AwSV-Flächen nach TRwS 786: Anforderungen an Dichtflächen aus Beton, Asphalt und Beschichtung
Eine AwSV-Fläche ist die Dichtfläche einer Rückhalteeinrichtung. Sie muss für die Dauer der Beanspruchung dicht und tragfähig bleiben (§ 18 Abs. 2 AwSV). Die Bauweise beschreibt die TRwS 786, Ausgabe Oktober 2020; für Beton ohne Beschichtung gilt die DAfStb-Richtlinie BUmwS, Ausgabe März 2011. Fugensysteme außer Fugenblechen nach BUmwS, Beschichtungen und Fertigteile brauchen einen Verwendbarkeitsnachweis. Oberirdische Anlagen mit Flüssigkeiten ab Gefährdungsstufe C baut ein Fachbetrieb, in Wasserschutzgebieten schon ab Stufe B. Ab Stufe B prüft vor Inbetriebnahme ein Sachverständiger.
Unter Abfüllplätzen, Tanklagern und Umschlagflächen liegt eine Fläche, die im Schadensfall dicht bleiben muss. Dieser Ratgeber zeigt, was die AwSV verlangt, was TRwS 786 und DAfStb-Richtlinie konkretisieren und wo Ausführung und Abnahme in der Praxis scheitern.
Unsere Rolle: Wir begleiten Vergabe und Bauüberwachung von Dichtflächen. Wir sind weder Sachverständige nach § 52 AwSV noch Fachbetrieb nach § 62 AwSV. Wir koordinieren beide und prüfen die Ausführung, siehe Bauen in Chemie und Prozessindustrie.
Was eine AwSV-Fläche ist
Den Begriff AwSV-Fläche verwendet die Verordnung nicht. Sie spricht von Rückhalteeinrichtungen, die Stoffe aus undicht gewordenen Anlagenteilen zurückhalten. Dazu zählen ausdrücklich Flächen, auf denen Stoffe zurückgehalten oder abgeleitet werden (§ 2 Abs. 16 AwSV).
Abfüll- und Umschlagflächen sind Flächen, die beim Abfüllen oder Umschlagen bei einer Betriebsstörung beaufschlagt werden können, einschließlich Ablauf- und Stauflächen (§ 2 Abs. 18 AwSV). Die TRwS 786 nennt sie Dichtflächen und ordnet sie als sekundäre Barriere ein. Die primäre Barriere bilden Behälter und Rohrleitungen, die den Stoff bestimmungsgemäß umschließen.
Flüssigkeitsundurchlässig sind Bauausführungen, wenn sie ihre Dicht- und Tragfunktion während der Dauer der Beanspruchung nicht verlieren (§ 18 Abs. 2 AwSV). Die Anforderung ist also an eine Zeit gebunden. Diese Zeit bestimmt fast alle weiteren Entscheidungen, von der Betonsorte bis zur Fuge.
Rechtsgrundlagen: WHG und AwSV
Grundlage ist § 62 WHG. Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe müssen so beschaffen sein, dass eine nachteilige Veränderung der Gewässer nicht zu besorgen ist. Für Umschlaganlagen gilt der bestmögliche Schutz. Die Anlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (§ 62 Abs. 2 WHG).
Die AwSV vom 18. April 2017 regelt das bundeseinheitlich. Nach der amtlichen Fassung wurde sie zuletzt am 19. Juni 2020 geändert, geprüft am 4. November 2026. Ein Referentenentwurf für eine inhaltliche Änderung aus dem Jahr 2019 ist nicht in Kraft getreten. Für Dichtflächen sind diese Vorschriften maßgebend:
| Vorschrift | Inhalt |
|---|---|
| § 17 AwSV | dicht, standsicher, widerstandsfähig gegen mechanische, thermische und chemische Einflüsse |
| § 18 AwSV | Rückhaltung, flüssigkeitsundurchlässig, keine Abläufe, Rückhaltevolumen |
| § 19 AwSV | Entwässerung, zusätzliches Volumen für Niederschlag bei nicht überdachten Rückhalteeinrichtungen |
| §§ 20 bis 22 AwSV | Löschwasser, Rohrleitungen, Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung |
| § 28 AwSV | Umschlagflächen für flüssige Stoffe flüssigkeitsundurchlässig |
| § 39 AwSV | Gefährdungsstufen A bis D |
| §§ 45 bis 47 AwSV, Anlage 5 | Fachbetriebspflicht und Prüfung durch Sachverständige |
Anlage 7 der AwSV gilt nur für Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen und ist für Industrieflächen nicht einschlägig. Welche Anlagen nur Fachbetriebe errichten dürfen, regelt § 45 Abs. 1 AwSV. Die Zertifizierung gilt jeweils zwei Jahre (§ 62 Abs. 1), die Urkunde legt der Fachbetrieb unaufgefordert vor (§ 64).
Gesetz, technische Regel und Praxis
Wir trennen vier Ebenen:
| Ebene | Quelle | Verbindlichkeit |
|---|---|---|
| Gesetz und Verordnung | WHG, AwSV | verbindlich |
| Technische Regel und Bauaufsicht | TRwS 786 und 779, BUmwS, Bescheide des DIBt | TRwS: technische Regel nach § 15 AwSV, gleichwertige Abweichung möglich; BUmwS: Technische Baubestimmung über die H-VV TB; Bescheid: verbindlich für das System |
| Fachliche Hinweise | Leitfäden von Behörden, Herstellerangaben | Erläuterung, keine eigene Rechtspflicht |
| Unsere Arbeitsweise | Prüfplan, Haltepunkte, Fotos | vertraglich vereinbart |
TRwS 786: Anwendungsbereich und Aufbau
Die TRwS 786 ist als Arbeitsblatt DWA-A 786, Ausgabe Oktober 2020, erschienen und ersetzt die Ausgabe Oktober 2005. Eine neuere Ausgabe führt die DWA nicht, Stand 4. November 2026.
Sie gilt für Dichtflächen von Rückhalteeinrichtungen in Anlagen mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen, wenn die AwSV eine flüssigkeitsundurchlässige Rückhaltung verlangt, auch für Umschlag- und Havarieflächen. Nicht erfasst sind:
- Betankungsflächen (TRwS 781 bis 784),
- JGS-Anlagen und landwirtschaftliche Biogasanlagen (TRwS 792 und 793),
- Dichtflächen unter Flachbodentanks (TRwS 788),
- Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen (TRwS 787),
- Dichtflächen mit ständiger Beaufschlagung über drei Monate.
Die Regel behandelt Beanspruchung, Zuordnung der Bauausführungen, Dichtfunktion der Werkstoffe, Neuanlagen, Weiterbetrieb und Instandsetzung. Sie setzt eine qualifizierte Planung voraus und gilt zusammen mit der TRwS 779, Ausgabe Juni 2023.
Beanspruchungsstufen und Beaufschlagungsdauer
Die TRwS 786 unterscheidet die Beanspruchungsstufen gering, mittel und hoch. Sie hängen von Stoffeigenschaften, Häufigkeit und Dauer der Beanspruchung und von infrastrukturellen Maßnahmen ab, also davon, wie schnell Leckagen erkannt und beseitigt werden. Die DAfStb-Richtlinie BUmwS ordnet den Stufen Beaufschlagungsdauern zu:
| Beanspruchungsstufe | Maximale Beaufschlagungsdauer bei einmaliger Beaufschlagung |
|---|---|
| gering | 8 Stunden |
| mittel | 72 Stunden |
| hoch | 2.200 Stunden |
Die Werte gelten für Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden; sie stammen aus Tabelle 1-2 der BUmwS, wiedergegeben von der SGD Nord (Stand 2019). Für das wiederholte, kurze Beaufschlagen beim Abfüllen und Umschlagen enthält die TRwS 786 eigene Abschnitte und einen Referenzprüfzeitraum. Maßgebend sind die Werte der geltenden Ausgabe.
Die Stufe ist eine Planungsentscheidung mit Kostenfolge. Wer selten kontrolliert, braucht eine Fläche, die länger dicht bleibt. Wer Leckagen technisch meldet und rasch beseitigt, kann mit kürzerer Dauer planen.
Bauarten von Dichtflächen
Abschnitt 7 der TRwS 786 behandelt Asphalt, halbstarre Dichtschichten, Ortbeton und Betonfertigteile, Polymerbeton, Kunststoffbahnen und Beschichtungen, keramische Verbundsysteme, Stahl und Fugenmaterialien. Welche Bauausführung für welche Stufe und Dichtfläche geeignet ist, ordnet Tabelle 2 zu. Die Übersicht zeigt die Nachweislogik:
| Bauart | Nachweis der Dichtfunktion | Prüfpunkte auf der Baustelle |
|---|---|---|
| Ortbeton (FD, FDE) | Dichtheitsnachweis nach BUmwS | Betonsorte, Dicke, Nachbehandlung, Fugen |
| Betonfertigteil-Plattensysteme | Zulassung oder Bauartgenehmigung | Kennzeichnung, Unterlage, Fugen |
| Walz- und Gussasphalt, halbstarre Dichtschicht | Abschnitt 7.2 der TRwS 786 | Schichtdicke, Verdichtung, Anschlüsse |
| Beschichtungen, Dichtungsbahnen, Polymerbeton | Verwendbarkeitsnachweis des Systems | Untergrund, Schichtdicke, Haftung |
| Stahl als Wanne oder Auskleidung | Abschnitt 7.2.9 der TRwS 786 | Schweißnähte, Korrosionsschutz |
Beton: FD-Beton, FDE-Beton und WU-Beton
Beton ohne Oberflächenabdichtung regelt die DAfStb-Richtlinie Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (BUmwS), Ausgabe März 2011: Teil 1 Bemessung und Konstruktion, Teil 2 Baustoffe und Einwirkungen, Teil 3 Instandsetzung. Bewegungsfugen und Übergänge zu anderen Dichtkonstruktionen regelt sie nicht; dafür gilt die Zulassung des Abdichtungssystems.
In Hessen verweist die H-VV TB, gültig seit 20. November 2025, ausdrücklich auf diese Regeln. Beton als Abdichtungsmittel für Auffangräume und Flächen richtet sich nach DIN 1045-2 und DIN 1045-3, jeweils 2023-08, und BUmwS Teil 2. Die TRwS 786 ist dabei zu berücksichtigen (C 2.15.16 mit Anlage C 2.15/11). Fugenbleche für Ortbetondichtkonstruktionen richten sich nach BUmwS Teil 1 (C 2.15.19).
Die Richtlinie unterscheidet FD-Beton, also flüssigkeitsdichten Beton, und FDE-Beton, flüssigkeitsdichten Beton nach Eindringprüfung. Für FD-Beton nennt die SGD Nord unter anderem: äquivalenter Wasserzementwert höchstens 0,50, mindestens C30/37, Größtkorn 16 bis 32 mm, höchstens 290 l Zementleim je m³. FDE-Beton braucht Eindringprüfungen in der Erstprüfung. Beton mit Fasern ist stets als FDE-Beton nachzuweisen.
Der Dichtheitsnachweis ist eine Rechnung des Tragwerksplaners. Die SGD Nord zitiert dazu den Entwurf der TRwS 786 von 2018. Danach darf die Flüssigkeit für die maßgebende Beanspruchungsdauer höchstens zwei Drittel der Betondichtschicht durchdringen. Das entspricht dem Sicherheitsbeiwert 1,5 der BUmwS. Sind die Stoffeigenschaften unbekannt, setzt die BUmwS für FD-Beton 40 mm mittlere Eindringtiefe nach 72 Stunden an. Mit der Dauer wächst die Eindringtiefe mit der Wurzel der Zeit. Als Mindestdicke für Ortbeton nennt die BUmwS nach Angaben der SGD Nord 200 mm.
WU-Beton und FD-Beton im Vergleich
Wie tief eine Flüssigkeit eindringt, hängt nach BUmwS von Oberflächenspannung und Viskosität ab; Lösemittel verhalten sich anders als Wasser. Ein WU-Bauteil ist deshalb nicht automatisch eine AwSV-Fläche. Fugenbleche für WU-Bauwerke sind nach Angaben der SGD Nord schmaler, dünner und beschichtet.
| Merkmal | WU-Beton | FD- oder FDE-Beton |
|---|---|---|
| Regelwerk | WU-Richtlinie des DAfStb, Dezember 2017 | BUmwS des DAfStb, März 2011, mit TRwS 786 |
| Medium | Wasser, Bodenfeuchte, drückendes Wasser | wassergefährdende Flüssigkeiten |
| Nachweis | Begrenzung des Feuchtetransports, Rissbreiten | Eindringtiefe für die Beanspruchungsdauer |
| Fugen | Fugenbänder und Fugenbleche für WU-Bauwerke | Fugenbleche nach BUmwS oder zugelassene LAU-Systeme |
Fugen, Durchdringungen und Befestigungen
Fugen sind nach Einschätzung der SGD Nord der kritischste und am meisten unterschätzte Teil einer Dichtfläche. Die BUmwS empfiehlt, Fugen im beaufschlagten Bereich zu vermeiden und unvermeidbare Fugen an Hochpunkte zu legen. Scheinfugen sind Sollbruchstellen und ebenfalls abzudichten. Nach Angaben der SGD Nord gilt:
- Fugenbleche nach BUmwS sind mindestens 300 mm breit, mindestens 1,5 mm dick und unbeschichtet. Andere Bleche brauchen einen Verwendbarkeitsnachweis für LAU-Anlagen, also Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen.
- Fugenbänder nach DIN 7865 oder DIN 18541 sind nicht für LAU-Anlagen geregelt. Fugenbänder, Schaumstoffprofile und Fugendichtstoffe brauchen einen Verwendbarkeitsnachweis für diese Verwendung; aufgeklebte Fugenbänder sind nicht befahrbar.
- Bei befahrenen Fugen mit herkömmlichen Fugendichtstoffen sind in der Regel höchstens 20 mm Fugenbreite und 30 mm geschützte Kontaktfläche an der Flanke zulässig.
- Fugengeometrie, Kontaktmaterialien und zulässige Bewegungen stehen in der Zulassung.
Durchdringungen von Rohrleitungen und Stützen gehören möglichst außerhalb beaufschlagter Bereiche. Befestigungsmittel wie Verbunddübel oder Ankerschienen benötigen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Europäische Technische Bewertung. Die Bohrlochtiefe muss kleiner sein als die Bauteildicke abzüglich 50 mm. Abstandhalter aus Kunststoff sind wegen Umläufigkeit ungeeignet; verwendet werden Abstandhalter aus Faserzement.
Rechenbeispiel: Eindringtiefe an der Fuge
Die Zahlen sind fiktiv. Die befahrbare Dichtfläche eines Fass- und Gebindelagers aus FD-Beton erhält Fugen mit Fugendichtstoff, Breite b = 20 mm, Dicke d = 20 mm. Ein Prüfinstitut hat für den Stoff eine mittlere Eindringtiefe e72m = 18 mm nach 72 Stunden ermittelt. Die Formeln folgen der Darstellung der SGD Nord.
Für 72 Stunden ist die Fuge nachweisbar, für 2.200 Stunden nicht. Dann helfen ein anderes Fugensystem, FDE-Beton mit höherem Eindringwiderstand oder Maßnahmen, die eine niedrigere Stufe erlauben. Für Abfüll- und Umschlagflächen gelten andere Dauern, das Beispiel gilt dort nicht. Den Dichtheitsnachweis nach Zulassung und BUmwS ersetzt es nicht.
Wir gleichen Fugenplan, Durchdringungen, Zulassungen und Prüfliste vor der Ausführung ab und dokumentieren die Haltepunkte für den Sachverständigen.
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Bauaufsichtliche Nachweise
Bestimmte Anlagenteile gelten wasserrechtlich als geeignet (§ 63 Abs. 4 WHG): CE-gekennzeichnete Bauprodukte mit erklärten Leistungen zum Gewässerschutz, Bauprodukte mit Verwendbarkeitsnachweis und zusammengefügte Anlagenteile mit Bauartgenehmigung oder allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung. Der Nachweis muss die wasserrechtlichen Anforderungen einschließen.
Für Dichtflächen erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) solche Bescheide, etwa für Fertigteil-Dichtkonstruktionen und Fugenabdichtungssysteme. Ein Bescheid für eine Fertigteil-Dichtkonstruktion (Z-74.3-122 vom 1. September 2025) zeigt typische Pflichten:
- Der Bescheid liegt an der Verwendungsstelle vor, der ausführende Betrieb ist vom Antragsteller geschult und autorisiert.
- Der Betrieb bestätigt die Übereinstimmung der eingebauten Konstruktion mit einer Übereinstimmungserklärung auf Grundlage dokumentierter Kontrollen.
- Er übergibt dem Betreiber Kopien der Bescheide und Einbauanweisungen; die Aufzeichnungen erhält der Sachverständige auf Verlangen.
Wir empfehlen, den Bescheid vor der Vergabe zu lesen und zum Vertragsbestandteil zu machen.
Planung, Ausführung und Bauüberwachung
Die Begründung zur AwSV betont die qualifizierte Planung (BR-Drs. 144/16). Nach Angaben der SGD Nord zur BUmwS erstellt ein Tragwerksplaner die Planung und stimmt sie mit einem Sachverständigen ab. Dazu gehört eine Prüfliste für Bauausführung, Erstprüfung und wiederkehrende Prüfungen. Der Betreiber stellt ein Konzept für den Beaufschlagungsfall bereit.
Für Ortbeton nennt die SGD Nord aus der BUmwS unter anderem: Gleitschichten statt Verzahnung mit dem Baugrund, Aufkantungen bis 250 mm ohne Arbeitsfuge, kein glatter Betonstahl, Gefälle von Ablaufflächen mindestens 2 Prozent. Nachbehandelt wird bis 70 Prozent der charakteristischen Festigkeit, mindestens sieben Tage. Überwacht wird nach der BUmwS in Überwachungsklasse 2 der damaligen DIN 1045-3; die heute eingeführte Fassung 2023-08 kennt stattdessen Ausführungsklassen.
So überwachen wir (eigene Arbeitsweise, keine Vorgabe): Haltepunkt vor jeder Betonage für Bewehrung, Fugenbleche, Einbauteile und Durchdringungen, ein zweiter vor dem Schließen der Fugen und vor dem Beschichten. Wir gleichen Lieferscheine mit Betonsorte und Zulassung ab, fotografieren jede Fuge und Durchdringung und führen die Prüfliste der Planung als Protokoll fort. Wie wir Qualitätskontrolle allgemein aufbauen, beschreiben die Ratgeber Baubegleitende Qualitätskontrolle und Qualitätssicherungsplan.
Typische Fehler mit Ursache und Folge
Nach Ermittlungen des DIBt gehen schon bei Neuanlagen mehr als 60 Prozent aller Schäden auf fehlerhafte Planungen zurück, zitiert in der Begründung zur AwSV (BR-Drs. 144/16). Die folgenden Fehler beschreibt die SGD Nord als häufig:
| Fehler | Ursache | Folge |
|---|---|---|
| Nachweis nur für die Platte, nicht für Aufkantung, Pumpensumpf oder Fugen | Planung ohne Kenntnis der BUmwS | Lücke bei der Prüfung vor Inbetriebnahme |
| Fugenband oder Fugenblech für WU-Bauwerke | WU und LAU verwechselt | kein Verwendbarkeitsnachweis, Rückbau |
| Sachverständiger erst vor Inbetriebnahme | Prüfung als Abschluss verstanden | Befunde an verdeckten Bauteilen |
| Kunststoffabstandhalter, glatter Betonstahl, offene Ankerlöcher | Standarddetails aus dem Hochbau | Umläufigkeit und Undichtheit |
| Plattendicke durch Leitungen unterschritten | Leitungen nicht koordiniert | Nachweis dort nicht erfüllt |
| Ausführender ohne Fachbetriebszertifikat | Vergabe ohne Eignungsprüfung | unzulässig bei Stufe C und D |
Abnahme, Sachverständigenprüfung und Dokumentation
Die bauvertragliche Abnahme erklärt der Bauherr gegenüber dem Unternehmer (§ 640 BGB, bei VOB/B auch § 12 VOB/B). Davon getrennt lässt der Betreiber nach AwSV prüfen, außerhalb von Schutzgebieten nach Anlage 5:
- Oberirdische Anlagen mit flüssigen Stoffen: Prüfung vor Inbetriebnahme ab Stufe B, wiederkehrend alle fünf Jahre ab Stufe C.
- Abfüll- und Umschlaganlagen: Prüfung vor Inbetriebnahme ab Stufe B, wiederkehrend bei B alle zehn, bei C und D alle fünf Jahre.
- Bei Abfüll- und Umschlaganlagen gehört eine Nachprüfung der Flächen nach einjähriger Betriebszeit dazu (Anlage 5, Fußnote 3).
Geringfügige Mängel aus der Prüfung sind binnen sechs Monaten zu beseitigen, erhebliche und gefährliche unverzüglich (§ 48 Abs. 1 AwSV).
Der Betreiber führt eine Anlagendokumentation, unter anderem zu Bauart, Werkstoffen, Sicherheitseinrichtungen, Löschwasserrückhaltung und Standsicherheit (§ 43 AwSV). Aus der Bauphase gehören dazu Ausführungspläne mit Fugenplan, Dichtheitsnachweis, Zulassungsbescheide, Übereinstimmungserklärungen, Betonlieferscheine, Prüfprotokolle und Fotos.
Bestehende Flächen und Instandsetzung
Für die Instandsetzung verlangt § 24 Abs. 3 AwSV ein Instandsetzungskonzept auf Grundlage einer Zustandsbegutachtung. Hinweise geben die TRwS 786 und Teil 3 der BUmwS. Bei Stufe C und D setzt ein Fachbetrieb instand (§ 45 Abs. 1). Das Konzept stellt ein qualifizierter Planer auf; wir bereiten die Bestandsaufnahme vor und überwachen die Ausführung.
Abgrenzung zu Prüfpflichten und Löschwasser
Dieser Ratgeber behandelt Bauweise und Ausführung der Flächen. Wie Gefährdungsstufen ermittelt werden, wann und wie oft geprüft wird und wie Mängel zu behandeln sind, beschreibt der Ratgeber AwSV-Prüfpflichten. Die Rückhaltung von Löschwasser nach § 20 AwSV mit Bemessung und Landesregelungen behandelt der Ratgeber Löschwasserrückhaltung.
Häufige Fragen
So heißt umgangssprachlich die Dichtfläche einer Rückhalteeinrichtung, etwa unter Tanks oder Abfüllplätzen (§ 2 Abs. 16 und 18 AwSV). Sie muss flüssigkeitsundurchlässig sein und darf keine Abläufe haben (§ 18 Abs. 2 AwSV).
Nicht ohne Weiteres. Die WU-Richtlinie des DAfStb begrenzt den Feuchtetransport durch Wasser. Für wassergefährdende Flüssigkeiten gilt die BUmwS mit FD- oder FDE-Beton und einem Nachweis über die Eindringtiefe. Fugenbleche und Fugenbänder für WU-Bauwerke sind dafür in der Regel nicht geeignet.
Die Stufen gering, mittel und hoch beschreiben, wie lange eine Dichtfläche ausgetretene Flüssigkeit aushalten muss, bis sie erkannt und beseitigt ist. Bei einmaliger Beaufschlagung entsprechen ihnen nach Tabelle 1-2 der BUmwS 8, 72 und 2.200 Stunden.
Fugenbleche nach BUmwS sowie Fugenbänder, Schaumstoffprofile und Fugendichtstoffe mit Verwendbarkeitsnachweis für LAU-Anlagen. Die Zulassung legt Fugenbreite, Kontaktmaterialien und zulässige Bewegungen fest. Fugen im beaufschlagten Bereich sollten vermieden werden; auch Scheinfugen sind abzudichten.
Unterirdische Anlagen und oberirdische Anlagen mit flüssigen Stoffen der Stufen C und D baut nur ein zertifizierter Fachbetrieb (§ 45 Abs. 1 AwSV). In Wasserschutzgebieten gilt das schon ab Stufe B. Der Fachbetrieb weist die Zertifizierung unaufgefordert nach (§ 64 AwSV).
Die bauvertragliche Abnahme erklärt der Bauherr gegenüber dem Unternehmer. Davon getrennt prüft ein Sachverständiger die Anlage vor Inbetriebnahme, soweit Anlage 5 oder 6 AwSV das vorsieht. Bei Abfüll- und Umschlaganlagen folgt nach einem Betriebsjahr eine Nachprüfung der Flächen.
Bauvorhaben mit AwSV-Flächen begleiten lassen
Ergibt sich aus dem Beitrag Handlungsbedarf für eine Fläche oder ein Bauvorhaben, sehen wir uns Unterlagen und Projektstand an. Danach nennen wir den sinnvollen nächsten Schritt.