Bauen in Chemie und Prozessindustrie: Bauüberwachung und Projektsteuerung im laufenden Betrieb
Für Betreiber von Werksstandorten und Unternehmen in Chemieparks. Unsere Bauingenieure überwachen Neubau, Erweiterung und Umbau neben laufenden Anlagen. Wir koordinieren AwSV-Sachverständige, Explosionsschutz und Standortregeln und steuern Termine, Kosten und Nachträge.
Schneider Theißing begleitet Bauvorhaben an Chemie- und Prozessstandorten auf Bauherrenseite: Tanklager, Abfüll- und Umschlagflächen, Rohrbrücken, Anlagenfundamente, Hallen, Gefahrstofflager und Werksinfrastruktur. Wir übernehmen Projektsteuerung, Bauüberwachung, Qualitätssicherung sowie Vergabe- und Nachtragsmanagement, auch im laufenden Betrieb und im Stillstand. Den Rahmen setzen Wasserrecht, Gefahrstoff- und Betriebssicherheitsrecht, Baustellenverordnung, Störfall- und Immissionsschutzrecht sowie Bauordnungsrecht. Prüfungen nach AwSV und zum Explosionsschutz führen dafür bestellte Sachverständige und befähigte Personen durch. Wir planen sie ein und liefern die bauliche Dokumentation.
Ausgangslage am Werksstandort
An einem Chemiestandort liegt die Baustelle neben Anlagen, die produzieren, lagern und abfüllen. Rohrleitungen bleiben in Betrieb, und in Teilen des Geländes gelten Explosionsschutzbereiche. Fast jeder Arbeitsschritt braucht eine Freigabe des Betreibers.
Gleichzeitig greifen mehrere Rechtsgebiete in dasselbe Bauteil. Eine Bodenplatte unter einem Abfüllplatz ist Tragwerk, Rückhalteeinrichtung nach AwSV und oft Teil einer genehmigungsbedürftigen Anlage. Fehler in Planung und Ausführung können nach der Begründung des AwSV-Entwurfs erst bei der Prüfung vor Inbetriebnahme auffallen.
- Die Sachverständigenprüfung nach AwSV steht an, die Dokumentation der Dichtflächen ist lückenhaft.
- Der Stillstand ist terminiert, die Bauleistung dafür noch nicht vergeben.
- Baufirmen haben Standortregeln und Freigabezeiten nicht kalkuliert.
- Fundamente und Durchdringungen in Dichtflächen sind zwischen Bau und Anlagenbau nicht abgestimmt.
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Das Wichtigste auf einen Blick
- Was wir tunProjektsteuerung, Bauüberwachung, Qualitätssicherung, Vergabe- und Nachtragsmanagement, Koordination mit Sachverständigen, Standortbetreiber und Anlagenbau.
- Für wenBetreiber und Eigentümer von Werksstandorten, Unternehmen in Chemie- und Industrieparks, Investoren in Prozess- und Lagerimmobilien.
- WoRhein-Main, Bergstraße und Rhein-Neckar, projektbezogen auch überregional.
- Was wir nicht tunPrüfungen als Sachverständige nach AwSV, Zoneneinteilung und Prüfungen zum Explosionsschutz, Verfahrenstechnik, Rechtsberatung.
- ArbeitsregelIn einem Projekt arbeiten wir immer nur für eine Partei; Umfang und Honorar stehen vorher im schriftlichen Angebot.
Bauaufgaben an Chemie- und Prozessstandorten
Bauabschnitte neben produzierenden Anlagen, Umschlüsse von Medien, Sperrflächen und Verkehrsführung. Grundlage ist ein Bauphasenplan, den Betrieb, Arbeitssicherheit und Standortbetreiber freigeben.
Auffangräume und Tassen für Lagerbehälter. Das Rückhaltevolumen richtet sich nach § 18 Abs. 3 AwSV, bei Gefährdungsstufe D nach der größten abgesperrten Betriebseinheit (§ 18 Abs. 4). Lageranlagen für entzündbare Flüssigkeiten können zusätzlich eine Erlaubnis nach § 18 BetrSichV brauchen.
Flächen, die bei einer Betriebsstörung beaufschlagt werden können, mit Ablauf- und Stauflächen (§ 2 Abs. 18 AwSV). Umschlagflächen für flüssige Stoffe müssen flüssigkeitsundurchlässig sein (§ 28 Abs. 1 AwSV). Die Ausführung beschreibt der Ratgeber AwSV-Flächen nach TRwS 786.
Fundamente, Stahlbau, Korrosionsschutz und Montagefolge über Verkehrswegen des Werks. Oberirdische Rohrleitungen für flüssige wassergefährdende Stoffe brauchen Rückhalteeinrichtungen oder eine Gefährdungsabschätzung mit gleichwertigem Sicherheitsniveau (§ 21 Abs. 1 AwSV).
Lasten, Ankerpläne, Toleranzen und Vergussfugen nach Vorgabe des Anlagenbaus. In einer Dichtfläche gehören Durchdringungen und Befestigungen zum Dichtheitskonzept.
Lagerhallen, Fass- und Gebindelager, Straßen, Kanäle und Medientrassen. Brandschutz, Rückhaltung nach AwSV und Entwässerung werden zusammen geplant.
Wasserrecht am Bauteil: AwSV-Anlagen, Flächen und Prüfungen
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen so beschaffen sein, dass eine nachteilige Veränderung der Gewässer nicht zu besorgen ist (§ 62 Abs. 1 WHG). Die AwSV vom 18. April 2017 konkretisiert das; zuletzt geändert wurde sie am 19. Juni 2020. Für die Baustelle zählen fünf Punkte.
- Gefährdungsstufe: Der Betreiber ordnet jede Anlage nach Volumen oder Masse und Wassergefährdungsklasse (WGK) den Stufen A bis D zu (§ 39 AwSV). Ein Tank mit 50 m³ eines Stoffs der WGK 2 liegt in Stufe C.
- Rückhaltung: Rückhalteeinrichtungen müssen flüssigkeitsundurchlässig sein und dürfen keine Abläufe haben (§ 18 Abs. 2 AwSV). Dicht- und Tragfunktion müssen für die Dauer der Beanspruchung erhalten bleiben.
- Fachbetrieb: Oberirdische Anlagen mit flüssigen Stoffen der Stufen C und D dürfen nur zertifizierte Fachbetriebe errichten und instand setzen (§§ 45, 62 AwSV).
- Eignungsfeststellung oder Anzeige: Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen brauchen eine Eignungsfeststellung (§ 63 WHG, Ausnahmen in § 41 AwSV). Sonst ist die Errichtung oder wesentliche Änderung einer prüfpflichtigen Anlage mindestens sechs Wochen vorher anzuzeigen, sofern kein anderes Zulassungsverfahren die AwSV abdeckt (§ 40 AwSV).
- Prüfung: Außerhalb von Schutzgebieten prüft ein Sachverständiger oberirdische Anlagen mit flüssigen Stoffen ab Stufe B vor Inbetriebnahme (Anlage 5 AwSV). Bei Abfüll- und Umschlaganlagen folgt nach einem Betriebsjahr eine Nachprüfung der Flächen.
Ausführung und Prüfpflichten beschreiben die Ratgeber AwSV-Flächen nach TRwS 786 und AwSV-Prüfpflichten.
Unsere Rolle: Wir sind keine AwSV-Sachverständigen. Wir binden den Sachverständigen schon in der Planung ein und arbeiten die Prüfliste auf der Baustelle ab. Für den Prüftermin stellen wir Lieferscheine, Zulassungen, Übereinstimmungserklärungen und Fotos zusammen.
Explosionsschutzbereiche als Randbedingung der Baustelle
Wo gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, teilt der Arbeitgeber die Bereiche in Zonen ein. Zone 0, 1 und 2 gelten für Gase, Dämpfe und Nebel, Zone 20, 21 und 22 für brennbare Stäube (Anhang I Nr. 1.7 GefStoffV). Die Zoneneinteilung steht im Explosionsschutzdokument des Betreibers (§ 6 Abs. 9 GefStoffV).
Für Ex-Bereiche ohne Zoneneinteilung, etwa bei Errichtungs- und Instandhaltungsarbeiten, legt der Arbeitgeber die Maßnahmen nach der Gefährdungsbeurteilung fest (Anhang I Nr. 1.8 Abs. 4 GefStoffV). Für besonders gefährliche Tätigkeiten und solche, die durch Wechselwirkung mit anderen Tätigkeiten gefährden, gilt ein Arbeitsfreigabesystem mit schriftlichen Anweisungen (Nr. 1.4 Abs. 2). In der Praxis ist das der Erlaubnisschein des Standorts, etwa für Schweißen, Trennschleifen und andere Heißarbeiten.
Für den Bau heißt das: Freigaben kosten Zeit, die im Terminplan stehen muss. Arbeitsmittel dürfen im Ex-Bereich nur in Betrieb gehen, wenn die dokumentierte Gefährdungsbeurteilung ihre sichere Verwendung belegt (Nr. 1.8 Abs. 1). Explosionsschutzrelevante Gebäudeteile gehören zur Anlage in explosionsgefährdeten Bereichen und werden vor Inbetriebnahme mitgeprüft (Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 2 und 4.1 BetrSichV).
Unsere Rolle: Zoneneinteilung, Explosionsschutzdokument und Prüfungen bleiben beim Betreiber, bei befähigten Personen und zugelassenen Überwachungsstellen. Wir übernehmen die Bauseite: Freigabefenster im Terminplan, Abgleich der Arbeitsverfahren mit den Standortvorgaben und Nachweis der ausgeführten explosionsschutzrelevanten Bauteile.
Fremdfirmen, Koordination und Standortregeln
Im Werk arbeiten Beschäftigte des Betreibers, des Standortdienstleisters und mehrerer Baufirmen nebeneinander. Das Arbeitsschutzrecht verlangt dafür Abstimmung auf mehreren Ebenen.
- Arbeitgeber, deren Beschäftigte an einem Arbeitsplatz tätig sind, stimmen Schutzmaßnahmen ab (§ 8 ArbSchG). Für Arbeitsmittel des Betriebs gilt das nach § 13 BetrSichV.
- Fremdfirmen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wählt der Auftraggeber nach Fachkunde aus und unterrichtet sie über Gefahrenquellen. Bei erhöhter Gefährdung ist ein Koordinator zu bestellen; ein Koordinator nach Baustellenverordnung erfüllt diese Pflicht (§ 15 GefStoffV).
- Bei mehreren Arbeitgebern bestellt der Bauherr einen Koordinator (§ 3 BaustellV). Ist eine Vorankündigung nötig oder fallen besonders gefährliche Arbeiten an, braucht es vorher einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan. Er berücksichtigt erforderlichenfalls die betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände (§ 2 Abs. 3 BaustellV).
- Besonders gefährlich sind unter anderem Arbeiten, bei denen Beschäftigte entzündbaren Flüssigkeiten der Kategorie 1 oder 2 ausgesetzt sind (Anhang II Nr. 2 BaustellV).
Chemieparks und große Werke ergänzen das durch eigene Standortregeln: Zutritt, Unterweisung, Fahrzeuge, Arbeitszeiten, Erlaubnisscheine und Meldewege. Diese Regeln sind betriebliche Praxis und von Standort zu Standort verschieden. Wir sorgen dafür, dass sie vor der Vergabe in den Vorbemerkungen der Leistungsverzeichnisse stehen. Dann können die Bieter sie einpreisen.
Genehmigung und Störfallrecht als Terminrahmen
Ob ein Vorhaben eine Genehmigung braucht, klären Behörde, Fachplaner und Rechtsberatung. Für den Terminplan zählt, welches Verfahren mit welcher gesetzlichen Frist ansteht.
| Verfahren | Rechtsgrundlage | Frist nach Gesetz | Folge für den Bauablauf |
|---|---|---|---|
| Genehmigung nach Anhang 1 der 4. BImSchV | §§ 4, 10 Abs. 6a, 19 BImSchG; § 7 der 9. BImSchV | sieben Monate, im vereinfachten Verfahren drei Monate, jeweils ab Ende der Vollständigkeitsprüfung; einmal bis zu drei Monate Verlängerung | Errichtung erst nach Genehmigung oder vorzeitiger Zulassung |
| Wesentliche Änderung | § 16 BImSchG | sechs Monate, ohne öffentliche Bekanntmachung drei Monate; Verlängerung wie oben | Änderung erst nach Genehmigung oder vorzeitiger Zulassung |
| Zulassung vorzeitigen Beginns | § 8a BImSchG | Prognoseentscheidung spätestens acht Wochen nach Antrag | Bau auf Risiko des Antragstellers mit Ersatz- und Rückbaupflicht |
| Anzeige einer Änderung | § 15 BImSchG | mindestens einen Monat vor Beginn; Prüfung binnen eines Monats | Beginn nach Mitteilung oder Fristablauf |
| Störfallrelevante Änderung | §§ 15 Abs. 2a, 16a BImSchG | Prüfung binnen zwei Monaten | Beginn erst nach Mitteilung der Behörde |
| Nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Betriebsbereich | §§ 23a, 23b BImSchG | Feststellung binnen zwei Monaten nach Anzeige | Beginn erst nach Mitteilung der Behörde |
| Betriebsbereich nach Störfall-Verordnung | §§ 7 bis 9 der 12. BImSchV | Anzeige mindestens einen Monat vor Errichtung oder störfallrelevanter Änderung; Konzept zur Verhinderung von Störfällen, bei oberer Klasse Sicherheitsbericht vor Inbetriebnahme | Unterlagen des Betreibers im Terminplan |
| Erlaubnis nach BetrSichV | § 18 BetrSichV | drei Monate, in begründeten Fällen länger | z. B. Lager über 10.000 l entzündbare Flüssigkeiten mit Flammpunkt unter 23 °C |
| Eignungsfeststellung für Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen | § 63 WHG, § 41 AwSV | keine feste Frist; Ausnahmen nach § 41 AwSV | Errichtung erst nach Feststellung; entfällt bei Baugenehmigung mit wasserrechtlicher Prüfung, in BImSchG-Genehmigung eingeschlossen |
| Anzeige nach AwSV | § 40 AwSV | mindestens sechs Wochen vorher | entfällt bei beantragter Eignungsfeststellung oder abdeckendem Zulassungsverfahren |
Ein Betriebsbereich der unteren oder oberen Klasse liegt vor, wenn gefährliche Stoffe die Mengenschwellen in Anhang I der 12. BImSchV erreichen (§ 2 Nr. 1 und 2). Auch geänderte Lagermengen können störfallrelevant sein (§ 3 Abs. 5b BImSchG). Die Mengenbilanz des Betreibers gehört deshalb an den Anfang der Terminplanung. Wie wir Genehmigungswege bei Werkserweiterungen steuern, beschreibt Projektsteuerung für Produktionshallen.
Rechenbeispiel: Rückwärtsrechnung vom Stillstand
Die Zahlen sind fiktiv. Ein neuer Lagertank soll im Stillstand ab Monat 12 angebunden werden. Fundament, Tasse und Rohrbrücke brauchen vorher vier Monate Bauzeit.
- Baubeginn spätestens Anfang Monat 8.
- Ist die Änderung wesentlich, entscheidet die Behörde binnen sechs Monaten (§ 16 Abs. 3 BImSchG). Davor liegt die Vollständigkeitsprüfung von bis zu einem Monat (§ 7 Abs. 1 der 9. BImSchV). Der vollständige Antrag muss also Anfang Monat 1 vorliegen, mit Reserve für eine Verlängerung um drei Monate schon Anfang Monat 10 des Vorjahres.
- Eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG kann den Baubeginn vorziehen, auf Risiko des Antragstellers.
- Die Prüfungen nach AwSV und zum Explosionsschutz vor der Wiederinbetriebnahme gehören in das Stillstandsfenster.
Brandschutz, Industriebaurichtlinie und Löschwasserrückhaltung
Für Industriebauten regelt die Industriebaurichtlinie Brandabschnitte, Rettungswege und Rauchableitung. In Hessen gilt die Muster-Industriebaurichtlinie, Fassung Mai 2019, als Anhang HE 13 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB), gültig seit 20. November 2025. Das Brandschutzkonzept erstellt der Fachplaner, wir prüfen die Umsetzung. Einzelheiten stehen im Ratgeber Industriebaurichtlinie.
Wasserrechtlich verlangt § 20 AwSV, dass bei Bränden austretende Stoffe, Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie Verbrennungsprodukte zurückgehalten werden, außer bei Anlagen ohne zu erwartende Brandentstehung. Rückhaltevolumen, Absperrungen und Entwässerung gehören deshalb früh zusammen mit Brandschutz und Kanalplanung. Wann die Pflicht greift und wie bemessen wird, beschreibt der Ratgeber Löschwasserrückhaltung.
Stillstandsfenster und Turnarounds
Viele Anschlüsse an bestehende Anlagen sind nur im Stillstand möglich, und jeder zusätzliche Tag kostet Produktion. Die Bauleistung muss vorher so weit fertig sein, dass im Fenster nur Anschluss, Prüfung und Freigabe bleiben.
So arbeiten wir (eigene Arbeitsweise, keine gesetzliche Vorgabe):
- Stillstandsleistungen als eigenes Los mit festen Fenstern und Schichtmodell beschreiben. Vertragsstrafen und übrige Klauseln formuliert Ihre Rechtsberatung.
- Vorfertigung und Vormontage außerhalb des Stillstands.
- Freigaben, Erlaubnisscheine und Termine der Sachverständigen vorab mit dem Standort festlegen.
- Eine Rückfallebene vereinbaren: Was passiert, wenn eine Prüfung oder Lieferung ausfällt.
- Nach dem Stillstand Restleistungen, Mängel und Dokumentation getrennt verfolgen.
Bauentscheidungen am Standort und ihre Folgen
Die Tabelle zeigt, wie Technik, Recht und Kosten bei typischen Entscheidungen zusammenhängen. Sie ersetzt keine rechtliche Bewertung im Einzelfall.
| Entscheidung | Technische Folge | Rechtliche Folge | Wirtschaftliche Folge |
|---|---|---|---|
| Tanktasse im Freien ohne Überdachung | Niederschlag sammelt sich in der Tasse | zusätzliches Rückhaltevolumen für Niederschlagswasser (§ 19 Abs. 7 AwSV); Abläufe erst nach Kontrolle öffnen (§ 19 Abs. 1) | größeres Bauwerk, laufender Aufwand für Kontrolle und Entsorgung |
| Lagermenge eines Stoffs erhöhen | größere Behälter, mehr Rückhaltevolumen | Gefährdungsstufe kann steigen (§ 39 AwSV); Mengenschwellen der 12. BImSchV prüfen | neue Prüfpflichten, Anzeige oder Genehmigung mit Vorlauf |
| Fundament einer Rohrbrücke in der Dichtfläche | Durchdringungen im beaufschlagten Bereich | Dichtheit auch dort (§ 18 Abs. 2 AwSV); Befestigungen mit Verwendbarkeitsnachweis | aufwendigere Details, Abstimmung vor der Betonage |
| Arbeiten im laufenden Betrieb statt im Stillstand | eingeschränkte Arbeitsfelder neben Ex-Bereichen | Arbeitsfreigabe nach Anhang I Nr. 1.4 GefStoffV, Koordination nach § 15 GefStoffV | Wartezeiten und Erschwernisse im Leistungsverzeichnis |
| Dichtfläche an Rohbauer ohne Fachbetriebszertifikat | keine geschulte Ausführung von Fugen und Beschichtungen | bei Stufe C und D unzulässig (§§ 45, 62 AwSV) | Nacharbeit vor der Sachverständigenprüfung |
Rechenbeispiel: Fass- und Gebindelager für IBC
Die Zahlen sind fiktiv. Geplant ist ein Lager außerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten für 240 Intermediate Bulk Container (IBC) zu je 1 m³ mit einem Stoff der WGK 2.
- Einzelvolumen 1 m³, also höchstens 1,25 m³: Es handelt sich um ein Fass- und Gebindelager (§ 2 Abs. 10 AwSV).
- Maßgebendes Volumen ist die Summe aller Behälter, für die das Lager ausgelegt ist: 240 m³ (§ 39 Abs. 3 AwSV).
- WGK 2 und mehr als 100 bis 1.000 m³ ergeben Gefährdungsstufe D (§ 39 Abs. 1 AwSV).
- Rückhaltevolumen: 3 Prozent von 240 m³ sind 7,2 m³. Maßgebend ist das Mindestmaß von 10 m³ (§ 31 Abs. 2 AwSV).
- Folgen: Errichtung nur durch einen Fachbetrieb (§ 45 Abs. 1 Nr. 2). Als Lageranlage braucht das Lager eine Eignungsfeststellung (§ 63 WHG). Sie entfällt, wenn die Baugenehmigung die wasserrechtlichen Anforderungen umfasst oder die Behörde nach § 41 Abs. 3 AwSV davon absieht. Eine gesonderte Anzeige nach § 40 AwSV entfällt (Abs. 3). Geprüft wird vor Inbetriebnahme und danach alle fünf Jahre (Anlage 5 AwSV). Die Löschwasserrückhaltung nach § 20 AwSV ist gesondert zu bemessen.
Prüfpunkte der Bauüberwachung je Projektphase
Die Prüfpunkte beschreiben unsere Arbeitsweise. Sie ergänzen die Pflichten von Betreiber, Planern und Sachverständigen.
- VorbereitungAbgrenzung der AwSV-Anlagen, Gefährdungsstufen und Stoffe vom Betreiber übernehmen. Genehmigungsweg, Anzeigen und Prüftermine in den Terminplan aufnehmen. Standortregeln, Ex-Bereiche und Freigabeprozesse erfassen.
- Planung prüfenDichtheitskonzept, Fugenplan, Durchdringungen und Entwässerung mit TRwS 786 und Zulassungen abgleichen. Prüfliste und Konzept für den Beaufschlagungsfall anfordern.
- VergabeFachbetriebspflicht, Zulassungen der Systeme, Standortregeln, Stillstandsfenster und Erschwernisse in die Leistungsverzeichnisse. Angebote auf Vollständigkeit und Eignung prüfen.
- AusführungHaltepunkte vor dem Betonieren, vor dem Schließen der Fugen und vor dem Beschichten. Lieferscheine, Bescheide, Betonprotokolle und Fotos prüfen, Mängel mit Frist verfolgen.
- Abnahme und InbetriebnahmeBauvertragliche Abnahme getrennt von der Sachverständigenprüfung nach AwSV und der Prüfung zum Explosionsschutz. Unterlagen für beide Prüfungen vollständig übergeben.
- Nach InbetriebnahmeNachprüfung der Abfüll- und Umschlagflächen nach einem Jahr terminieren, Gewährleistungsfristen und Restmängel verfolgen.
Kosten, Verträge und Nachträge am Standort
Am Chemiestandort kostet jeder Arbeitsschritt mehr Zeit als auf einer freien Fläche. Teuer wird es, wenn diese Zeit nicht im Vertrag steht.
| Fehler | Ursache | Folge |
|---|---|---|
| Standortregeln fehlen im Leistungsverzeichnis | Vorbemerkungen aus Standardtexten | Nachträge für Wartezeiten, Unterweisungen und Erschwernisse |
| Freigabezeiten fehlen im Terminplan | Terminplan ohne Betriebsabläufe des Standorts | Behinderungsanzeigen nach § 6 Abs. 1 VOB/B und Streit über die Bauzeit |
| Sachverständiger erst vor Inbetriebnahme beteiligt | Prüfung als Formalie am Schluss geplant | Befunde an verdeckten Bauteilen, spätere Inbetriebnahme |
| Mengenänderung ohne Blick auf die Störfall-Verordnung | Bau und Genehmigungsmanagement getrennt geführt | nachträgliche Anzeige oder Genehmigung, verschobene Inbetriebnahme |
Nachträge prüfen wir dem Grunde und der Höhe nach. Bei Nachträgen aus Standortregeln klären wir zuerst, ob die Regel im Vertrag stand. Ob ein Anspruch besteht, bewertet Ihre Rechtsberatung. Mehr dazu unter Nachtragsmanagement und im Ratgeber Behinderungsanzeige nach § 6 VOB/B.
Wir gleichen Genehmigungsweg, AwSV-Pflichten, Standortregeln und Terminfenster vor der Vergabe ab und legen fest, wer was bis wann liefert.
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Abgrenzung
Wir sind Bauingenieure für Projektsteuerung, Bauüberwachung, Qualitätssicherung sowie Vergabe- und Nachtragsmanagement. Die folgenden Aufgaben übernehmen wir nicht selbst. Wir koordinieren die zuständigen Stellen und prüfen die Schnittstellen.
- Prüfungen nach AwSV: Sie führen Sachverständige anerkannter Sachverständigenorganisationen durch (§ 2 Abs. 33, § 47 und § 52 AwSV). Wir sind keine AwSV-Sachverständigen.
- Explosionsschutz: Gefährdungsbeurteilung, Zoneneinteilung und Explosionsschutzdokument erstellt der Betreiber, Prüfungen nach BetrSichV übernehmen befähigte Personen oder zugelassene Überwachungsstellen. Wir sind keine Sachverständigen für Explosionsschutz.
- Verfahrenstechnik und Störfallrecht: Anlagenplanung, Konzept zur Verhinderung von Störfällen und Sicherheitsbericht bleiben bei Betreiber und Anlagenbau.
- Fachplanung: Tragwerksplanung mit Dichtheitsnachweis, Brandschutzkonzept und Entwässerungsplanung erstellen die Fachplaner. Wir prüfen die Umsetzung auf der Baustelle.
- Koordination nach Baustellenverordnung: Sie übernimmt der vom Bauherrn bestellte Koordinator; wir stimmen den Bauablauf mit ihm ab.
- Recht und Genehmigung: Rechtliche Bewertungen trifft Ihre Rechtsberatung, Genehmigungsfragen klären Sie mit der zuständigen Behörde.
Erfahrung der Geschäftsführung
Die Geschäftsführung hat in früherer Tätigkeit Bauprojekte in der chemisch-pharmazeutischen Industrie begleitet. Dazu gehört der Neubau eines Produktionswerks für einen Pharmahersteller an der Bergstraße in Bauüberwachung und Qualitätssicherung, Größenordnung rund 33 Mio. Euro. Das Fallbeispiel ist als frühere Tätigkeit gekennzeichnet und kein Mandat der Schneider Theißing GmbH.
Fragen und Antworten
Rechtsgrundlagen und Quellen
- Wasserhaushaltsgesetz, §§ 62 und 63 (§ 62, § 63)
- AwSV vom 18.04.2017 (BGBl. I S. 905), geändert durch Art. 256 der Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328); §§ 2, 18 bis 21, 28, 31, 39 bis 41, 45, 62, 64, Anlage 5 (Quelle)
- Gefahrstoffverordnung, § 6 Abs. 9, § 15, Anhang I Nr. 1.4, 1.7 und 1.8, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 17.12.2025 (Quelle)
- Betriebssicherheitsverordnung, §§ 13 und 18, Anhang 2 Abschnitt 3, zuletzt geändert durch Art. 27 des Gesetzes vom 18.12.2025 (Quelle)
- Baustellenverordnung, §§ 2 und 3, Anhang II (Quelle); Arbeitsschutzgesetz, § 8 (Quelle)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz, §§ 3, 4, 8a, 10, 13, 15, 16, 16a, 19, 23a, 23b, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13.10.2026 (Quelle)
- Störfall-Verordnung (12. BImSchV), §§ 2 und 7 bis 9 (Quelle)
- 9. BImSchV, § 7 (Quelle)
- Arbeitsblatt DWA-A 786 (TRwS 786), Ausführung von Dichtflächen, Ausgabe Oktober 2020 (Quelle)
- Bundesrat, Drucksache 144/16 vom 18.03.2016, Begründung zu § 17 AwSV (Quelle)
- H-VV TB 2025/1, Erlass vom 10.11.2025 (StAnz. S. 1280), gültig seit 20.11.2025, Anhang HE 13, MIndBauRL 2019-05 (Quelle)
Abgerufen und geprüft am 4. November 2026. Die Angaben ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Stand:
Wer Sie betreut
Moritz SchneiderGeschäftsführer, Bauingenieur (M.Eng.), Baurecht und Baumanagement (M.A.)
Christoph TheißingGeschäftsführer, Bauingenieur (B.Eng.), Immobilienwirtschaft (M.Sc., EBS Universität), MBA (Korea University)
Erfahrung aus der Begleitung vonHallenbau, Hochbau, Sanierung und Neubau, Geschosswohnungsbau und Wohnen, Logistik, Rechenzentren und Data Center, Glasfaserausbau (FTTH)
ArbeitsweiseIn einem Bauprojekt arbeiten wir immer nur für eine Partei, für den Bauherrn oder für den Generalunternehmer beziehungsweise Generalübernehmer. Beide Geschäftsführer arbeiten selbst im Mandat, gemeinsam mit unserem Team. Leistungsumfang und Honorar stehen vor Beginn in einem schriftlichen Angebot.
Bauvorhaben am Werksstandort mit eigener Bauüberwachung steuern
Ersteinschätzung zu Projektstand, Genehmigungsweg, Terminfenster und Prüfumfang.