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Löschwasserrückhaltung: wann sie Pflicht ist und wie sie bemessen wird

4. November 2026 14 Min. Lesezeit Fachlich geprüft: 4. November 2026
Zusammenfassung

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen bei einem Brand verunreinigtes Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser zurückhalten (§ 20 AwSV). Ausgenommen sind Anlagen, bei denen eine Brandentstehung nicht zu erwarten ist, und Heizölverbraucheranlagen. Eine bundesweite Bemessungsregel fehlt bis heute. Die Technische Regel TRwS 779 verweist auf die Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (LöRüRL) von 1992, Hessen ergänzt sie durch eine Handlungsempfehlung. Das Volumen stimmen Sie mit Wasserbehörde und Brandschutzdienststelle ab.

Für Brandabschnitte über 4.000 m² setzt die Industriebaurichtlinie mindestens 192 m³ Löschwasser je Stunde über zwei Stunden an. Fällt dieses Wasser an einer Anlage mit wassergefährdenden Stoffen an, muss es zurückgehalten werden, bis es untersucht und entsorgt ist. Dieser Ratgeber erklärt Pflicht, Bemessung und bauliche Ausführung, die Regeln in Hessen und Baden-Württemberg und den Sonderfall Batteriespeicher.

Unsere Rolle: Wir sind Bauingenieure für Bauüberwachung, Qualitätssicherung und Projektsteuerung. Wir erstellen keine Brandschutzkonzepte und sind keine Sachverständigen nach § 52 AwSV. Wir prüfen, ob die abgestimmte Rückhaltung in Planung, Vertrag und Ausführung umgesetzt wird.

Rechtsgrundlage: § 20 AwSV und § 62 WHG

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen so beschaffen sein, dass eine nachteilige Veränderung der Gewässer nicht zu besorgen ist (§ 62 Abs. 1 WHG). Für den Brandfall konkretisiert das § 20 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Zurückzuhalten sind austretende wassergefährdende Stoffe, Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie Verbrennungsprodukte mit wassergefährdenden Eigenschaften. Maßstab sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Anlagen in diesem Sinn sind Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen sowie Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden in Gewerbe und öffentlichen Einrichtungen (§ 2 Abs. 9 AwSV). Die Rückhaltung gehört zur Anlage und in deren Dokumentation (§ 43 Abs. 1 AwSV). Welche Prüfungen daraus folgen, erklärt der Ratgeber AwSV-Prüfpflichten.

Rechtsstand 4. November 2026: Die AwSV vom 18. April 2017 ist zuletzt am 19. Juni 2020 geändert worden. Ein Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums von 2019 mit eigener Bemessungsanlage für die Löschwasserrückhaltung ist nicht in Kraft getreten. Das Hessische Umweltministerium bestätigt, dass diese Konkretisierung bisher fehlt.

Ab wann eine Löschwasserrückhaltung erforderlich ist

§ 20 AwSV nennt keine Mengenschwelle. Die Schwellen stammen aus der LöRüRL in der Fassung August 1992, auf die die TRwS 779 der DWA verweist. Nach dem Bund-Länder-Arbeitskreis Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gilt dieser Verweis auch für Abfüll-, Umschlag-, Herstellungs- und Verwendungsanlagen.

FallgruppeRegelFundstelle
Lager mit mehr als 100 t WGK 1, 10 t WGK 2 oder 1 t WGK 3 je LagerabschnittRichtlinie anwendbar; Rückhaltung erforderlich, soweit keine der folgenden Ausnahmen greiftLöRüRL Nr. 2.1
Gemischte Lagerung1 t WGK 3 zählt wie 10 t WGK 2, 1 t WGK 2 wie 10 t WGK 1LöRüRL Nr. 2.1
Lagerabschnitt mit höchstens 200 t WGK 1keine Rückhaltung, wenn die übrigen Anforderungen erfüllt sindLöRüRL Nr. 4.1.1
Nur nichtbrennbare Stoffe, oder Löschen ausschließlich mit Sonderlöschmitteln ohne Wasser, jeweils mit Bauteilen aus nichtbrennbaren Baustoffenkeine RückhaltungLöRüRL Nr. 1.4
Produktions-, Abfüll- und Umschlaganlagen unter den Mengenschwellenin der Regel keine RückhaltungRP Gießen 2017 zur damaligen DWA-A 779
Heizölverbraucheranlagen, Anlagen ohne zu erwartende Brandentstehungausgenommen§ 20 Satz 2 AwSV

Den Nachweis führt der Betreiber, so das Regierungspräsidium Gießen in seinem Merkblatt. Liegt ein Lager im Wasserschutzgebiet oder nahe an einem Gewässer, kann die Behörde auch unterhalb der Schwellen eine Rückhaltung verlangen. Das zeigt der Entscheidungsbaum der hessischen Handlungsempfehlung, Rechtsgrundlage ist heute § 16 AwSV.

Regelungen in Hessen und Baden-Württemberg

In Hessen war die LöRüRL bis Ende 2021 Technische Baubestimmung, zuletzt als Anhang 20 der H-VV TB. Die Fassung vom 8. Dezember 2021 enthält sie nicht mehr. Mit Erlass vom 6. April 2022 hat das Umweltministerium festgelegt: Bis zu einer Änderung der AwSV sind die LöRüRL und die hessische Handlungsempfehlung vom 17. November 2011 als Erkenntnisquelle weiter anzuwenden. Daraus folgt für Bauherren:

Für Baden-Württemberg gibt es eine eigene Fassung der LöRüRL vom 10. Februar 1993 (GABl. S. 208), zuletzt geändert am 30. August 2002. Einen Erlass zum heutigen Anwendungsstand wie in Hessen haben wir nicht gefunden; klären Sie ihn mit der Wasserbehörde. Schwellen, Zuschläge und Bemessungstabelle stimmen in den verglichenen Punkten mit dem hessischen Text überein. Nach dem Brand an der Jagst prüften die Behörden dort 307 Lager. Bei rund 150 war eine Rückhaltung nötig, vorhanden war sie bei rund 80, ausreichend bemessen bei etwa 35. So zitiert die Begründung des Referentenentwurfs von 2019 eine Pressemitteilung des Landesumweltministeriums vom 8. August 2016.

Bemessung: Verfahren und Rechenbeispiel

Das Rückhaltevolumen besteht aus dem verunreinigten Löschwasser und den Stoffen, die im Brandfall austreten können. Der VCI-Leitfaden von 2017 und die hessische Handlungsempfehlung addieren beide Anteile.

Lager nach LöRüRL

Die Richtlinie setzt für WGK 1 das empirisch belegte Löschwasservolumen an. Für WGK 2 kommen 50 Prozent hinzu, für WGK 3 100 Prozent (Nr. 1.2). Maßgebend sind die Fläche des Lagerabschnitts, also des durch Wände oder Abstände getrennten Lagerteils, und die Sicherheitskategorie. K 1 und K 2 stehen für öffentliche Feuerwehr, K 2 mit besonderer Brandmeldung. K 3 steht für besondere Brandmeldung und eine anerkannte Werkfeuerwehr, die binnen fünf Minuten in Gruppenstärke eintrifft. K 4 steht für eine automatische Feuerlöschanlage mit automatischer Brandmeldung (Nr. 3.13 und 3.14).

Fläche des LagerabschnittsK 1 und K 2K 3 und K 4
100 m²25 m³25 m³
200 m²70 m³55 m³
400 m²200 m³125 m³
600 m²300 m³150 m³
1.000 m² und mehr500 m³150 m³

Auszug aus Tabelle 2 für WGK 1 bis 12 m Lagerguthöhe; für WGK 2 gilt der Faktor 1,5, für WGK 3 der Faktor 2. Zwischenwerte dürfen interpoliert werden, über 12 m gilt Tabelle 3. Tabelle 1 begrenzt außerdem Lagermenge und Fläche je Abschnitt, für WGK 2 in K 2 etwa auf 400 t und 400 m².

Andere Anlagen nach der hessischen Handlungsempfehlung

Für Produktions-, Abfüll- und Umschlaganlagen gibt es keine verbindliche Tabelle. Die Handlungsempfehlung lässt die LöRüRL sinngemäß zu. Als erste Annäherung nennt sie zwei Rechenansätze:

Beide Werte gelten für WGK 1 und erhalten dieselben Faktoren 1,5 und 2. Mit automatischer Löschanlage darf die Brandfläche auf 400 m² begrenzt werden, mit Werkfeuerwehr nur ohne Explosionsgefahr. Hinzu kommen das Produktvolumen und mitbenutzte Auffangräume (LöRüRL Nr. 4.2.2). Bei Becken im Freien zählt Niederschlag mit; für nicht überdachte Rückhalteeinrichtungen schreibt § 19 Abs. 7 AwSV ein eigenes Niederschlagsvolumen vor. Das Wasser einer Löschanlage rechnet der VCI-Leitfaden beim Ansatz nach Industriebaurichtlinie und bei der Bemessung nach Brandszenario hinzu. Weitere Quellen sind die VdS 2557 und der VCI-Leitfaden. Sie führen nach dem Bund-Länder-Arbeitskreis zu unterschiedlichen Ergebnissen und dienen nur der Orientierung.

Rechenbeispiel mit fiktiven Werten

SchrittRegallager nach LöRüRLProduktion nach Handlungsempfehlung
AusgangslageLagerabschnitt 400 m², 5 m Lagerguthöhe, 300 t, davon 40 t WGK 2Brandabschnitt 800 m², überwiegend WGK 2, austretendes Produkt angenommen mit 10 m³ aus dem größten Behälter
Maßgebende WGKWGK 2, Anteil über 5 Prozent (Nr. 4.3)WGK 2
Ohne LöschanlageK 2 mit Brandmeldeanlage: 200 m³ × 1,5 = 300 m³800 × 0,18 × 1,5 = 216 m³; + 10 m³ = 226 m³
Mit SprinkleranlageK 4: 125 m³ × 1,5 = 187,5 m³400 × 0,135 × 1,5 = 81 m³; + 10 m³ = 91 m³; ob Wasser der Löschanlage hinzukommt, ist abzustimmen

Das ist ein Rechenbeispiel und keine Bemessung für Ihr Vorhaben.

Bezug zur Industriebaurichtlinie und zum Brandschutzkonzept

Die Industriebaurichtlinie regelt den Löschwasserbedarf, also die bereitzustellende Menge. Nach Abschnitt 5.1 der Musterfassung sind das über zwei Stunden mindestens 96 m³ je Stunde bis 2.500 m² Abschnittsfläche. Über 4.000 m² sind es 192 m³ je Stunde. Mit selbsttätiger Löschanlage genügen 96 m³ je Stunde über eine Stunde. Das ist nicht das Rückhaltevolumen. Der VCI-Leitfaden setzt davon die Hälfte an, bis 2.500 m² also 96 m³ zuzüglich Produktvolumen.

Drei Begriffe dienen verschiedenen Zwecken: Der Brandabschnitt der Industriebaurichtlinie bestimmt Bauteile und Löschwasserbedarf. Der Lagerabschnitt der LöRüRL bestimmt Lagermenge und Rückhaltevolumen; über 1.600 m² verlangt sie Brandwände (Nr. 5.2). Die Anlage nach AwSV bestimmt Gefährdungsstufe und Prüfpflicht. Auch die Sicherheitskategorien K 1 bis K 4 sind in beiden Regelwerken getrennt definiert. Übernehmen Sie die Einstufung aus dem Brandschutznachweis deshalb nicht ungeprüft.

Ist ein Brandschutzkonzept erforderlich, wird das Löschwasserrückhaltekonzept nach der hessischen Handlungsempfehlung darin integriert. Grundlagen zu Brandabschnitten erklärt der Ratgeber Industriebaurichtlinie.

Bauliche Ausführung der Rückhaltung

Nach der LöRüRL bleiben Boden und Wände bis zur Entsorgung dicht, etwa aus Stahl oder wasserundurchlässigem Beton nach DIN 1045 mit 20 cm Dicke (Nr. 4.2.4). Eine Überfüllung muss erkennbar sein, offene Anlagen erreichbar für die Feuerwehr. An den Zugängen hängt ein Schild „Löschwasser-Rückhaltung“ nach DIN 4066 (Nr. 8.1). Die heutigen Anforderungen an Dichtflächen beschreibt der Ratgeber AwSV-Flächen und TRwS 786.

Rückhaltung vor dem Betonieren prüfen lassen
Wir prüfen Stauhöhen, Gefälle, Fugenplan, Schwellen und Schieber gegen das abgestimmte Konzept, bevor die Bodenplatte betoniert ist.
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Sonderfall Batteriespeicher und Batterielager

Nach dem Merkblatt des Bund-Länder-Arbeitskreises vom 29. Mai 2024 ist ein stationärer Batteriespeicher in Gewerbe oder öffentlicher Einrichtung eine Verwendungsanlage nach AwSV. Lager und Abstellflächen für verunfallte Elektrofahrzeuge sind Lageranlagen. Zellen mit Kobalt- oder Nickelverbindungen in der Kathode sind nach derzeitigem Kenntnisstand WGK 3, unbekannte Zellchemie ebenfalls.

Weil ein Brand nicht auszuschließen ist, ist nach dem Merkblatt eine Rückhaltung nach § 20 AwSV vorzusehen. Im Löschwasser können Flusssäure und Kobaltoxid anfallen. Eine verbindliche Bemessungsregel gibt es nicht. Ins Gewicht fällt das Kühlwasser, das die üblichen Bemessungsansätze nach dem Merkblatt mitunter nicht enthalten. Das vfdb-Merkblatt TWB-02 vom Februar 2025 nennt im Mittel 4 Liter je Minute und kWh. Für 1.000 kWh sind das 2.666 bis 4.000 Liter je Minute, also bis zu 240 m³ je Stunde.

Ein Verzicht ist im Einzelfall möglich, wenn weder Löschwasser noch Schaum eingesetzt werden und kein verunreinigtes Kühlwasser anfällt, etwa bei kontrolliertem Abbrand im geschlossenen Raum. Volumen und Nachweis sollen nach dem Merkblatt Teil des anlagenbezogenen Brandschutzkonzepts sein und sind mit Bauaufsicht, Brandschutzdienststelle, Feuerwehr und Wasserbehörde abzustimmen. Das kann auch Rechenzentren mit großen Lithium-Ionen-Batterieanlagen betreffen; die Einordnung klären Sie mit der Wasserbehörde.

Entscheidungen und ihre Folgen

EntscheidungTechnische FolgeRechtliche FolgeWirtschaftliche Folge
Sprinkleranlagekleineres Volumen nach Tabelle 2; bei Bemessung nach Brandszenario kommt Löschanlagenwasser hinzuhöhere Sicherheitskategorie, größere LagerabschnitteAnlage und Wartung gegen kleinere Rückhaltung
Rückhaltung im Gebäude statt im BeckenBoden, Fugen und Schwellen werden Teil der RückhaltungDichtheit der Bodenfläche ist nachzuweisenkein Becken, aber höhere Anforderungen an den Boden, Schwellen stören die Logistik
Zentrale Rückhaltung im KanalHydraulik, Kanaldichtheit, Schieber mit EnergieversorgungAbstimmung mit der Wasserbehördewenig Bauvolumen, aber Wartung und Betriebsorganisation
Spätere Nutzungsänderung oder BatteriespeicherVolumen kann zu klein werdenNeubewertung, bei prüfpflichtigen Anlagen Anzeige (§ 40 AwSV)Nachrüstung greift in Boden und Entwässerung ein

Typische Planungs- und Ausführungsfehler

Die Liste leitet sich aus den Anforderungen der genannten Regelwerke ab und beschreibt Prüfpunkte, keine Einzelfälle.

FehlerUrsacheFolge
Volumen nur aus Löschwasser ermitteltProduktvolumen vergessenRückhaltung zu klein
Sicherheitskategorie aus dem Brandschutznachweis übernommengleiche Bezeichnung, andere Definitionfalscher Tabellenwert
Tore ohne Schwelle oder BarriereLogistik nicht abgestimmtStauhöhe wird nicht erreicht
Abläufe in der Rückhaltefläche ohne AbsperrungEntwässerung getrennt geplantLöschwasser gelangt in den Kanal
Fugen nicht für die Beanspruchung ausgelegtFugenplan ohne Bezug zur RückhaltungLeckage in den Untergrund
Schieber unzugänglich oder nicht im FeuerwehrplanÜbergabe an den Betrieb fehltRückhaltung im Brandfall nicht nutzbar
Becken im Freien ohne NiederschlagsvolumenNiederschlag nicht angesetzt, vgl. § 19 Abs. 7 AwSVVolumen ist bei Regen belegt

Schnittstellen und Prüfpunkte je Projektphase

Verantwortlich ist der Betreiber, nicht die Feuerwehr, wie das vfdb-Merkblatt klarstellt. Die Brandschutzplanung legt Szenario, Sicherheitskategorie und Rückhaltekonzept fest. Entwässerungs- und TGA-Planung legen Gefälle, Abläufe, Schieber und Pumpensumpf aus, die Tragwerksplanung Bodenplatte, Aufkantungen und Becken. Wasserbehörde, Bauaufsicht und Brandschutzdienststelle stimmen Volumen und Verfahren ab, die Feuerwehr den Feuerwehrplan. Der Sachverständige prüft die Anlage, soweit sie prüfpflichtig ist. So prüfen wir je Phase:

  1. Vorplanung: Stoffliste mit WGK und Mengen je Abschnitt, Anlagenabgrenzung, Lage zu Schutzgebieten.
  2. Entwurf und Genehmigung: Methode und Volumen abgestimmt, Konzept in Brandschutzkonzept und Anzeige.
  3. Ausführungsplanung und Vergabe: Stauhöhen, Gefälle, Fugenplan, Schwellen und Schieber in Plänen und Leistungsverzeichnis.
  4. Ausführung und Übergabe: Haltepunkte vor dem Betonieren, Funktionsprüfung von Schiebern und Barrieren, Kennzeichnung, Feuerwehrplan, Dokumentation.

Das ist Teil unserer Bauüberwachung für Chemie und Prozessindustrie und der Bauüberwachung im Industriebau. Die Geschäftsführung bringt Erfahrung aus Bauprojekten in der chemisch-pharmazeutischen Industrie aus früherer Tätigkeit mit.

Häufige Fragen

Grundsätzlich bei jeder Anlage nach AwSV, außer wenn eine Brandentstehung nicht zu erwarten ist; Heizölverbraucheranlagen sind ausgenommen (§ 20 AwSV). Für Lager gilt die LöRüRL ab mehr als 100 t WGK 1, 10 t WGK 2 oder 1 t WGK 3 je Lagerabschnitt. Bis 200 t WGK 1 ist nach Nr. 4.1.1 keine Rückhaltung nötig, wenn die übrigen Anforderungen eingehalten sind. Unterhalb der Schwellen kann die Wasserbehörde sie im Einzelfall verlangen, etwa im Wasserschutzgebiet.

Für Lager nach Tabelle 2 oder 3 der LöRüRL aus Fläche des Lagerabschnitts und Sicherheitskategorie. Für WGK 2 gilt der Faktor 1,5, für WGK 3 der Faktor 2. Für andere Anlagen nennt die hessische Handlungsempfehlung 0,135 bis 0,18 m³ je m² Brandfläche oder die Brandlast geteilt durch 2,6 GJ je m³. Das Produktvolumen kommt hinzu.

Seit der H-VV TB vom 8. Dezember 2021 ist sie keine Technische Baubestimmung mehr. Nach dem Erlass des Umweltministeriums vom 6. April 2022 sind sie und die hessische Handlungsempfehlung als Erkenntnisquelle weiter anzuwenden, bis die AwSV geändert ist.

Nach dem Merkblatt des Bund-Länder-Arbeitskreises vom Mai 2024 ist sie bei Anlagen mit Lithium-Ionen-Batterien vorzusehen, weil ein Brand nicht auszuschließen ist. Ein Verzicht ist nur im Einzelfall möglich, wenn weder Löschwasser noch Schaum eingesetzt werden und kein verunreinigtes Kühlwasser anfällt.

Nein. Die Industriebaurichtlinie regelt die Menge, die zum Löschen bereitstehen muss. Der VCI-Leitfaden setzt davon die Hälfte als Rückhaltevolumen an und addiert das Produktvolumen. Die Methode stimmen Sie mit Wasserbehörde und Brandschutzdienststelle ab.

Verantwortlich ist der Betreiber. Ist ein Brandschutzkonzept erforderlich, wird das Rückhaltekonzept nach der hessischen Handlungsempfehlung dort integriert. Entwässerungs-, Tragwerks- und Objektplanung setzen es um. Wir prüfen als Bauüberwachung, ob die Ausführung dem Konzept entspricht.

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