Behinderungsanzeige nach § 6 VOB/B: was Auftraggeber prüfen
Mit der Behinderungsanzeige meldet der Auftragnehmer, dass er die Arbeiten nicht wie geplant ausführen kann. Nach § 6 Abs. 1 VOB/B muss sie unverzüglich und schriftlich kommen; ohne Anzeige zählen hindernde Umstände nur, wenn Tatsache und Wirkung dem Auftraggeber offenkundig bekannt waren. Auftraggeber sollten jede Anzeige sofort prüfen, die Ursache dokumentieren und Abhilfe organisieren, bevor über Termine und Geld gesprochen wird.
Pläne kommen zu spät, der Vorunternehmer ist nicht fertig, die Genehmigung für die Verkehrsfläche fehlt: Auf jeder Baustelle gibt es Störungen. Die Behinderungsanzeige ist das Dokument, mit dem der Auftragnehmer daraus Rechte auf mehr Zeit und unter Umständen auf mehr Geld ableitet. Für Bauherren ist sie ein Frühwarnsignal. Wer sie liest, prüft und beantwortet, kann die Störung oft noch begrenzen. Wer sie ablegt, erfährt Monate später in einem Bauzeitnachtrag, was sie gekostet hat. Dieser Ratgeber beschreibt § 6 VOB/B aus Sicht des Auftraggebers.
Was § 6 VOB/B regelt
| Absatz | Inhalt | Bedeutung für Auftraggeber |
|---|---|---|
| Abs. 1 | Anzeige unverzüglich und schriftlich; ohne Anzeige nur bei Offenkundigkeit | Eingang dokumentieren, Inhalt prüfen |
| Abs. 2 | Fristverlängerung bei Umständen aus dem Risikobereich des Auftraggebers, Streik, höherer Gewalt; übliche Witterung zählt nicht | Ursache zuordnen |
| Abs. 3 | Auftragnehmer muss alles Zumutbare tun und nach Wegfall unverzüglich weiterarbeiten | Wiederaufnahme festhalten |
| Abs. 4 | Berechnung der Verlängerung: Dauer plus Zuschlag für Wiederaufnahme und ungünstigere Jahreszeit | Forderung rechnerisch prüfen |
| Abs. 5 | Abrechnung bei längerer Unterbrechung | Teilabrechnung möglich |
| Abs. 6 | Schadensersatz, wenn ein Vertragsteil die Umstände zu vertreten hat; Entschädigung nach § 642 BGB bleibt unberührt | Geldforderungen getrennt prüfen |
| Abs. 7 | Kündigungsrecht beider Seiten bei Unterbrechung über 3 Monate | Lange Stillstände vermeiden |
Was in einer prüfbaren Anzeige stehen sollte
Die VOB/B schreibt keinen Aufbau vor. Damit der Auftraggeber reagieren kann, braucht er aber konkrete Angaben:
- Welcher Umstand behindert, seit wann und wo auf der Baustelle?
- Welche Leistungen sind betroffen und warum können sie nicht wie geplant ausgeführt werden?
- Aus wessen Bereich stammt die Ursache, etwa fehlende Pläne, fehlende Vorleistung eines anderen Gewerks, fehlende Genehmigung, Baugrund?
- Wie lange dauert die Behinderung voraussichtlich, was ist zur Abhilfe nötig?
Pauschale Schreiben wie „wir zeigen vorsorglich Behinderung an“ ohne Sachverhalt helfen niemandem. Auftraggeber sollten in solchen Fällen schriftlich um Konkretisierung bitten und den Zustand vor Ort selbst festhalten. Witterungseinflüsse, mit denen bei Angebotsabgabe normalerweise gerechnet werden musste, gelten nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B nicht als Behinderung.
Was Auftraggeber nach Eingang tun
- Eingang festhalten: Datum, Absender, Inhalt, Weiterleitung an Planer und Projektsteuerung.
- Sachverhalt vor Ort prüfen: Stimmt die Schilderung? Bautagebuch, Fotos und Personalstärke am betreffenden Tag sichern. Das übernimmt eine laufende Bauüberwachung als Teil der Dokumentation.
- Ursache zuordnen: Liegt der Umstand im Bereich des Auftraggebers, etwa Planlieferung, Vorunternehmer, Baufreiheit, oder beim Auftragnehmer selbst?
- Abhilfe organisieren: Fehlende Pläne liefern, Vorgewerk antreiben, Zufahrt klären. Jede Woche, die früher endet, verkürzt die Verlängerung.
- Schriftlich antworten: Sachverhalt bestätigen oder mit Gründen bestreiten, Abhilfe mitteilen, um Angaben zur Auswirkung bitten. Eine pauschale Zurückweisung ändert an den Tatsachen nichts.
- Ende der Behinderung dokumentieren: Nach § 6 Abs. 3 VOB/B muss der Auftragnehmer die Arbeiten unverzüglich wieder aufnehmen und dies mitteilen. Datum festhalten.
- Terminplan fortschreiben: Prüfen, ob die Behinderung den kritischen Weg trifft oder nur Puffer verbraucht.
Bauzeitverlängerung richtig berechnen
Nach § 6 Abs. 4 VOB/B wird die Fristverlängerung nach der Dauer der Behinderung berechnet, mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit. Für die Prüfung heißt das: Nicht jeder Tag Behinderung verlängert die Gesamtbauzeit. Entscheidend ist, ob der behinderte Vorgang auf dem kritischen Weg lag oder ob vorhandene Puffer die Störung aufnehmen.
Ausgangslage (fiktiv): Die Ausführungspläne für die Decke über dem Erdgeschoss kommen 15 Arbeitstage später als im Planlieferterminplan vereinbart. Der Rohbauer zeigt am ersten Tag schriftlich Behinderung an und fordert 25 Arbeitstage Verlängerung.
Prüfung: Die Decke liegt auf dem kritischen Weg. Während der Wartezeit konnte der Rohbauer zwei Tage an der Außenanlage weiterarbeiten, die Behinderung wirkt sich also mit 13 Arbeitstagen aus. Für die Wiederaufnahme sind 2 Arbeitstage plausibel. Eine Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit ist hier nicht belegt, weil die Arbeiten weiter im Spätsommer liegen.
Ergebnis: Technisch nachvollziehbar sind 15 Arbeitstage Verlängerung statt 25. Ob und in welcher Höhe daraus Geldansprüche folgen, ist eine gesonderte Frage.
Wie Sie Terminabweichungen früh erkennen, beschreibt der Ratgeber Termincontrolling im Bau.
Geldansprüche: Schadensersatz und Entschädigung
Mehr Zeit bedeutet für den Auftragnehmer meist auch mehr Kosten: längere Vorhaltung von Kran und Baustelleneinrichtung, Bauleitung, Stillstand von Personal. Die VOB/B und das BGB kennen dafür zwei Wege:
- Schadensersatz nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B: Hat ein Vertragsteil die hindernden Umstände zu vertreten, kann der andere den nachweislich entstandenen Schaden verlangen, entgangenen Gewinn nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Entschädigung nach § 642 BGB: Unterlässt der Auftraggeber eine Mitwirkungshandlung, etwa die rechtzeitige Lieferung von Plänen, und gerät dadurch in Annahmeverzug, kann der Unternehmer eine angemessene Entschädigung verlangen. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Nach § 6 Abs. 6 Satz 2 VOB/B setzt der Anspruch beim VOB/B-Vertrag die Anzeige oder Offenkundigkeit voraus.
Für beide Wege gelten strenge Anforderungen an die Darlegung. Nach dem BGH ist die Frage, ob eine Pflichtverletzung des Auftraggebers zu einer Behinderung geführt hat, mit vollem Beweis zu klären; Schätzungen nach § 287 ZPO helfen hier nicht (BGH, Urteil vom 24.02.2005, VII ZR 141/03). In der Praxis braucht es dafür eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung: welcher Vorgang wann behindert war und wie sich das auf den weiteren Ablauf ausgewirkt hat. Die Entschädigung nach § 642 BGB bemisst sich nach dem BGH an der Dauer des Annahmeverzugs und dem Anteil der vereinbarten Vergütung, der auf die unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel entfällt, abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs (BGH, Urteil vom 30.01.2020, VII ZR 33/19).
Ob ein Anspruch besteht und wie er rechtlich einzuordnen ist, gehört in die Hand Ihrer Rechtsanwältin oder Ihres Rechtsanwalts. Technisch prüfen wir Sachverhalt, Kausalität im Terminplan und die Höhe der angesetzten Kosten.
Dokumentation, die später trägt
Bauzeitstreitigkeiten werden mit Unterlagen entschieden, die während der Bauzeit entstehen. Diese Dokumente sollten Auftraggeber laufend führen lassen:
- Bautagebuch mit Personal, Geräten, Wetter und ausgeführten Leistungen
- Planeingangsliste mit Soll- und Ist-Terminen jeder Planlieferung
- Terminplan mit dokumentierten Fortschreibungen
- Protokolle der Baubesprechungen mit Zuständigkeit und Frist je Punkt
- Datierte Fotos der behinderten Bereiche
Typische Fehler auf Auftraggeberseite
- Anzeigen werden abgelegt statt geprüft und beantwortet.
- Die Ursache wird nicht beseitigt, weil alle über die Schuldfrage diskutieren.
- Beschleunigung wird angeordnet, ohne die Vergütung zu klären. Das erzeugt den nächsten Nachtrag.
- Planlieferungen werden nicht dokumentiert, die eigene Mitwirkung lässt sich später nicht belegen.
- Eine Unterbrechung zieht sich über mehr als drei Monate. Dann kann nach § 6 Abs. 7 VOB/B jede Seite schriftlich kündigen.
Behinderungsanzeigen, Bauzeitforderungen und Nachträge prüfen wir im Nachtragsmanagement. Klauseln zu Planlieferfristen, Vertragsstrafen und Bauzeit gehören ins Vertragsmanagement.
Häufige Fragen
Ja, § 6 Abs. 1 VOB/B verlangt eine unverzügliche schriftliche Anzeige. Fehlt sie, hat der Auftragnehmer nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber Tatsache und hindernde Wirkung offenkundig bekannt waren.
Dann kommt es auf die Offenkundigkeit an. Ob sie vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und rechtlich zu bewerten. Für Auftraggeber zählt praktisch: Störungen, die im Bautagebuch und in Protokollen stehen, werden schwer als unbekannt darzustellen sein.
Witterungseinflüsse, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B nicht als Behinderung. Außergewöhnliche Ereignisse können anders zu bewerten sein. Wetterdaten im Bautagebuch helfen bei der Einordnung.
Er kann den geschilderten Sachverhalt mit Gründen bestreiten, etwa wenn die Pläne pünktlich geliefert wurden oder die Ursache beim Auftragnehmer liegt. Eine pauschale Zurückweisung ändert an den Tatsachen nichts. Sinnvoll ist eine sachliche Antwort mit Abhilfe und Bitte um Angaben zur Auswirkung.
Nach § 6 Abs. 4 VOB/B um die Dauer der Behinderung zuzüglich eines Zuschlags für die Wiederaufnahme der Arbeiten und eine etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit. Entscheidend ist, ob der behinderte Vorgang auf dem kritischen Weg liegt.
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