Industriebaurichtlinie: was Bauherren in Hessen und Baden-Württemberg wissen müssen
Die Industriebaurichtlinie regelt den baulichen Brandschutz für Produktions- und Lagergebäude. In Hessen gilt die Muster-Industriebaurichtlinie in der Fassung Mai 2019 als Anhang HE 13 der H-VV TB, in Baden-Württemberg die Industriebau-Richtlinie in der Fassung November 2025. Sie bestimmt unter anderem die zulässige Größe der Brandabschnitte, nach Tabelle 2 der MIndBauRL zum Beispiel 1.800 m² für eine erdgeschossige Halle ohne Brandschutztechnik und 10.000 m² mit selbsttätiger Feuerlöschanlage.
Die Industriebaurichtlinie regelt den baulichen Brandschutz für Produktions- und Lagergebäude. Sie entscheidet darüber, wie groß ein Brandabschnitt sein darf, ob eine Halle Sprinkler braucht, wie weit Rettungswege sein dürfen und wie viel Löschwasser bereitstehen muss. Damit beeinflusst sie Tragwerk, Dach, Technik und Kosten. Dieser Ratgeber erklärt, welche Fassung in Hessen und Baden-Württemberg gilt, wie die Nachweise funktionieren und was Bauherren früh entscheiden sollten.
Wofür die Industriebaurichtlinie gilt
Industriebauten sind nach Abschnitt 3.1 der Muster-Industriebaurichtlinie (MIndBauRL) Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes, die der Produktion, Bearbeitung, Verteilung oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen. Die Richtlinie ist eine Technische Baubestimmung: Sie wird von den Ländern über ihre Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen eingeführt und konkretisiert die Brandschutzanforderungen der Landesbauordnung für diese Gebäudeart. Den genauen Anwendungsbereich und die Ausnahmen regelt Abschnitt 2.
Für Lagerhallen, Produktionshallen, Werkstätten und Logistikzentren ist sie damit fast immer der Maßstab. Ein Brandschutzkonzept oder ein Brandschutznachweis zeigt im Bauantrag, wie die Anforderungen erfüllt werden.
Welche Fassung in Hessen und Baden-Württemberg gilt
| Land | Regelwerk | Einführung |
|---|---|---|
| Hessen | Muster-Industriebaurichtlinie (MIndBauRL), Fassung Mai 2019 | Anhang HE 13 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB), Ausgabe 20. November 2025 |
| Baden-Württemberg | Industriebau-Richtlinie (IndBauRL), Fassung November 2025 | Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB), gültig seit 12. Januar 2026, veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt Nr. 12 vom 31. Dezember 2025 |
Die baden-württembergische Fassung beruht auf der Musterrichtlinie, kann aber im Detail abweichen. Für Projekte über die Landesgrenze hinweg, etwa im Raum Mannheim, Heidelberg und Bergstraße, lohnt der Blick in die jeweilige Landesfassung. Die Zahlen in diesem Ratgeber stammen aus der in Hessen eingeführten MIndBauRL 2019.
Drei Wege zum Nachweis
Abschnitt 4 der Richtlinie nennt drei Verfahren:
- Vereinfachtes Verfahren nach Abschnitt 6: Die zulässige Größe eines Brandabschnitts ergibt sich aus einer Tabelle, abhängig von Sicherheitskategorie, Feuerwiderstand der tragenden Bauteile und Zahl der Geschosse. Eine Brandlastermittlung ist nicht nötig.
- Rechenverfahren nach Abschnitt 7: Mit DIN 18230-1 wird die tatsächliche Brandbelastung ermittelt. Daraus ergeben sich die zulässige Fläche eines Brandbekämpfungsabschnitts und die Bauteilanforderungen. Abschnitte bis 60.000 m² sind so möglich, in Sonderfällen mit Werkfeuerwehr auch mehr.
- Methoden des Brandschutzingenieurwesens nach Anhang 1: für Fälle, die mit den Tabellen nicht wirtschaftlich zu lösen sind.
Brandabschnitte im vereinfachten Verfahren
Die Sicherheitskategorien beschreiben, welche Brandschutztechnik vorhanden ist. K 1 steht für einen Industriebau ohne besondere Maßnahmen, K 2 für eine automatische Brandmeldeanlage, K 3.1 bis K 3.4 für Brandmeldeanlage und Werkfeuerwehr in unterschiedlicher Stärke und K 4 für eine selbsttätige Feuerlöschanlage, in der Praxis meist eine Sprinkleranlage. Tabelle 2 der MIndBauRL nennt dafür folgende zulässige Brandabschnittsflächen in m² (Auszug):
| Sicherheitskategorie | Erdgeschossig, ohne Anforderung an den Feuerwiderstand | Erdgeschossig, feuerhemmend | Zwei Geschosse, feuerbeständig |
|---|---|---|---|
| K 1 | 1.800 | 3.000 | 2.400 |
| K 2 | 2.700 | 4.500 | 3.600 |
| K 3.1 | 3.200 | 5.400 | 4.300 |
| K 3.2 | 3.600 | 6.000 | 4.800 |
| K 3.3 | 4.200 | 7.000 | 5.500 |
| K 3.4 | 4.500 | 7.500 | 6.000 |
| K 4 | 10.000 | 10.000 | 8.500 |
Die Tabelle zeigt den Hebel: Eine erdgeschossige Halle ohne Brandschutztechnik und ohne Feuerwiderstandsanforderung darf in Brandabschnitte von 1.800 m² geteilt werden. Mit einer Sprinkleranlage sind 10.000 m² möglich. Größere Hallen brauchen also entweder Brandwände, Brandschutztechnik oder den Rechenweg nach Abschnitt 7.
Weitere Anforderungen, die Kosten und Grundriss bestimmen
- Lagerung: Ohne selbsttätige Feuerlöschanlage sind Lagerflächen in Abschnitte von höchstens 1.200 m² zu teilen, getrennt durch Freiflächen von 3,5 m Breite bei Lagerguthöhen bis 4,5 m und 5,0 m bei 7,5 m. Bei Lagerguthöhen über 7,5 m sind selbsttätige Feuerlöschanlagen anzuordnen (Abschnitt 6.4).
- Rettungswege: Von jeder Stelle eines Produktions- oder Lagerraums muss ein Ausgang, eine notwendige Treppe oder ein anderer sicherer Bereich bei einer mittleren lichten Raumhöhe bis 5 m in höchstens 35 m erreichbar sein, bei 10 m und mehr in 50 m; Zwischenwerte werden interpoliert. Mit Alarmierungseinrichtung gelten 50 m und 70 m. Bei mehr als 1.600 m² Grundfläche sind zwei Rettungswege nötig (Abschnitt 5.6).
- Rauchableitung: Produktions- und Lagerräume über 200 m² brauchen eine Rauchableitung. Bei Räumen ohne Ebenen ist je 400 m² ein Rauchabzugsgerät mit 1,5 m² aerodynamisch wirksamer Fläche vorzusehen, je 1.600 m² eine Auslösegruppe und Zuluftflächen von mindestens 12 m² im unteren Raumdrittel (Abschnitt 5.7).
- Löschwasser: Mindestens 96 m³ je Stunde bei Abschnittsflächen bis 2.500 m² und 192 m³ je Stunde bei mehr als 4.000 m², jeweils über zwei Stunden, festzulegen im Benehmen mit der Brandschutzdienststelle (Abschnitt 5.1).
- Feuerwehrumfahrt: Industriebauten mit mehr als 5.000 m² Grundfläche brauchen eine Umfahrt für Feuerwehrfahrzeuge (Abschnitt 5.2).
- Dächer: Zusammenhängende Dachflächen über 2.500 m² sind so auszubilden, dass sich ein Brand nicht über das Dach ausbreitet (Abschnitt 5.13). Das betrifft auch die Planung von Photovoltaik auf dem Dach.
Wir sorgen dafür, dass Brandschutzanforderungen in Leistungsbeschreibung, Vertrag und Ausführung ankommen.
Industriebau auf Bauherrenseite →
Was Bauherren früh entscheiden sollten
Sprinkler oder Brandwände
Eine Sprinkleranlage kostet Investition, Wasserbevorratung und Wartung. Brandwände kosten Fläche, Flexibilität und oft Tore mit Feuerschutzabschluss. Welche Variante wirtschaftlicher ist, hängt von Hallengröße, Lagerguthöhe, Nutzungsänderungen und den Anforderungen des Sachversicherers ab. Die Entscheidung gehört an den Anfang der Planung, weil sie Tragwerk, Dach und Grundstücksplanung verändert.
Lagerhöhe und künftige Nutzung
Wer heute bis 7,5 m lagert und morgen höher stapeln will, landet schnell bei einer anderen Sicherheitskategorie. Das Gleiche gilt für einen Mieterwechsel in einer Logistikhalle. Legen Sie die Nutzung im Brandschutzkonzept so fest, dass absehbare Änderungen abgedeckt sind.
Erweiterbarkeit
Wenn eine Halle später wachsen soll, entscheidet die Lage der Brandwände darüber, ob die Erweiterung einfach angebaut werden kann oder das Konzept neu aufgerollt werden muss.
Das Brandschutzkonzept als Vertragsgrundlage
Bei einer Vergabe an einen Generalunternehmer muss das genehmigte Brandschutzkonzept Vertragsbestandteil sein, einschließlich Abschottungen, Rauchabzug und Löschwasser. Sonst werden genau diese Punkte zu Nachträgen.
Was die Bauüberwachung prüft
Das Brandschutzkonzept erstellt ein Fachplaner; geprüft wird es je nach Land und Gebäude von der Bauaufsicht oder Prüfsachverständigen. Wir erstellen keine Brandschutzkonzepte. Als Bauüberwachung auf Bauherrenseite prüfen wir, ob die Ausführung dem genehmigten Konzept entspricht: Brandwände und ihre Anschlüsse, Abschottungen von Leitungsdurchführungen, Feuerwiderstand der Bauteile und Bekleidungen, Rauchabzug und Zuluft, Rettungswege und Türen, Freiflächen im Lager. Diese Punkte sind nach dem Verschließen kaum noch zu kontrollieren, deshalb setzen wir Haltepunkte davor.
Bei bestehenden Gebäuden gelten andere Fragen; dazu unser Ratgeber Brandschutz im Bestandsgebäude prüfen.
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen Überblick und ersetzt weder das Brandschutzkonzept noch die Rechtsberatung. Verbindlich sind der vollständige Richtlinientext in der eingeführten Landesfassung und die Baugenehmigung.
Häufige Fragen
In Hessen ist die Muster-Industriebaurichtlinie in der Fassung Mai 2019 als Anhang HE 13 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen eingeführt, aktuell in der Ausgabe vom 20. November 2025.
Baden-Württemberg hat die Industriebau-Richtlinie in der Fassung November 2025 über die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen eingeführt, die seit dem 12. Januar 2026 gilt. Sie beruht auf der Musterrichtlinie, kann aber im Detail abweichen.
Im vereinfachten Verfahren hängt die Größe von Sicherheitskategorie, Feuerwiderstand und Geschosszahl ab. Eine erdgeschossige Halle ohne Brandschutztechnik und ohne Anforderung an den Feuerwiderstand darf nach Tabelle 2 der MIndBauRL 1.800 m² groß sein, mit selbsttätiger Feuerlöschanlage 10.000 m². Mit dem Rechenverfahren nach DIN 18230-1 sind größere Brandbekämpfungsabschnitte möglich.
Im vereinfachten Verfahren der MIndBauRL sind bei Lagerguthöhen über 7,5 m selbsttätige Feuerlöschanlagen anzuordnen. Ohne Löschanlage müssen Lagerflächen in Abschnitte von höchstens 1.200 m² mit Freiflächen geteilt werden. Auch die Größe des Brandabschnitts kann eine Löschanlage erforderlich machen.
Nein. Das Brandschutzkonzept erstellt ein Fachplaner. Wir sorgen auf Bauherrenseite dafür, dass die Anforderungen in Leistungsbeschreibung und Vertrag stehen, und prüfen in der Bauüberwachung, ob die Ausführung dem genehmigten Konzept entspricht.
Industrie- oder Hallenprojekt mit eigener Prüfinstanz
Bauherrenvertretung, Projektsteuerung und Bauüberwachung für Produktion, Hallen und Logistik.