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AwSV-Prüfpflichten: Gefährdungsstufen, Prüfzeitpunkte und Folgen für Bauprojekte

4. November 2026 15 Min. Lesezeit Fachlich geprüft: 4. November 2026
Zusammenfassung

Ob eine Anlage mit wassergefährdenden Stoffen von einem Sachverständigen geprüft werden muss, hängt von ihrer Gefährdungsstufe A bis D und vom Standort ab. Die Stufe ergibt sich aus Wassergefährdungsklasse und maßgebendem Volumen (§ 39 AwSV). Oberirdische Anlagen mit Flüssigkeiten sind außerhalb von Schutzgebieten ab Stufe B vor Inbetriebnahme und ab Stufe C alle fünf Jahre zu prüfen (Anlage 5 AwSV). Im Bauprojekt bestimmen Anzeige, Fachbetrieb und Inbetriebnahmeprüfung den Terminplan.

Die AwSV gilt bundesweit seit dem 1. August 2017. Der Betreiber stuft ein und dokumentiert, der Fachbetrieb errichtet, wo § 45 AwSV ihn verlangt, der Sachverständige prüft. Dieser Ratgeber zeigt Prüfzeitpunkte und ihre Folgen für Vertrag, Bauablauf und Inbetriebnahme. Anforderungen an Dichtflächen, Beton und Fugen behandelt der Ratgeber AwSV-Flächen und TRwS 786.

Unsere Rolle: Wir sind keine Sachverständigen nach § 52 AwSV und kein Fachbetrieb nach § 62 AwSV. Als Bauingenieure auf Bauherrenseite koordinieren wir beide, prüfen Schnittstellen und Ausführungsqualität und halten Termine und Nachweise nach. In einem Projekt arbeiten wir immer nur für eine Partei.

Rechtsgrundlage und Änderungsstand

Grundlage ist § 62 WHG. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen so beschaffen sein, dass eine nachteilige Veränderung der Gewässer nicht zu besorgen ist. Sie dürfen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden (§ 62 Abs. 2 WHG).

Die Einzelheiten regelt die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905). Sie ist nach dem Stand vom 4. November 2026 zuletzt durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden. Ein Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums von 2019 ist nicht erlassen worden.

Technische Regeln nach § 15 AwSV sind vor allem die Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) der DWA. Die allgemeine TRwS 779 liegt in der Ausgabe Juni 2023 vor, eine Teilüberarbeitung ist angekündigt. Auslegungsfragen beantwortet der Bund-Länder-Arbeitskreis Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in einer FAQ-Liste mit Stand Juli 2026.

Einstufung: Wassergefährdungsklasse, maßgebendes Volumen, Gefährdungsstufe

Stoffe und Gemische sind nicht wassergefährdend oder gehören zur WGK 1 (schwach), WGK 2 (deutlich) oder WGK 3 (stark wassergefährdend) nach § 3 Abs. 1 AwSV. Nicht eingestufte Stoffe gelten als stark wassergefährdend (§ 3 Abs. 4). Gülle, Gärsubstrate und feste Gemische gelten in der Regel als allgemein wassergefährdend und erhalten keine Gefährdungsstufe (§ 3 Abs. 2, § 39 Abs. 11).

Aus WGK und maßgebendem Volumen, bei festen und gasförmigen Stoffen aus der Masse, ordnet der Betreiber die Anlage einer Gefährdungsstufe zu (§ 39 Abs. 1 AwSV):

Volumen in m³ oder Masse in tWGK 1WGK 2WGK 3
bis 0,22 m³ oder 0,2 tAAA
über 0,22 m³ oder 0,2 t bis 1AAB
über 1 bis 10ABC
über 10 bis 100ACD
über 100 bis 1.000BDD
über 1.000CDD

Maßgebend ist grundsätzlich das Nennvolumen der Anlage mit allen Anlagenteilen (§ 39 Abs. 2). Für wichtige Anlagenarten gelten Sonderregeln:

Vorher dokumentiert der Betreiber, welche Anlagenteile zur Anlage gehören (§ 14 Abs. 1). Diese Abgrenzung entscheidet über das Volumen und damit über alle Folgepflichten. Bei festen und flüssigen Stoffen in einer Anlage addiert der Arbeitskreis beide Mengen mit näherungsweise 1 m³ gleich 1 t.

Prüfzeitpunkte nach Anlage 5 und Anlage 6

Prüfpflichtige Anlagen muss der Betreiber durch einen Sachverständigen prüfen lassen (§ 46 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 1 AwSV). Außerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten gilt Anlage 5. In Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten gilt Anlage 6.

AnlagenartVor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher ÄnderungWiederkehrend, Anlage 5Wiederkehrend, Anlage 6Bei Stilllegung
Oberirdisch, flüssige oder gasförmige Stoffe, einschließlich HeizölverbraucheranlagenStufen B, C, DC und D alle 5 JahreB, C und D alle 5 JahreAnlage 5: C, D; Anlage 6: B, C, D
Unterirdisch, flüssige oder gasförmige StoffeStufen A bis Dalle 5 Jahrealle 30 MonateStufen A bis D
Abfüll- und Umschlaganlagen, Laden und Löschen von SchiffenStufen B, C, DB alle 10 Jahre, C und D alle 5 JahreB, C und D alle 5 JahreStufen B, C, D
Feste wassergefährdende Stoffeüber 1.000 tunterirdisch und im Freien über 1.000 t alle 5 Jahrewie Anlage 5unterirdisch und im Freien über 1.000 t
Umschlag im intermodalen Verkehrüber 100 t je Arbeitstagalle 5 Jahrealle 5 Jahreüber 100 t je Arbeitstag
Aufschwimmende flüssige Stoffe, Biogasanlagenüber 100 m³über 1.000 m³ alle 5 Jahrewie Anlage 5über 1.000 m³

Zu den Fristen regeln die Fußnoten der Anlagen 5 und 6:

In Schutzgebieten gelten zusätzlich Beschränkungen. Im Fassungsbereich und in der engeren Zone sind Anlagen unzulässig. In der weiteren Zone dürfen unter anderem keine neuen Anlagen der Stufe D entstehen (§ 49 AwSV). Die Schutzgebietsverordnung kann weitergehen (§ 62 Abs. 5 WHG).

Die Behörde kann zusätzlich einmalige oder wiederkehrende Prüfungen anordnen (§ 46 Abs. 4). Nach der Beseitigung eines erheblichen oder gefährlichen Mangels ist erneut zu prüfen (§ 46 Abs. 5). Für bestehende Anlagen, die nach früherem Landesrecht nicht wiederkehrend prüfpflichtig waren, setzt § 70 Abs. 2 AwSV gestaffelte Fristen. Anlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 1993 sind danach bis zum 1. August 2027 erstmals zu prüfen.

Beispiele mit fiktiven Anlagen

Alle Beispiele sind oberirdisch, betreffen flüssige Stoffe, liegen außerhalb von Schutzgebieten und zeigen nur den Weg der Einstufung.

Fiktive AnlageMaßgebendStufeFolgen
Gebindelager für 8 Container zu je 1 m³, Stoff WGK 18 m³, WGK 1Akeine Sachverständigenprüfung, keine Fachbetriebspflicht, Merkblatt nach Anlage 4 statt Betriebsanweisung
Gleiches Lager mit Stoff WGK 38 m³, WGK 3CAnzeige, Prüfung vor Inbetriebnahme, alle 5 Jahre und bei Stilllegung, Fachbetrieb, Betriebsanweisung
Lagertank 150 m³, Stoff WGK 1150 m³, WGK 1BAnzeige, Prüfung vor Inbetriebnahme, keine wiederkehrende Prüfung; im Wasserschutzgebiet, soweit dort zulässig, alle 5 Jahre und Fachbetrieb
Lagertank 50 m³, Stoff WGK 250 m³, WGK 2Cwie Beispiel 2
Batteriespeicher mit 14 t Modulmasse, Zellinhalt WGK 38,4 t nach dem überschlägigen Ansatz des ArbeitskreisesCwie Beispiel 2, da der flüssige Elektrolyt nach dem Arbeitskreis die Regeln für Flüssigkeiten auslöst; dazu Löschwasserrückhaltung nach § 20 AwSV

Bei den Lagern ab Stufe B ist zusätzlich die Eignungsfeststellung zu klären. Wird sie beantragt, entfällt die Anzeige (§ 40 Abs. 3). Das Volumen für den Brandfall erklärt der Ratgeber Löschwasserrückhaltung.

Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung

Wesentlich ist eine Änderung, die die baulichen oder sicherheitstechnischen Merkmale der Anlage verändert (§ 2 Abs. 31 AwSV). Ob ein Behältertausch, eine Erweiterung oder eine neue Rohrleitung darunter fällt, klären Sie vor der Planung mit Behörde oder Sachverständigem.

Für die Prüfung hält der Betreiber Anlagenabgrenzung, Eignungsfeststellung, Verwendbarkeitsnachweise und den letzten Prüfbericht bereit (§ 43 Abs. 2). Im Neubau gehören nach guter fachlicher Praxis Fachbetriebsbescheinigungen, Herstellerunterlagen und Dichtheitsnachweise dazu.

Das Ergebnis ordnet der Sachverständige in vier Klassen ein: ohne Mangel, mit geringfügigem, erheblichem oder gefährlichem Mangel (§ 47 Abs. 2). Den Prüfbericht legt er der Behörde innerhalb von vier Wochen vor. Über einen gefährlichen Mangel unterrichtet er sie unverzüglich (§ 47 Abs. 3).

Geringfügige Mängel sind binnen sechs Monaten zu beseitigen, erhebliche und gefährliche unverzüglich (§ 48 Abs. 1). Bei einem gefährlichen Mangel ist die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen. Sie darf erst wieder laufen, wenn der Behörde die Bestätigung des Sachverständigen über die Beseitigung vorliegt (§ 48 Abs. 2).

Wer im Verfahren das Gutachten nach § 41 Abs. 2 AwSV erstellt hat, darf nach der FAQ des Arbeitskreises die Inbetriebnahmeprüfung derselben Anlage nicht durchführen. Planen Sie in diesem Fall zwei Sachverständige ein.

Wiederkehrende Prüfung und Prüfung bei Stilllegung

Zwischen den Prüfungen kontrolliert der Betreiber Dichtheit und Sicherheitseinrichtungen regelmäßig selbst (§ 46 Abs. 1). Fehlt ihm die Sachkunde, kann die Behörde einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb anordnen.

Bei der Stilllegung muss der Betreiber alle wassergefährdenden Stoffe entfernen, soweit technisch möglich, und die Anlage gegen missbräuchliche Nutzung sichern (§ 17 Abs. 4). Fachbetriebspflichtige Anlagen darf nur ein Fachbetrieb stilllegen (§ 45 Abs. 1). Nach der FAQ des Arbeitskreises ist die Stilllegung nicht anzeigepflichtig, die Prüfung nach Anlage 5 oder 6 bleibt. Bei Rückbau einer Industriefläche gehört sie vor den Abbruch in den Terminplan.

Sachverständige, Fachbetriebe und Behörde

Sachverständige nach § 52 AwSV

Prüfen dürfen nur Sachverständige, die von einer anerkannten Sachverständigenorganisation bestellt sind (§ 2 Abs. 33, § 47 Abs. 1). Die Organisation braucht die Anerkennung der zuständigen Behörde (§ 52 Abs. 1). Die Anerkennung kann sich auch auf die Zertifizierung von Fachbetrieben erstrecken.

Fachbetriebe nach § 45 und § 62 AwSV

Nur Fachbetriebe dürfen die folgenden Anlagen errichten, von innen reinigen, instand setzen und stilllegen (§ 45 Abs. 1):

Tätigkeiten ohne unmittelbare Bedeutung für die Anlagensicherheit sind ausgenommen (§ 45 Abs. 2). Fachbetriebe zertifiziert eine Sachverständigenorganisation oder Güte- und Überwachungsgemeinschaft für zwei Jahre (§ 62 Abs. 1). Die Urkunde legt der Fachbetrieb unaufgefordert vor (§ 64); prüfen Sie sie vor Auftragserteilung.

Anzeige und Eignungsfeststellung

Wer eine prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern will, zeigt das der Behörde mindestens sechs Wochen vorher schriftlich an. Das gilt auch für Maßnahmen, die die Gefährdungsstufe ändern (§ 40 Abs. 1). Die Anzeige enthält Angaben zu Betreiber, Standort, Abgrenzung, Stoffen, Verwendbarkeitsnachweisen und Sicherheitsmaßnahmen (§ 40 Abs. 2). Das Regierungspräsidium Gießen erwartet regelmäßig ein Anzeigeformular und einen Werkslageplan, nach Bedarf auch Angaben zur Löschwasserrückhaltung.

Keine Anzeige ist nötig, wenn eine Eignungsfeststellung beantragt wird oder ein anderes Zulassungsverfahren die Anforderungen der AwSV sicherstellt (§ 40 Abs. 3). Ein Betreiberwechsel ist unverzüglich anzuzeigen (§ 40 Abs. 4).

Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen brauchen grundsätzlich eine Eignungsfeststellung (§ 63 Abs. 1 WHG). Sie entfällt, wenn eine Baugenehmigung erteilt ist, die die wasserrechtlichen Anforderungen voraussetzt (§ 63 Abs. 3 WHG), und in den Fällen des § 41 AwSV. Für Stufe B und C entfällt sie auch, wenn für alle Anlagenteile Eignungsnachweise vorliegen und ein Sachverständigengutachten die Anforderungen bestätigt. Die Anlage darf dann errichtet werden, wenn die Behörde binnen sechs Wochen weder untersagt noch Anforderungen festsetzt (§ 41 Abs. 2).

Verstöße gegen Anzeige-, Fachbetriebs- und Prüfpflichten sind Ordnungswidrigkeiten (§ 65 AwSV).

Anlagendokumentation und Betriebsanweisung

Jeder Betreiber führt eine Anlagendokumentation (§ 43 Abs. 1). Sie enthält Aufbau und Abgrenzung, Stoffe, Bauart und Werkstoffe, Sicherheitseinrichtungen, Löschwasserrückhaltung und Standsicherheit. Bei einem Betreiberwechsel geht sie an den neuen Betreiber.

Ab Gefährdungsstufe B ist eine Betriebsanweisung vorzuhalten. Sie enthält einen Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan und legt Sofortmaßnahmen fest (§ 44 Abs. 1). Den Plan stimmt der Betreiber mit den Stellen ab, die im Notfall beteiligt sind. Das Personal wird vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens einmal jährlich unterwiesen, die Unterweisung wird dokumentiert (§ 44 Abs. 2).

Für Anlagen der Stufe A und einige weitere Fälle genügt ein gut sichtbares Merkblatt nach Anlage 4, für Heizölverbraucheranlagen nach Anlage 3 (§ 44 Abs. 4). Im Neubau entsteht die Dokumentation während der Ausführung, für verdeckte Bauteile vor dem Verschließen.

Prüfpflichten in den Terminplan übernehmen
Wir legen mit Ihnen fest, wann Anzeige, Fachbetriebsvergabe, Inbetriebnahmeprüfung und Nachprüfung fällig sind, und führen die Nachweisliste bis zur Übergabe.
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Wie Prüfpflichten Vertrag, Termine und Inbetriebnahme bestimmen

Die Prüfung vor Inbetriebnahme ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht des Betreibers, die Abnahme ein Vorgang im Bauvertrag. So greifen die Pflichten in den Projektablauf:

ProjektschrittTechnische FolgeRechtliche FolgeFolge für Termine und Kosten
Einstufung und Abgrenzung in der EntwurfsplanungVolumen, Rückhaltung und Werkstoffe festgelegtGefährdungsstufe bestimmt Anzeige-, Fachbetriebs- und Prüfpflichteine spätere Umstufung führt zu Umplanung
Anzeige oder Eignungsfeststellungvollständige Angaben zu Stoffen und NachweisenAnzeige mindestens sechs Wochen vor Errichtung (§ 40 AwSV)Vorlauf vor dem Bau der Anlage einplanen
VergabeFachbetriebspflicht und Verwendbarkeitsnachweise im LeistungsverzeichnisTätigkeiten nach § 45 nur durch zertifizierte Fachbetriebefehlender Fachbetrieb verzögert den Beginn
AusführungHaltepunkte vor dem Verschließen, laufende DokumentationAnlagendokumentation nach § 43 AwSVNachweise lassen sich später kaum nachholen
Prüfung vor InbetriebnahmeMängelklassen nach § 47 Abs. 2unterlassene Prüfung ist ordnungswidrig (§ 65 Nr. 26)Prüftermin, Mängelbeseitigung und Nachprüfung liegen vor Nutzungsbeginn
Abnahme der BauleistungAbnahme nach Bauvertragöffentlich-rechtliche Prüfung und Abnahme sind getrennte VorgängeAbnahme an eine mängelfreie Prüfung koppeln, wenn das vereinbart ist
Nachprüfung von Abfüllflächen nach einem JahrZustand der Fläche nach BeanspruchungTeil der Inbetriebnahmeprüfung (Anlage 5, Fußnote 3)liegt innerhalb der Verjährungsfrist für Mängelansprüche

Unser Vorgehen: Wir nehmen Anzeige, Prüftermine und Nachprüfung als Meilensteine in den Terminplan auf und koppeln sie an die Inbetriebnahme. Siehe auch Termincontrolling im Bau und Bauabnahme nach VOB.

Typische Fehler mit Ursache und Folge

Die Liste beschreibt Prüfpunkte aus den Pflichten der AwSV, keine Einzelfälle.

Wir prüfen nicht anstelle des Sachverständigen. Wir prüfen auf Bauherrenseite, ob Einstufung, Anzeige, Vergabe, Ausführung und Prüfung zusammenpassen. Das ist Teil unserer Bauüberwachung für Chemie und Prozessindustrie und der Projektsteuerung für Produktionshallen.

Häufige Fragen

Außerhalb von Schutzgebieten oberirdische Anlagen mit flüssigen oder gasförmigen Stoffen ab Gefährdungsstufe B, alle unterirdischen Anlagen mit solchen Stoffen sowie Abfüll- und Umschlaganlagen ab Stufe B. Dazu kommen Sonderfälle wie Anlagen mit mehr als 1.000 t festen Stoffen (Anlage 5 AwSV).

Außerhalb von Schutzgebieten alle fünf Jahre für oberirdische Anlagen der Stufen C und D und für unterirdische Anlagen. Abfüll- und Umschlaganlagen der Stufe B sind alle zehn Jahre fällig. In Schutz- und Überschwemmungsgebieten gelten für oberirdische Anlagen ab Stufe B fünf Jahre, für unterirdische 30 Monate.

Jede Maßnahme, die die baulichen oder sicherheitstechnischen Merkmale der Anlage verändert (§ 2 Abs. 31 AwSV). Bei prüfpflichtigen Anlagen löst sie eine Anzeige mindestens sechs Wochen vorher und eine Prüfung nach der Änderung aus. Klären Sie die Einordnung früh mit Behörde oder Sachverständigem.

Nur Sachverständige, die von einer nach § 52 AwSV anerkannten Sachverständigenorganisation bestellt sind (§ 47 Abs. 1 AwSV). Fachbetriebe, Planer und Bauüberwachung können die Prüfung nicht ersetzen.

Für Errichten, Innenreinigen, Instandsetzen und Stilllegen unter anderem bei unterirdischen Anlagen und bei oberirdischen Anlagen mit Flüssigkeiten der Stufen C und D. Im Wasserschutzgebiet gilt das schon ab Stufe B (§ 45 AwSV). Die Zertifizierung als Fachbetrieb gilt zwei Jahre.

Geringfügige Mängel sind binnen sechs Monaten zu beseitigen, erhebliche und gefährliche unverzüglich. Bei einem gefährlichen Mangel ist die Anlage außer Betrieb zu nehmen, bis der Behörde die Bestätigung des Sachverständigen vorliegt. Nach erheblichen und gefährlichen Mängeln folgt eine erneute Prüfung (§ 46 Abs. 5, § 48 AwSV).

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