen sie ein und liefern die bauliche Dokumentation.

Ausgangslage am Werksstandort

An einem Chemiestandort liegt die Baustelle neben Anlagen, die produzieren, lagern und abfüllen. Rohrleitungen bleiben in Betrieb, und in Teilen des Geländes gelten Explosionsschutzbereiche. Fast jeder Arbeitsschritt braucht eine Freigabe des Betreibers.

Gleichzeitig greifen mehrere Rechtsgebiete in dasselbe Bauteil. Eine Bodenplatte unter einem Abfüllplatz ist Tragwerk, Rückhalteeinrichtung nach AwSV und oft Teil einer genehmigungsbedürftigen Anlage. Fehler in Planung und Ausführung können nach der Begründung des AwSV-Entwurfs erst bei der Prüfung vor Inbetriebnahme auffallen.

  • Die Sachverständigenprüfung nach AwSV steht an, die Dokumentation der Dichtflächen ist lückenhaft.
  • Der Stillstand ist terminiert, die Bauleistung dafür noch nicht vergeben.
  • Baufirmen haben Standortregeln und Freigabezeiten nicht kalkuliert.
  • Fundamente und Durchdringungen in Dichtflächen sind zwischen Bau und Anlagenbau nicht abgestimmt.

Anfrage zu Ihrem Vorhaben am Werksstandort

Die Anfrage ist unverbindlich. Ein Honorar entsteht erst mit einem schriftlichen Angebot, das Sie annehmen. Ihre Daten verwenden wir nur zur Bearbeitung Ihrer Anfrage.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Was wir tunProjektsteuerung, Bauüberwachung, Qualitätssicherung, Vergabe- und Nachtragsmanagement, Koordination mit Sachverständigen, Standortbetreiber und Anlagenbau.
  • Für wenBetreiber und Eigentümer von Werksstandorten, Unternehmen in Chemie- und Industrieparks, Investoren in Prozess- und Lagerimmobilien.
  • WoRhein-Main, Bergstraße und Rhein-Neckar, projektbezogen auch überregional.
  • Was wir nicht tunPrüfungen als Sachverständige nach AwSV, Zoneneinteilung und Prüfungen zum Explosionsschutz, Verfahrenstechnik, Rechtsberatung.
  • ArbeitsregelIn einem Projekt arbeiten wir immer nur für eine Partei; Umfang und Honorar stehen vorher im schriftlichen Angebot.

Bauaufgaben an Chemie- und Prozessstandorten

Neubau, Erweiterung und Umbau im laufenden Betrieb

Bauabschnitte neben produzierenden Anlagen, Umschlüsse von Medien, Sperrflächen und Verkehrsführung. Grundlage ist ein Bauphasenplan, den Betrieb, Arbeitssicherheit und Standortbetreiber freigeben.

Tanklager und Rückhalteeinrichtungen

Auffangräume und Tassen für Lagerbehälter. Das Rückhaltevolumen richtet sich nach § 18 Abs. 3 AwSV, bei Gefährdungsstufe D nach der größten abgesperrten Betriebseinheit (§ 18 Abs. 4). Lageranlagen für entzündbare Flüssigkeiten können zusätzlich eine Erlaubnis nach § 18 BetrSichV brauchen.

Abfüll- und Umschlagflächen

Flächen, die bei einer Betriebsstörung beaufschlagt werden können, mit Ablauf- und Stauflächen (§ 2 Abs. 18 AwSV). Umschlagflächen für flüssige Stoffe müssen flüssigkeitsundurchlässig sein (§ 28 Abs. 1 AwSV). Die Ausführung beschreibt der Ratgeber AwSV-Flächen nach TRwS 786.

Rohrbrücken und Rohrleitungstrassen

Fundamente, Stahlbau, Korrosionsschutz und Montagefolge über Verkehrswegen des Werks. Oberirdische Rohrleitungen für flüssige wassergefährdende Stoffe brauchen Rückhalteeinrichtungen oder eine Gefährdungsabschätzung mit gleichwertigem Sicherheitsniveau (§ 21 Abs. 1 AwSV).

Fundamente für Anlagen und Apparate

Lasten, Ankerpläne, Toleranzen und Vergussfugen nach Vorgabe des Anlagenbaus. In einer Dichtfläche gehören Durchdringungen und Befestigungen zum Dichtheitskonzept.

Hallen, Gefahrstofflager und Infrastruktur

Lagerhallen, Fass- und Gebindelager, Straßen, Kanäle und Medientrassen. Brandschutz, Rückhaltung nach AwSV und Entwässerung werden zusammen geplant.

Wasserrecht am Bauteil: AwSV-Anlagen, Flächen und Prüfungen

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen so beschaffen sein, dass eine nachteilige Veränderung der Gewässer nicht zu besorgen ist (§ 62 Abs. 1 WHG). Die AwSV vom 18. April 2017 konkretisiert das; zuletzt geändert wurde sie am 19. Juni 2020. Für die Baustelle zählen fünf Punkte.

  • Gefährdungsstufe: Der Betreiber ordnet jede Anlage nach Volumen oder Masse und Wassergefährdungsklasse (WGK) den Stufen A bis D zu (§ 39 AwSV). Ein Tank mit 50 m³ eines Stoffs der WGK 2 liegt in Stufe C.
  • Rückhaltung: Rückhalteeinrichtungen müssen flüssigkeitsundurchlässig sein und dürfen keine Abläufe haben (§ 18 Abs. 2 AwSV). Dicht- und Tragfunktion müssen für die Dauer der Beanspruchung erhalten bleiben.
  • Fachbetrieb: Oberirdische Anlagen mit flüssigen Stoffen der Stufen C und D dürfen nur zertifizierte Fachbetriebe errichten und instand setzen (§§ 45, 62 AwSV).
  • Eignungsfeststellung oder Anzeige: Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen brauchen eine Eignungsfeststellung (§ 63 WHG, Ausnahmen in § 41 AwSV). Sonst ist die Errichtung oder wesentliche Änderung einer prüfpflichtigen Anlage mindestens sechs Wochen vorher anzuzeigen, sofern kein anderes Zulassungsverfahren die AwSV abdeckt (§ 40 AwSV).
  • Prüfung: Außerhalb von Schutzgebieten prüft ein Sachverständiger oberirdische Anlagen mit flüssigen Stoffen ab Stufe B vor Inbetriebnahme (Anlage 5 AwSV). Bei Abfüll- und Umschlaganlagen folgt nach einem Betriebsjahr eine Nachprüfung der Flächen.

Ausführung und Prüfpflichten beschreiben die Ratgeber AwSV-Flächen nach TRwS 786 und AwSV-Prüfpflichten.

Unsere Rolle: Wir sind keine AwSV-Sachverständigen. Wir binden den Sachverständigen schon in der Planung ein und arbeiten die Prüfliste auf der Baustelle ab. Für den Prüftermin stellen wir Lieferscheine, Zulassungen, Übereinstimmungserklärungen und Fotos zusammen.

Explosionsschutzbereiche als Randbedingung der Baustelle

Wo gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, teilt der Arbeitgeber die Bereiche in Zonen ein. Zone 0, 1 und 2 gelten für Gase, Dämpfe und Nebel, Zone 20, 21 und 22 für brennbare Stäube (Anhang I Nr. 1.7 GefStoffV). Die Zoneneinteilung steht im Explosionsschutzdokument des Betreibers (§ 6 Abs. 9 GefStoffV).

Für Ex-Bereiche ohne Zoneneinteilung, etwa bei Errichtungs- und Instandhaltungsarbeiten, legt der Arbeitgeber die Maßnahmen nach der Gefährdungsbeurteilung fest (Anhang I Nr. 1.8 Abs. 4 GefStoffV). Für besonders gefährliche Tätigkeiten und solche, die durch Wechselwirkung mit anderen Tätigkeiten gefährden, gilt ein Arbeitsfreigabesystem mit schriftlichen Anweisungen (Nr. 1.4 Abs. 2). In der Praxis ist das der Erlaubnisschein des Standorts, etwa für Schweißen, Trennschleifen und andere Heißarbeiten.

Für den Bau heißt das: Freigaben kosten Zeit, die im Terminplan stehen muss. Arbeitsmittel dürfen im Ex-Bereich nur in Betrieb gehen, wenn die dokumentierte Gefährdungsbeurteilung ihre sichere Verwendung belegt (Nr. 1.8 Abs. 1). Explosionsschutzrelevante Gebäudeteile gehören zur Anlage in explosionsgefährdeten Bereichen und werden vor Inbetriebnahme mitgeprüft (Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 2 und 4.1 BetrSichV).

Unsere Rolle: Zoneneinteilung, Explosionsschutzdokument und Prüfungen bleiben beim Betreiber, bei befähigten Personen und zugelassenen Überwachungsstellen. Wir übernehmen die Bauseite: Freigabefenster im Terminplan, Abgleich der Arbeitsverfahren mit den Standortvorgaben und Nachweis der ausgeführten explosionsschutzrelevanten Bauteile.

Fremdfirmen, Koordination und Standortregeln

Im Werk arbeiten Beschäftigte des Betreibers, des Standortdienstleisters und mehrerer Baufirmen nebeneinander. Das Arbeitsschutzrecht verlangt dafür Abstimmung auf mehreren Ebenen.

  • Arbeitgeber, deren Beschäftigte an einem Arbeitsplatz tätig sind, stimmen Schutzmaßnahmen ab (§ 8 ArbSchG). Für Arbeitsmittel des Betriebs gilt das nach § 13 BetrSichV.
  • Fremdfirmen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wählt der Auftraggeber nach Fachkunde aus und unterrichtet sie über Gefahrenquellen. Bei erhöhter Gefährdung ist ein Koordinator zu bestellen; ein Koordinator nach Baustellenverordnung erfüllt diese Pflicht (§ 15 GefStoffV).
  • Bei mehreren Arbeitgebern bestellt der Bauherr einen Koordinator (§ 3 BaustellV). Ist eine Vorankündigung nötig oder fallen besonders gefährliche Arbeiten an, braucht es vorher einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan. Er berücksichtigt erforderlichenfalls die betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände (§ 2 Abs. 3 BaustellV).
  • Besonders gefährlich sind unter anderem Arbeiten, bei denen Beschäftigte entzündbaren Flüssigkeiten der Kategorie 1 oder 2 ausgesetzt sind (Anhang II Nr. 2 BaustellV).

Chemieparks und große Werke ergänzen das durch eigene Standortregeln: Zutritt, Unterweisung, Fahrzeuge, Arbeitszeiten, Erlaubnisscheine und Meldewege. Diese Regeln sind betriebliche Praxis und von Standort zu Standort verschieden. Wir sorgen dafür, dass sie vor der Vergabe in den Vorbemerkungen der Leistungsverzeichnisse stehen. Dann können die Bieter sie einpreisen.

Genehmigung und Störfallrecht als Terminrahmen

Ob ein Vorhaben eine Genehmigung braucht, klären Behörde, Fachplaner und Rechtsberatung. Für den Terminplan zählt, welches Verfahren mit welcher gesetzlichen Frist ansteht.

VerfahrenRechtsgrundlageFrist nach GesetzFolge für den Bauablauf
Genehmigung nach Anhang 1 der 4. BImSchV§§ 4, 10 Abs. 6a, 19 BImSchG; § 7 der 9. BImSchVsieben Monate, im vereinfachten Verfahren drei Monate, jeweils ab Ende der Vollständigkeitsprüfung; einmal bis zu drei Monate VerlängerungErrichtung erst nach Genehmigung oder vorzeitiger Zulassung
Wesentliche Änderung§ 16 BImSchGsechs Monate, ohne öffentliche Bekanntmachung drei Monate; Verlängerung wie obenÄnderung erst nach Genehmigung oder vorzeitiger Zulassung
Zulassung vorzeitigen Beginns§ 8a BImSchGPrognoseentscheidung spätestens acht Wochen nach AntragBau auf Risiko des Antragstellers mit Ersatz- und Rückbaupflicht
Anzeige einer Änderung§ 15 BImSchGmindestens einen Monat vor Beginn; Prüfung binnen eines MonatsBeginn nach Mitteilung oder Fristablauf
Störfallrelevante Änderung§§ 15 Abs. 2a, 16a BImSchGPrüfung binnen zwei MonatenBeginn erst nach Mitteilung der Behörde
Nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Betriebsbereich§§ 23a, 23b BImSchGFeststellung binnen zwei Monaten nach AnzeigeBeginn erst nach Mitteilung der Behörde
Betriebsbereich nach Störfall-Verordnung§§ 7 bis 9 der 12. BImSchVAnzeige mindestens einen Monat vor Errichtung oder störfallrelevanter Änderung; Konzept zur Verhinderung von Störfällen, bei oberer Klasse Sicherheitsbericht vor InbetriebnahmeUnterlagen des Betreibers im Terminplan
Erlaubnis nach BetrSichV§ 18 BetrSichVdrei Monate, in begründeten Fällen längerz. B. Lager über 10.000 l entzündbare Flüssigkeiten mit Flammpunkt unter 23 °C
Eignungsfeststellung für Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen§ 63 WHG, § 41 AwSVkeine feste Frist; Ausnahmen nach § 41 AwSVErrichtung erst nach Feststellung; entfällt bei Baugenehmigung mit wasserrechtlicher Prüfung, in BImSchG-Genehmigung eingeschlossen
Anzeige nach AwSV§ 40 AwSVmindestens sechs Wochen vorherentfällt bei beantragter Eignungsfeststellung oder abdeckendem Zulassungsverfahren

Ein Betriebsbereich der unteren oder oberen Klasse liegt vor, wenn gefährliche Stoffe die Mengenschwellen in Anhang I der 12. BImSchV erreichen (§ 2 Nr. 1 und 2). Auch geänderte Lagermengen können störfallrelevant sein (§ 3 Abs. 5b BImSchG). Die Mengenbilanz des Betreibers gehört deshalb an den Anfang der Terminplanung. Wie wir Genehmigungswege bei Werkserweiterungen steuern, beschreibt Projektsteuerung für Produktionshallen.

Rechenbeispiel: Rückwärtsrechnung vom Stillstand

Die Zahlen sind fiktiv. Ein neuer Lagertank soll im Stillstand ab Monat 12 angebunden werden. Fundament, Tasse und Rohrbrücke brauchen vorher vier Monate Bauzeit.

  1. Baubeginn spätestens Anfang Monat 8.
  2. Ist die Änderung wesentlich, entscheidet die Behörde binnen sechs Monaten (§ 16 Abs. 3 BImSchG). Davor liegt die Vollständigkeitsprüfung von bis zu einem Monat (§ 7 Abs. 1 der 9. BImSchV). Der vollständige Antrag muss also Anfang Monat 1 vorliegen, mit Reserve für eine Verlängerung um drei Monate schon Anfang Monat 10 des Vorjahres.
  3. Eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG kann den Baubeginn vorziehen, auf Risiko des Antragstellers.
  4. Die Prüfungen nach AwSV und zum Explosionsschutz vor der Wiederinbetriebnahme gehören in das Stillstandsfenster.

Brandschutz, Industriebaurichtlinie und Löschwasserrückhaltung

Für Industriebauten regelt die Industriebaurichtlinie Brandabschnitte, Rettungswege und Rauchableitung. In Hessen gilt die Muster-Industriebaurichtlinie, Fassung Mai 2019, als Anhang HE 13 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB), gültig seit 20. November 2025. Das Brandschutzkonzept erstellt der Fachplaner, wir prüfen die Umsetzung. Einzelheiten stehen im Ratgeber Industriebaurichtlinie.

Wasserrechtlich verlangt § 20 AwSV, dass bei Bränden austretende Stoffe, Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie Verbrennungsprodukte zurückgehalten werden, außer bei Anlagen ohne zu erwartende Brandentstehung. Rückhaltevolumen, Absperrungen und Entwässerung gehören deshalb früh zusammen mit Brandschutz und Kanalplanung. Wann die Pflicht greift und wie bemessen wird, beschreibt der Ratgeber Löschwasserrückhaltung.

Stillstandsfenster und Turnarounds

Viele Anschlüsse an bestehende Anlagen sind nur im Stillstand möglich, und jeder zusätzliche Tag kostet Produktion. Die Bauleistung muss vorher so weit fertig sein, dass im Fenster nur Anschluss, Prüfung und Freigabe bleiben.

So arbeiten wir (eigene Arbeitsweise, keine gesetzliche Vorgabe):

  • Stillstandsleistungen als eigenes Los mit festen Fenstern und Schichtmodell beschreiben. Vertragsstrafen und übrige Klauseln formuliert Ihre Rechtsberatung.
  • Vorfertigung und Vormontage außerhalb des Stillstands.
  • Freigaben, Erlaubnisscheine und Termine der Sachverständigen vorab mit dem Standort festlegen.
  • Eine Rückfallebene vereinbaren: Was passiert, wenn eine Prüfung oder Lieferung ausfällt.
  • Nach dem Stillstand Restleistungen, Mängel und Dokumentation getrennt verfolgen.

Bauentscheidungen am Standort und ihre Folgen

Die Tabelle zeigt, wie Technik, Recht und Kosten bei typischen Entscheidungen zusammenhängen. Sie ersetzt keine rechtliche Bewertung im Einzelfall.

EntscheidungTechnische FolgeRechtliche FolgeWirtschaftliche Folge
Tanktasse im Freien ohne ÜberdachungNiederschlag sammelt sich in der Tassezusätzliches Rückhaltevolumen für Niederschlagswasser (§ 19 Abs. 7 AwSV); Abläufe erst nach Kontrolle öffnen (§ 19 Abs. 1)größeres Bauwerk, laufender Aufwand für Kontrolle und Entsorgung
Lagermenge eines Stoffs erhöhengrößere Behälter, mehr RückhaltevolumenGefährdungsstufe kann steigen (§ 39 AwSV); Mengenschwellen der 12. BImSchV prüfenneue Prüfpflichten, Anzeige oder Genehmigung mit Vorlauf
Fundament einer Rohrbrücke in der DichtflächeDurchdringungen im beaufschlagten BereichDichtheit auch dort (§ 18 Abs. 2 AwSV); Befestigungen mit Verwendbarkeitsnachweisaufwendigere Details, Abstimmung vor der Betonage
Arbeiten im laufenden Betrieb statt im Stillstandeingeschränkte Arbeitsfelder neben Ex-BereichenArbeitsfreigabe nach Anhang I Nr. 1.4 GefStoffV, Koordination nach § 15 GefStoffVWartezeiten und Erschwernisse im Leistungsverzeichnis
Dichtfläche an Rohbauer ohne Fachbetriebszertifikatkeine geschulte Ausführung von Fugen und Beschichtungenbei Stufe C und D unzulässig (§§ 45, 62 AwSV)Nacharbeit vor der Sachverständigenprüfung

Rechenbeispiel: Fass- und Gebindelager für IBC

Die Zahlen sind fiktiv. Geplant ist ein Lager außerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten für 240 Intermediate Bulk Container (IBC) zu je 1 m³ mit einem Stoff der WGK 2.

  1. Einzelvolumen 1 m³, also höchstens 1,25 m³: Es handelt sich um ein Fass- und Gebindelager (§ 2 Abs. 10 AwSV).
  2. Maßgebendes Volumen ist die Summe aller Behälter, für die das Lager ausgelegt ist: 240 m³ (§ 39 Abs. 3 AwSV).
  3. WGK 2 und mehr als 100 bis 1.000 m³ ergeben Gefährdungsstufe D (§ 39 Abs. 1 AwSV).
  4. Rückhaltevolumen: 3 Prozent von 240 m³ sind 7,2 m³. Maßgebend ist das Mindestmaß von 10 m³ (§ 31 Abs. 2 AwSV).
  5. Folgen: Errichtung nur durch einen Fachbetrieb (§ 45 Abs. 1 Nr. 2). Als Lageranlage braucht das Lager eine Eignungsfeststellung (§ 63 WHG). Sie entfällt, wenn die Baugenehmigung die wasserrechtlichen Anforderungen umfasst oder die Behörde nach § 41 Abs. 3 AwSV davon absieht. Eine gesonderte Anzeige nach § 40 AwSV entfällt (Abs. 3). Geprüft wird vor Inbetriebnahme und danach alle fünf Jahre (Anlage 5 AwSV). Die Löschwasserrückhaltung nach § 20 AwSV ist gesondert zu bemessen.

Prüfpunkte der Bauüberwachung je Projektphase

Die Prüfpunkte beschreiben unsere Arbeitsweise. Sie ergänzen die Pflichten von Betreiber, Planern und Sachverständigen.

  1. VorbereitungAbgrenzung der AwSV-Anlagen, Gefährdungsstufen und Stoffe vom Betreiber übernehmen. Genehmigungsweg, Anzeigen und Prüftermine in den Terminplan aufnehmen. Standortregeln, Ex-Bereiche und Freigabeprozesse erfassen.
  2. Planung prüfenDichtheitskonzept, Fugenplan, Durchdringungen und Entwässerung mit TRwS 786 und Zulassungen abgleichen. Prüfliste und Konzept für den Beaufschlagungsfall anfordern.
  3. VergabeFachbetriebspflicht, Zulassungen der Systeme, Standortregeln, Stillstandsfenster und Erschwernisse in die Leistungsverzeichnisse. Angebote auf Vollständigkeit und Eignung prüfen.
  4. AusführungHaltepunkte vor dem Betonieren, vor dem Schließen der Fugen und vor dem Beschichten. Lieferscheine, Bescheide, Betonprotokolle und Fotos prüfen, Mängel mit Frist verfolgen.
  5. Abnahme und InbetriebnahmeBauvertragliche Abnahme getrennt von der Sachverständigenprüfung nach AwSV und der Prüfung zum Explosionsschutz. Unterlagen für beide Prüfungen vollständig übergeben.
  6. Nach InbetriebnahmeNachprüfung der Abfüll- und Umschlagflächen nach einem Jahr terminieren, Gewährleistungsfristen und Restmängel verfolgen.

Kosten, Verträge und Nachträge am Standort

Am Chemiestandort kostet jeder Arbeitsschritt mehr Zeit als auf einer freien Fläche. Teuer wird es, wenn diese Zeit nicht im Vertrag steht.

FehlerUrsacheFolge
Standortregeln fehlen im LeistungsverzeichnisVorbemerkungen aus StandardtextenNachträge für Wartezeiten, Unterweisungen und Erschwernisse
Freigabezeiten fehlen im TerminplanTerminplan ohne Betriebsabläufe des StandortsBehinderungsanzeigen nach § 6 Abs. 1 VOB/B und Streit über die Bauzeit
Sachverständiger erst vor Inbetriebnahme beteiligtPrüfung als Formalie am Schluss geplantBefunde an verdeckten Bauteilen, spätere Inbetriebnahme
Mengenänderung ohne Blick auf die Störfall-VerordnungBau und Genehmigungsmanagement getrennt geführtnachträgliche Anzeige oder Genehmigung, verschobene Inbetriebnahme

Nachträge prüfen wir dem Grunde und der Höhe nach. Bei Nachträgen aus Standortregeln klären wir zuerst, ob die Regel im Vertrag stand. Ob ein Anspruch besteht, bewertet Ihre Rechtsberatung. Mehr dazu unter Nachtragsmanagement und im Ratgeber Behinderungsanzeige nach § 6 VOB/B.

Bauvorhaben am Standort vorbereiten
Wir gleichen Genehmigungsweg, AwSV-Pflichten, Standortregeln und Terminfenster vor der Vergabe ab und legen fest, wer was bis wann liefert.
Anfrage stellen

Abgrenzung

Wir sind Bauingenieure für Projektsteuerung, Bauüberwachung, Qualitätssicherung sowie Vergabe- und Nachtragsmanagement. Die folgenden Aufgaben übernehmen wir nicht selbst. Wir koordinieren die zuständigen Stellen und prüfen die Schnittstellen.

  • Prüfungen nach AwSV: Sie führen Sachverständige anerkannter Sachverständigenorganisationen durch (§ 2 Abs. 33, § 47 und § 52 AwSV). Wir sind keine AwSV-Sachverständigen.
  • Explosionsschutz: Gefährdungsbeurteilung, Zoneneinteilung und Explosionsschutzdokument erstellt der Betreiber, Prüfungen nach BetrSichV übernehmen befähigte Personen oder zugelassene Überwachungsstellen. Wir sind keine Sachverständigen für Explosionsschutz.
  • Verfahrenstechnik und Störfallrecht: Anlagenplanung, Konzept zur Verhinderung von Störfällen und Sicherheitsbericht bleiben bei Betreiber und Anlagenbau.
  • Fachplanung: Tragwerksplanung mit Dichtheitsnachweis, Brandschutzkonzept und Entwässerungsplanung erstellen die Fachplaner. Wir prüfen die Umsetzung auf der Baustelle.
  • Koordination nach Baustellenverordnung: Sie übernimmt der vom Bauherrn bestellte Koordinator; wir stimmen den Bauablauf mit ihm ab.
  • Recht und Genehmigung: Rechtliche Bewertungen trifft Ihre Rechtsberatung, Genehmigungsfragen klären Sie mit der zuständigen Behörde.

Erfahrung der Geschäftsführung

Die Geschäftsführung hat in früherer Tätigkeit Bauprojekte in der chemisch-pharmazeutischen Industrie begleitet. Dazu gehört der Neubau eines Produktionswerks für einen Pharmahersteller an der Bergstraße in Bauüberwachung und Qualitätssicherung, Größenordnung rund 33 Mio. Euro. Das Fallbeispiel ist als frühere Tätigkeit gekennzeichnet und kein Mandat der Schneider Theißing GmbH.

Fragen und Antworten

Nein. Prüfungen nach § 46 und § 47 AwSV führen Sachverständige anerkannter Sachverständigenorganisationen durch. Prüfungen zum Explosionsschutz übernehmen zur Prüfung befähigte Personen oder zugelassene Überwachungsstellen. Wir sind Bauingenieure, binden diese Stellen rechtzeitig ein, prüfen die Bauausführung und stellen die Unterlagen für ihre Prüfungen zusammen.
Der Arbeitgeber, am Standort in der Regel der Betreiber. Er teilt explosionsgefährdete Bereiche nach Anhang I Nr. 1.7 GefStoffV in Zonen ein und dokumentiert das im Explosionsschutzdokument nach § 6 Abs. 9 GefStoffV. Fehlt ihm die Fachkunde, lässt er sich beraten. Wir übernehmen die Zonen in den Bauablauf und prüfen, ob Arbeitsverfahren und Freigaben dazu passen.
Ja, bei unterirdischen Anlagen und bei oberirdischen Anlagen mit flüssigen Stoffen der Gefährdungsstufen C und D (§ 45 Abs. 1 AwSV). In Wasserschutzgebieten gilt das schon ab Stufe B. Der Fachbetrieb ist nach § 62 AwSV zertifiziert und legt die Urkunde unaufgefordert vor (§ 64 AwSV). Wir prüfen das vor der Vergabe.
Wenn sie eine Anlage nach der 4. BImSchV neu errichtet (§ 4) oder eine genehmigungsbedürftige Anlage wesentlich ändert (§ 16 BImSchG). In einem Betriebsbereich nach Störfall-Verordnung gilt das auch, wenn eine Änderung den angemessenen Sicherheitsabstand erstmals oder weiter unterschreitet oder die Gefahr erheblich erhöht (§ 16a). Andere Änderungen mit möglicher Wirkung auf Schutzgüter sind mindestens einen Monat vorher anzuzeigen (§ 15). Die Einstufung klären Behörde und Rechtsberatung; wir setzen die Fristen in den Terminplan um.
Das Honorar richtet sich nach Leistungsumfang, Projektgröße und Bauzeit. Sie erhalten vor Beginn ein schriftliches Angebot; Kosten entstehen erst mit Ihrer Beauftragung.

Rechtsgrundlagen und Quellen

  • Wasserhaushaltsgesetz, §§ 62 und 63 (§ 62, § 63)
  • AwSV vom 18.04.2017 (BGBl. I S. 905), geändert durch Art. 256 der Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328); §§ 2, 18 bis 21, 28, 31, 39 bis 41, 45, 62, 64, Anlage 5 (Quelle)
  • Gefahrstoffverordnung, § 6 Abs. 9, § 15, Anhang I Nr. 1.4, 1.7 und 1.8, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 17.12.2025 (Quelle)
  • Betriebssicherheitsverordnung, §§ 13 und 18, Anhang 2 Abschnitt 3, zuletzt geändert durch Art. 27 des Gesetzes vom 18.12.2025 (Quelle)
  • Baustellenverordnung, §§ 2 und 3, Anhang II (Quelle); Arbeitsschutzgesetz, § 8 (Quelle)
  • Bundes-Immissionsschutzgesetz, §§ 3, 4, 8a, 10, 13, 15, 16, 16a, 19, 23a, 23b, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13.10.2026 (Quelle)
  • Störfall-Verordnung (12. BImSchV), §§ 2 und 7 bis 9 (Quelle)
  • 9. BImSchV, § 7 (Quelle)
  • Arbeitsblatt DWA-A 786 (TRwS 786), Ausführung von Dichtflächen, Ausgabe Oktober 2020 (Quelle)
  • Bundesrat, Drucksache 144/16 vom 18.03.2016, Begründung zu § 17 AwSV (Quelle)
  • H-VV TB 2025/1, Erlass vom 10.11.2025 (StAnz. S. 1280), gültig seit 20.11.2025, Anhang HE 13, MIndBauRL 2019-05 (Quelle)

Abgerufen und geprüft am 4. November 2026. Die Angaben ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Stand:

Wer Sie betreut

Moritz SchneiderGeschäftsführer, Bauingenieur (M.Eng.), Baurecht und Baumanagement (M.A.)

Christoph TheißingGeschäftsführer, Bauingenieur (B.Eng.), Immobilienwirtschaft (M.Sc., EBS Universität), MBA (Korea University)

Erfahrung aus der Begleitung vonHallenbau, Hochbau, Sanierung und Neubau, Geschosswohnungsbau und Wohnen, Logistik, Rechenzentren und Data Center, Glasfaserausbau (FTTH)

ArbeitsweiseIn einem Bauprojekt arbeiten wir immer nur für eine Partei, für den Bauherrn oder für den Generalunternehmer beziehungsweise Generalübernehmer. Beide Geschäftsführer arbeiten selbst im Mandat, gemeinsam mit unserem Team. Leistungsumfang und Honorar stehen vor Beginn in einem schriftlichen Angebot.

Qualifikationen und Arbeitsweise im Detail

Bauvorhaben am Werksstandort mit eigener Bauüberwachung steuern

Ersteinschätzung zu Projektstand, Genehmigungsweg, Terminfenster und Prüfumfang.

Anfrage stellen Anfrage unverbindlich
Anrufen
Direkt mit der Geschäftsführung
Anfrage stellen