AwSV-Prüfpflichten: Gefährdungsstufen, Prüfzeitpunkte und Folgen für Bauprojekte
Ob eine Anlage mit wassergefährdenden Stoffen von einem Sachverständigen geprüft werden muss, hängt von ihrer Gefährdungsstufe A bis D und vom Standort ab. Die Stufe ergibt sich aus Wassergefährdungsklasse und maßgebendem Volumen (§ 39 AwSV). Oberirdische Anlagen mit Flüssigkeiten sind außerhalb von Schutzgebieten ab Stufe B vor Inbetriebnahme und ab Stufe C alle fünf Jahre zu prüfen (Anlage 5 AwSV). Im Bauprojekt bestimmen Anzeige, Fachbetrieb und Inbetriebnahmeprüfung den Terminplan.
Die AwSV gilt bundesweit seit dem 1. August 2017. Der Betreiber stuft ein und dokumentiert, der Fachbetrieb errichtet, wo § 45 AwSV ihn verlangt, der Sachverständige prüft. Dieser Ratgeber zeigt Prüfzeitpunkte und ihre Folgen für Vertrag, Bauablauf und Inbetriebnahme. Anforderungen an Dichtflächen, Beton und Fugen behandelt der Ratgeber AwSV-Flächen und TRwS 786.
Unsere Rolle: Wir sind keine Sachverständigen nach § 52 AwSV und kein Fachbetrieb nach § 62 AwSV. Als Bauingenieure auf Bauherrenseite koordinieren wir beide, prüfen Schnittstellen und Ausführungsqualität und halten Termine und Nachweise nach. In einem Projekt arbeiten wir immer nur für eine Partei.
Rechtsgrundlage und Änderungsstand
Grundlage ist § 62 WHG. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen so beschaffen sein, dass eine nachteilige Veränderung der Gewässer nicht zu besorgen ist. Sie dürfen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden (§ 62 Abs. 2 WHG).
Die Einzelheiten regelt die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905). Sie ist nach dem Stand vom 4. November 2026 zuletzt durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden. Ein Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums von 2019 ist nicht erlassen worden.
Technische Regeln nach § 15 AwSV sind vor allem die Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) der DWA. Die allgemeine TRwS 779 liegt in der Ausgabe Juni 2023 vor, eine Teilüberarbeitung ist angekündigt. Auslegungsfragen beantwortet der Bund-Länder-Arbeitskreis Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in einer FAQ-Liste mit Stand Juli 2026.
Einstufung: Wassergefährdungsklasse, maßgebendes Volumen, Gefährdungsstufe
Stoffe und Gemische sind nicht wassergefährdend oder gehören zur WGK 1 (schwach), WGK 2 (deutlich) oder WGK 3 (stark wassergefährdend) nach § 3 Abs. 1 AwSV. Nicht eingestufte Stoffe gelten als stark wassergefährdend (§ 3 Abs. 4). Gülle, Gärsubstrate und feste Gemische gelten in der Regel als allgemein wassergefährdend und erhalten keine Gefährdungsstufe (§ 3 Abs. 2, § 39 Abs. 11).
Aus WGK und maßgebendem Volumen, bei festen und gasförmigen Stoffen aus der Masse, ordnet der Betreiber die Anlage einer Gefährdungsstufe zu (§ 39 Abs. 1 AwSV):
| Volumen in m³ oder Masse in t | WGK 1 | WGK 2 | WGK 3 |
|---|---|---|---|
| bis 0,22 m³ oder 0,2 t | A | A | A |
| über 0,22 m³ oder 0,2 t bis 1 | A | A | B |
| über 1 bis 10 | A | B | C |
| über 10 bis 100 | A | C | D |
| über 100 bis 1.000 | B | D | D |
| über 1.000 | C | D | D |
Maßgebend ist grundsätzlich das Nennvolumen der Anlage mit allen Anlagenteilen (§ 39 Abs. 2). Für wichtige Anlagenarten gelten Sonderregeln:
- Lageranlagen: der nutzbare Rauminhalt aller Behälter; beim Fass- und Gebindelager die Summe aller Behältnisse, für die das Lager ausgelegt ist (Abs. 3).
- Abfüllanlagen: der größere Wert aus zehn Minuten größtem Volumenstrom und mittlerem Tagesdurchsatz (Abs. 4).
- Herstellen, Behandeln, Verwenden: das größte Volumen im bestimmungsgemäßen Betrieb nach der Verfahrenstechnik (Abs. 6).
- Rohrleitungsanlagen: der größere Wert aus zehn Minuten größtem Volumenstrom zuzüglich Leitungsinhalt und mittlerem Tagesdurchsatz (Abs. 7).
- Stoffe verschiedener WGK: die höchste WGK, wenn ihr Anteil über 3 Prozent liegt, sonst die nächstniedrigere (Abs. 10).
Vorher dokumentiert der Betreiber, welche Anlagenteile zur Anlage gehören (§ 14 Abs. 1). Diese Abgrenzung entscheidet über das Volumen und damit über alle Folgepflichten. Bei festen und flüssigen Stoffen in einer Anlage addiert der Arbeitskreis beide Mengen mit näherungsweise 1 m³ gleich 1 t.
Prüfzeitpunkte nach Anlage 5 und Anlage 6
Prüfpflichtige Anlagen muss der Betreiber durch einen Sachverständigen prüfen lassen (§ 46 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 1 AwSV). Außerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten gilt Anlage 5. In Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten gilt Anlage 6.
| Anlagenart | Vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung | Wiederkehrend, Anlage 5 | Wiederkehrend, Anlage 6 | Bei Stilllegung |
|---|---|---|---|---|
| Oberirdisch, flüssige oder gasförmige Stoffe, einschließlich Heizölverbraucheranlagen | Stufen B, C, D | C und D alle 5 Jahre | B, C und D alle 5 Jahre | Anlage 5: C, D; Anlage 6: B, C, D |
| Unterirdisch, flüssige oder gasförmige Stoffe | Stufen A bis D | alle 5 Jahre | alle 30 Monate | Stufen A bis D |
| Abfüll- und Umschlaganlagen, Laden und Löschen von Schiffen | Stufen B, C, D | B alle 10 Jahre, C und D alle 5 Jahre | B, C und D alle 5 Jahre | Stufen B, C, D |
| Feste wassergefährdende Stoffe | über 1.000 t | unterirdisch und im Freien über 1.000 t alle 5 Jahre | wie Anlage 5 | unterirdisch und im Freien über 1.000 t |
| Umschlag im intermodalen Verkehr | über 100 t je Arbeitstag | alle 5 Jahre | alle 5 Jahre | über 100 t je Arbeitstag |
| Aufschwimmende flüssige Stoffe, Biogasanlagen | über 100 m³ | über 1.000 m³ alle 5 Jahre | wie Anlage 5 | über 1.000 m³ |
Zu den Fristen regeln die Fußnoten der Anlagen 5 und 6:
- Die Fristen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung.
- Es genügt, bis zum Ende des Fälligkeitsmonats zu prüfen.
- Bei Abfüll- und Umschlaganlagen gehört eine Nachprüfung der Flächen nach einem Jahr Betrieb zur Inbetriebnahmeprüfung. Sie verschiebt deren Abschlussdatum nicht.
In Schutzgebieten gelten zusätzlich Beschränkungen. Im Fassungsbereich und in der engeren Zone sind Anlagen unzulässig. In der weiteren Zone dürfen unter anderem keine neuen Anlagen der Stufe D entstehen (§ 49 AwSV). Die Schutzgebietsverordnung kann weitergehen (§ 62 Abs. 5 WHG).
Die Behörde kann zusätzlich einmalige oder wiederkehrende Prüfungen anordnen (§ 46 Abs. 4). Nach der Beseitigung eines erheblichen oder gefährlichen Mangels ist erneut zu prüfen (§ 46 Abs. 5). Für bestehende Anlagen, die nach früherem Landesrecht nicht wiederkehrend prüfpflichtig waren, setzt § 70 Abs. 2 AwSV gestaffelte Fristen. Anlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 1993 sind danach bis zum 1. August 2027 erstmals zu prüfen.
Beispiele mit fiktiven Anlagen
Alle Beispiele sind oberirdisch, betreffen flüssige Stoffe, liegen außerhalb von Schutzgebieten und zeigen nur den Weg der Einstufung.
| Fiktive Anlage | Maßgebend | Stufe | Folgen |
|---|---|---|---|
| Gebindelager für 8 Container zu je 1 m³, Stoff WGK 1 | 8 m³, WGK 1 | A | keine Sachverständigenprüfung, keine Fachbetriebspflicht, Merkblatt nach Anlage 4 statt Betriebsanweisung |
| Gleiches Lager mit Stoff WGK 3 | 8 m³, WGK 3 | C | Anzeige, Prüfung vor Inbetriebnahme, alle 5 Jahre und bei Stilllegung, Fachbetrieb, Betriebsanweisung |
| Lagertank 150 m³, Stoff WGK 1 | 150 m³, WGK 1 | B | Anzeige, Prüfung vor Inbetriebnahme, keine wiederkehrende Prüfung; im Wasserschutzgebiet, soweit dort zulässig, alle 5 Jahre und Fachbetrieb |
| Lagertank 50 m³, Stoff WGK 2 | 50 m³, WGK 2 | C | wie Beispiel 2 |
| Batteriespeicher mit 14 t Modulmasse, Zellinhalt WGK 3 | 8,4 t nach dem überschlägigen Ansatz des Arbeitskreises | C | wie Beispiel 2, da der flüssige Elektrolyt nach dem Arbeitskreis die Regeln für Flüssigkeiten auslöst; dazu Löschwasserrückhaltung nach § 20 AwSV |
Bei den Lagern ab Stufe B ist zusätzlich die Eignungsfeststellung zu klären. Wird sie beantragt, entfällt die Anzeige (§ 40 Abs. 3). Das Volumen für den Brandfall erklärt der Ratgeber Löschwasserrückhaltung.
Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung
Wesentlich ist eine Änderung, die die baulichen oder sicherheitstechnischen Merkmale der Anlage verändert (§ 2 Abs. 31 AwSV). Ob ein Behältertausch, eine Erweiterung oder eine neue Rohrleitung darunter fällt, klären Sie vor der Planung mit Behörde oder Sachverständigem.
Für die Prüfung hält der Betreiber Anlagenabgrenzung, Eignungsfeststellung, Verwendbarkeitsnachweise und den letzten Prüfbericht bereit (§ 43 Abs. 2). Im Neubau gehören nach guter fachlicher Praxis Fachbetriebsbescheinigungen, Herstellerunterlagen und Dichtheitsnachweise dazu.
Das Ergebnis ordnet der Sachverständige in vier Klassen ein: ohne Mangel, mit geringfügigem, erheblichem oder gefährlichem Mangel (§ 47 Abs. 2). Den Prüfbericht legt er der Behörde innerhalb von vier Wochen vor. Über einen gefährlichen Mangel unterrichtet er sie unverzüglich (§ 47 Abs. 3).
Geringfügige Mängel sind binnen sechs Monaten zu beseitigen, erhebliche und gefährliche unverzüglich (§ 48 Abs. 1). Bei einem gefährlichen Mangel ist die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen. Sie darf erst wieder laufen, wenn der Behörde die Bestätigung des Sachverständigen über die Beseitigung vorliegt (§ 48 Abs. 2).
Wer im Verfahren das Gutachten nach § 41 Abs. 2 AwSV erstellt hat, darf nach der FAQ des Arbeitskreises die Inbetriebnahmeprüfung derselben Anlage nicht durchführen. Planen Sie in diesem Fall zwei Sachverständige ein.
Wiederkehrende Prüfung und Prüfung bei Stilllegung
Zwischen den Prüfungen kontrolliert der Betreiber Dichtheit und Sicherheitseinrichtungen regelmäßig selbst (§ 46 Abs. 1). Fehlt ihm die Sachkunde, kann die Behörde einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb anordnen.
Bei der Stilllegung muss der Betreiber alle wassergefährdenden Stoffe entfernen, soweit technisch möglich, und die Anlage gegen missbräuchliche Nutzung sichern (§ 17 Abs. 4). Fachbetriebspflichtige Anlagen darf nur ein Fachbetrieb stilllegen (§ 45 Abs. 1). Nach der FAQ des Arbeitskreises ist die Stilllegung nicht anzeigepflichtig, die Prüfung nach Anlage 5 oder 6 bleibt. Bei Rückbau einer Industriefläche gehört sie vor den Abbruch in den Terminplan.
Sachverständige, Fachbetriebe und Behörde
Sachverständige nach § 52 AwSV
Prüfen dürfen nur Sachverständige, die von einer anerkannten Sachverständigenorganisation bestellt sind (§ 2 Abs. 33, § 47 Abs. 1). Die Organisation braucht die Anerkennung der zuständigen Behörde (§ 52 Abs. 1). Die Anerkennung kann sich auch auf die Zertifizierung von Fachbetrieben erstrecken.
Fachbetriebe nach § 45 und § 62 AwSV
Nur Fachbetriebe dürfen die folgenden Anlagen errichten, von innen reinigen, instand setzen und stilllegen (§ 45 Abs. 1):
- unterirdische Anlagen,
- oberirdische Anlagen mit flüssigen Stoffen der Stufen C und D,
- oberirdische Anlagen mit flüssigen Stoffen der Stufe B in Wasserschutzgebieten,
- Heizölverbraucheranlagen der Stufen B, C und D,
- Biogasanlagen, Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs und Anlagen mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen.
Tätigkeiten ohne unmittelbare Bedeutung für die Anlagensicherheit sind ausgenommen (§ 45 Abs. 2). Fachbetriebe zertifiziert eine Sachverständigenorganisation oder Güte- und Überwachungsgemeinschaft für zwei Jahre (§ 62 Abs. 1). Die Urkunde legt der Fachbetrieb unaufgefordert vor (§ 64); prüfen Sie sie vor Auftragserteilung.
Anzeige und Eignungsfeststellung
Wer eine prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern will, zeigt das der Behörde mindestens sechs Wochen vorher schriftlich an. Das gilt auch für Maßnahmen, die die Gefährdungsstufe ändern (§ 40 Abs. 1). Die Anzeige enthält Angaben zu Betreiber, Standort, Abgrenzung, Stoffen, Verwendbarkeitsnachweisen und Sicherheitsmaßnahmen (§ 40 Abs. 2). Das Regierungspräsidium Gießen erwartet regelmäßig ein Anzeigeformular und einen Werkslageplan, nach Bedarf auch Angaben zur Löschwasserrückhaltung.
Keine Anzeige ist nötig, wenn eine Eignungsfeststellung beantragt wird oder ein anderes Zulassungsverfahren die Anforderungen der AwSV sicherstellt (§ 40 Abs. 3). Ein Betreiberwechsel ist unverzüglich anzuzeigen (§ 40 Abs. 4).
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen brauchen grundsätzlich eine Eignungsfeststellung (§ 63 Abs. 1 WHG). Sie entfällt, wenn eine Baugenehmigung erteilt ist, die die wasserrechtlichen Anforderungen voraussetzt (§ 63 Abs. 3 WHG), und in den Fällen des § 41 AwSV. Für Stufe B und C entfällt sie auch, wenn für alle Anlagenteile Eignungsnachweise vorliegen und ein Sachverständigengutachten die Anforderungen bestätigt. Die Anlage darf dann errichtet werden, wenn die Behörde binnen sechs Wochen weder untersagt noch Anforderungen festsetzt (§ 41 Abs. 2).
Verstöße gegen Anzeige-, Fachbetriebs- und Prüfpflichten sind Ordnungswidrigkeiten (§ 65 AwSV).
Anlagendokumentation und Betriebsanweisung
Jeder Betreiber führt eine Anlagendokumentation (§ 43 Abs. 1). Sie enthält Aufbau und Abgrenzung, Stoffe, Bauart und Werkstoffe, Sicherheitseinrichtungen, Löschwasserrückhaltung und Standsicherheit. Bei einem Betreiberwechsel geht sie an den neuen Betreiber.
Ab Gefährdungsstufe B ist eine Betriebsanweisung vorzuhalten. Sie enthält einen Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan und legt Sofortmaßnahmen fest (§ 44 Abs. 1). Den Plan stimmt der Betreiber mit den Stellen ab, die im Notfall beteiligt sind. Das Personal wird vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens einmal jährlich unterwiesen, die Unterweisung wird dokumentiert (§ 44 Abs. 2).
Für Anlagen der Stufe A und einige weitere Fälle genügt ein gut sichtbares Merkblatt nach Anlage 4, für Heizölverbraucheranlagen nach Anlage 3 (§ 44 Abs. 4). Im Neubau entsteht die Dokumentation während der Ausführung, für verdeckte Bauteile vor dem Verschließen.
Wir legen mit Ihnen fest, wann Anzeige, Fachbetriebsvergabe, Inbetriebnahmeprüfung und Nachprüfung fällig sind, und führen die Nachweisliste bis zur Übergabe.
Anfrage stellen
Wie Prüfpflichten Vertrag, Termine und Inbetriebnahme bestimmen
Die Prüfung vor Inbetriebnahme ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht des Betreibers, die Abnahme ein Vorgang im Bauvertrag. So greifen die Pflichten in den Projektablauf:
| Projektschritt | Technische Folge | Rechtliche Folge | Folge für Termine und Kosten |
|---|---|---|---|
| Einstufung und Abgrenzung in der Entwurfsplanung | Volumen, Rückhaltung und Werkstoffe festgelegt | Gefährdungsstufe bestimmt Anzeige-, Fachbetriebs- und Prüfpflicht | eine spätere Umstufung führt zu Umplanung |
| Anzeige oder Eignungsfeststellung | vollständige Angaben zu Stoffen und Nachweisen | Anzeige mindestens sechs Wochen vor Errichtung (§ 40 AwSV) | Vorlauf vor dem Bau der Anlage einplanen |
| Vergabe | Fachbetriebspflicht und Verwendbarkeitsnachweise im Leistungsverzeichnis | Tätigkeiten nach § 45 nur durch zertifizierte Fachbetriebe | fehlender Fachbetrieb verzögert den Beginn |
| Ausführung | Haltepunkte vor dem Verschließen, laufende Dokumentation | Anlagendokumentation nach § 43 AwSV | Nachweise lassen sich später kaum nachholen |
| Prüfung vor Inbetriebnahme | Mängelklassen nach § 47 Abs. 2 | unterlassene Prüfung ist ordnungswidrig (§ 65 Nr. 26) | Prüftermin, Mängelbeseitigung und Nachprüfung liegen vor Nutzungsbeginn |
| Abnahme der Bauleistung | Abnahme nach Bauvertrag | öffentlich-rechtliche Prüfung und Abnahme sind getrennte Vorgänge | Abnahme an eine mängelfreie Prüfung koppeln, wenn das vereinbart ist |
| Nachprüfung von Abfüllflächen nach einem Jahr | Zustand der Fläche nach Beanspruchung | Teil der Inbetriebnahmeprüfung (Anlage 5, Fußnote 3) | liegt innerhalb der Verjährungsfrist für Mängelansprüche |
Unser Vorgehen: Wir nehmen Anzeige, Prüftermine und Nachprüfung als Meilensteine in den Terminplan auf und koppeln sie an die Inbetriebnahme. Siehe auch Termincontrolling im Bau und Bauabnahme nach VOB.
Typische Fehler mit Ursache und Folge
Die Liste beschreibt Prüfpunkte aus den Pflichten der AwSV, keine Einzelfälle.
- Abgrenzung zu spät: Das Volumen ändert sich noch in der Ausführungsplanung. Folge: andere Gefährdungsstufe, Anzeige und Vergabe passen nicht.
- Anzeige vergessen: Der Bauantrag deckt die AwSV-Anforderungen nicht ab. Folge: Ordnungswidrigkeit und Rückfragen kurz vor der Inbetriebnahme.
- Fachbetriebspflicht nicht im Leistungsverzeichnis: Ein Nachunternehmer ohne Zertifizierung führt aus. Folge: Die Tätigkeit ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt, Nachweise fehlen.
- Prüftermin zu spät angefragt: Folge: Die Inbetriebnahme verschiebt sich.
- Dokumentation unvollständig: Verwendbarkeitsnachweise fehlen. Folge: Der Prüfbericht führt nicht geprüfte Anlagenteile auf.
- Fristen nicht übergeben: Der Betreiber kennt das Datum der Inbetriebnahmeprüfung nicht. Folge: Die wiederkehrende Prüfung wird versäumt.
- Bestandsanlagen beim Ankauf nicht geprüft: Die Übergangsfrist bis 1. August 2027 wird übersehen. Folge: Prüfung und Mängelbeseitigung fallen in die erste Zeit nach dem Erwerb, siehe Technische Due Diligence.
Wir prüfen nicht anstelle des Sachverständigen. Wir prüfen auf Bauherrenseite, ob Einstufung, Anzeige, Vergabe, Ausführung und Prüfung zusammenpassen. Das ist Teil unserer Bauüberwachung für Chemie und Prozessindustrie und der Projektsteuerung für Produktionshallen.
Häufige Fragen
Außerhalb von Schutzgebieten oberirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen Stoffen ab Gefährdungsstufe B, alle unterirdischen Anlagen mit solchen Stoffen sowie Abfüll- und Umschlaganlagen ab Stufe B. Dazu kommen Sonderfälle wie Anlagen mit mehr als 1.000 t festen Stoffen (Anlage 5 AwSV).
Außerhalb von Schutzgebieten alle fünf Jahre für oberirdische Anlagen der Stufen C und D und für unterirdische Anlagen. Abfüll- und Umschlaganlagen der Stufe B sind alle zehn Jahre fällig. In Schutz- und Überschwemmungsgebieten gelten für oberirdische Anlagen ab Stufe B fünf Jahre, für unterirdische 30 Monate.
Jede Maßnahme, die die baulichen oder sicherheitstechnischen Merkmale der Anlage verändert (§ 2 Abs. 31 AwSV). Bei prüfpflichtigen Anlagen löst sie eine Anzeige mindestens sechs Wochen vorher und eine Prüfung nach der Änderung aus. Klären Sie die Einordnung früh mit Behörde oder Sachverständigem.
Nur Sachverständige, die von einer nach § 52 AwSV anerkannten Sachverständigenorganisation bestellt sind (§ 47 Abs. 1 AwSV). Fachbetriebe, Planer und Bauüberwachung können die Prüfung nicht ersetzen.
Für Errichten, Innenreinigen, Instandsetzen und Stilllegen unter anderem bei unterirdischen Anlagen und bei oberirdischen Anlagen mit Flüssigkeiten der Stufen C und D. Im Wasserschutzgebiet gilt das schon ab Stufe B (§ 45 AwSV). Die Zertifizierung als Fachbetrieb gilt zwei Jahre.
Geringfügige Mängel sind binnen sechs Monaten zu beseitigen, erhebliche und gefährliche unverzüglich. Bei einem gefährlichen Mangel ist die Anlage außer Betrieb zu nehmen, bis der Behörde die Bestätigung des Sachverständigen vorliegt. Nach erheblichen und gefährlichen Mängeln folgt eine erneute Prüfung (§ 46 Abs. 5, § 48 AwSV).
Anfrage zur Bauüberwachung im Industriebau
Ergibt sich aus dem Beitrag Handlungsbedarf für Ihr Vorhaben, sehen wir uns Unterlagen und Projektstand an. Danach nennen wir den sinnvollen nächsten Schritt.