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Leistungen für Generalunternehmer und Generalübernehmer

Für Generalunternehmer und Generalübernehmer überwachen unsere Bauingenieure die Nachunternehmer bis zur Abnahme. Wir stellen Nachträge gegenüber dem Bauherrn auf, prüfen Nachträge der Nachunternehmer, steuern Termine und Kosten und übernehmen die Bauleitung auf Zeit. In einem Bauprojekt arbeiten wir immer nur für eine Partei.

Leistung anfragen +49 178 604 1571
Zusammenfassung

Die Schneider Theißing GmbH ist ein Ingenieurbüro mit Sitz in Zwingenberg an der Bergstraße. Ein Generalunternehmer (GU) führt einen Teil der Bauleistungen selbst aus und vergibt den Rest an Nachunternehmer, ein Generalübernehmer (GÜ) vergibt alle Bauleistungen weiter. Für GU und GÜ übernehmen unsere Bauingenieure in Rhein-Main, an der Bergstraße und in Rhein-Neckar vier Leistungen in einem konkreten Bauvorhaben. In einem Bauprojekt arbeiten wir immer nur für eine Partei, für den Bauherrn oder für den Generalunternehmer beziehungsweise Generalübernehmer. Die rechtliche Bewertung von Nachträgen und Ansprüchen übernimmt Ihr Rechtsanwalt.

  • Bauüberwachung und Qualitätssicherung der Nachunternehmer einschließlich Abnahmen
  • Nachtragsmanagement: Nachträge gegenüber dem Bauherrn aufstellen, Nachträge der Nachunternehmer prüfen
  • Projekt- und Terminsteuerung einschließlich Controlling
  • Externe Bauleitung als Bauleiter auf Zeit

Ausgangslage beim Generalunternehmer und Generalübernehmer

Ein Generalunternehmer schuldet dem Bauherrn die gesamte Bauleistung, beauftragt aber große Teile davon bei Nachunternehmern. Ein Generalübernehmer vergibt alle Bauleistungen weiter. Beide stehen damit zwischen zwei Verträgen: Gegenüber dem Bauherrn sind sie Auftragnehmer, gegenüber den Nachunternehmern Auftraggeber.

Was der Bauherr anordnet, muss bei den Nachunternehmern ankommen. Was ein Nachunternehmer mangelhaft ausführt, verantwortet der GU gegenüber dem Bauherrn. Nachträge, Behinderungen, Abnahmen und Mängelrechte laufen deshalb über beide Verträge, oft mit unterschiedlichen Fristen.

Wir ergänzen Ihre Organisation dort, wo in einem Projekt Kapazität oder eine zweite fachliche Prüfung fehlt. Die Verantwortung für die Bauleistung gegenüber dem Bauherrn bleibt beim GU oder GÜ.

  • Nachunternehmerleistungen werden ohne eigene Prüfung abgenommen
  • Mängel der Nachunternehmer zeigen sich erst bei der Abnahme durch den Bauherrn
  • Der Bauherr hat Änderungen angeordnet, das Nachtragsangebot fehlt noch
  • Nachträge der Nachunternehmer übersteigen den Kalkulationsansatz
  • Der Terminplan driftet, Behinderungen sind nicht dokumentiert
  • Der eigene Bauleiter fällt aus oder ist auf mehreren Baustellen gebunden

In diesem Mandat arbeiten wir für den Generalunternehmer oder Generalübernehmer. Bauen Sie selbst als Bauherr mit einem GU, beschreibt Generalunternehmer kontrollieren unsere Leistung.

Anfrage für Generalunternehmer und Generalübernehmer

Die Anfrage ist unverbindlich. Ein Honorar entsteht erst mit einem schriftlichen Angebot, das Sie annehmen. Ihre Daten verwenden wir nur zur Bearbeitung Ihrer Anfrage.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Was wir tunBauüberwachung und Qualitätssicherung der Nachunternehmer, Nachtragsmanagement, Projekt- und Terminsteuerung mit Controlling, Bauleitung auf Zeit; einzeln oder kombiniert.
  • Für wenGeneralunternehmer und Generalübernehmer, die in einem Bauvorhaben zusätzliche Kapazität oder eine zweite fachliche Prüfung brauchen.
  • WoRhein-Main, Bergstraße und Rhein-Neckar, projektbezogen auch darüber hinaus.
  • ArbeitsregelIn einem Bauprojekt immer nur für eine Partei. Arbeiten wir für Sie, übernehmen wir im selben Projekt keinen Auftrag des Bauherrn.
  • Wer arbeitet auf Ihrem ProjektUnser Team unter Leitung der Geschäftsführung. Ein Geschäftsführer verantwortet Ihr Projekt persönlich und ist im Jour fixe und auf der Baustelle; keine Weitergabe an Dritte.
  • HonorarNach Leistung, Umfang und Einsatzmodell; schriftliches Angebot vor Beginn.

Bauüberwachung und Qualitätssicherung der Nachunternehmer

Wir prüfen die Leistungen Ihrer Nachunternehmer auf der Baustelle gegen Nachunternehmervertrag, Ausführungsplanung und die anerkannten Regeln der Technik. Grundlage ist ein Prüfplan mit Haltepunkten. Ein Haltepunkt ist ein festgelegter Zeitpunkt, zu dem ein Bauteil vor dem Weiterbau geprüft wird. Beispiele sind die Bewehrung vor dem Betonieren und die Abdichtung vor dem Verdecken. Mängel führen wir mit Verantwortlichem und Frist bis zur nachgewiesenen Beseitigung. Die Abnahmen der Nachunternehmer bereiten wir vor und begleiten sie.

Typischer Anlass: Der GU vergibt Rohbau, Ausbau und Technik an mehrere Nachunternehmer und hat für die laufende Prüfung keine eigene Kapazität. Beim GÜ hängt die Qualität vollständig an der Steuerung der Nachunternehmer. Mängel, die erst bei der Abnahme durch den Bauherrn auffallen, sind dann oft verdeckt oder schwer einem Nachunternehmer zuzuordnen.

Fachlicher Bezug: Im Nachunternehmervertrag ist der GU Auftraggeber. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B hat er das Recht, die vertragsgemäße Ausführung zu überwachen. Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Prüfung entzogen werden, sind auf Verlangen gemeinsam festzustellen (§ 4 Abs. 10 VOB/B). Mängel während der Ausführung regelt § 4 Abs. 7 VOB/B. Für die Abnahme gelten § 12 VOB/B und § 640 BGB, für Mängelansprüche danach § 13 VOB/B und §§ 634, 634a BGB. Wir dokumentieren so, dass Mängel, die der Bauherr rügt, dem verantwortlichen Nachunternehmer und seinem Abnahmestand zugeordnet werden können.

Arbeitsergebnisse der Nachunternehmerüberwachung

  • Prüfplan je Nachunternehmer mit Prüfmerkmalen, Haltepunkten und Zeitpunkt der Prüfung.
  • Prüfprotokolle mit Fotos je Bauteil, mit Grundlage, Ergebnis und Freigabe oder Sperrung.
  • Mängelprotokoll je Nachunternehmer mit Ort, Frist und Nachweis der Beseitigung.
  • Abnahmeprotokoll je Nachunternehmer mit Vorbehalten, Restleistungen und Abnahmedatum als Beginn der Verjährungsfrist.

Wie wir Qualitätssicherung auf Bauherrenseite durchführen, beschreibt Qualitätssicherung im Bau. Prüfplan und Protokollaufbau sind dieselben.

Nachtragsmanagement gegenüber Bauherr und Nachunternehmern

Nachtragsmanagement hat beim GU zwei Richtungen. Gegenüber dem Bauherrn stellen wir Nachtragsangebote für geänderte und zusätzliche Leistungen auf: Sachverhalt, Bezug zum Bau-Soll, Mengen und Preis mit Kalkulationsnachweis. Das Bau-Soll ist die Leistung, die der Vertrag mit Baubeschreibung oder Leistungsverzeichnis festlegt. Nachträge Ihrer Nachunternehmer prüfen wir dem Grunde und der Höhe nach. Jeden Nachunternehmernachtrag ordnen wir dem zugehörigen Nachtrag gegenüber dem Bauherrn zu. Nachträge ohne Anordnung des Bauherrn weisen wir in der Kostenprognose gesondert aus.

Typischer Anlass: Der Bauherr ordnet eine Änderung an, die mehrere Nachunternehmer betrifft. Die Nachunternehmer melden Mehrkosten, das Nachtragsangebot an den Bauherrn ist noch nicht gestellt. Ohne Zuordnung entsteht leicht eine Lücke zwischen dem, was der GU an Nachunternehmer zahlt, und dem, was er vom Bauherrn vergütet erhält.

Fachlicher Bezug: Beim VOB/B-Vertrag richten sich Nachträge nach § 2 Abs. 5 (geänderte Leistung), § 2 Abs. 6 (zusätzliche Leistung, Ankündigung vor Ausführungsbeginn) und § 2 Abs. 8 VOB/B (Leistung ohne Auftrag). Beim BGB-Bauvertrag regelt § 650b BGB das Änderungsbegehren, das Angebot des Unternehmers und die Anordnung in Textform, wenn binnen 30 Tagen keine Einigung zustande kommt. Die Vergütung bemisst sich nach § 650c BGB nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen oder auf Grundlage einer hinterlegten Urkalkulation. Bauherrenvertrag und Nachunternehmervertrag können unterschiedliche Regeln für Anordnung, Fristen und Preisbildung enthalten. Diese Unterschiede halten wir je Nachtrag fest. Ob ein Anspruch besteht und wie er durchgesetzt wird, bewertet Ihr Rechtsanwalt.

Arbeitsergebnisse im Nachtragsmanagement

  • Nachtragsangebot an den Bauherrn mit Sachverhalt, Bezug zum Bau-Soll, Mengenermittlung und Kalkulationsnachweis.
  • Prüfvermerk zum Nachunternehmernachtrag mit Prüfung dem Grunde und der Höhe nach und empfohlenem Betrag.
  • Nachtragsliste in beide Richtungen mit Status, angebotenem, geprüftem und vereinbartem Betrag und der Zuordnung zwischen Bauherr und Nachunternehmer.
  • Dokumentation zu Anordnungen, Behinderungen und Mengen als Grundlage für Verhandlung und Rechtsberatung.

Aufbau und Pflichtinhalte beschreibt der Ratgeber Nachtragsangebot nach VOB/B, die Preisermittlung der Ratgeber Urkalkulation und Kalkulationsnachweis. Die Prüfung von Nachträgen für Bauherren beschreibt Nachtragsmanagement.

Projekt- und Terminsteuerung mit Controlling

Wir stellen für Ihr Projekt den Steuerungsterminplan auf oder schreiben Ihren fort. Die Terminpläne der Nachunternehmer prüfen wir gegen die Vertragstermine mit dem Bauherrn. Im vereinbarten Rhythmus vergleichen wir Soll und Ist bei Terminen, Leistungsstand und Kosten und benennen Abweichungen mit Ursache. Das Controlling verbindet Arbeitskalkulation, Nachunternehmeraufträge, Nachträge und Abrechnung zu einer Kostenprognose bis Projektende. Die Arbeitskalkulation ist die nach Auftragserteilung fortgeschriebene Kalkulation, mit der Sie die Ausführung steuern.

Typischer Anlass: Mehrere Nachunternehmer arbeiten parallel, die Schnittstellen zwischen Rohbau, Ausbau und Technik verschieben sich. Der Bauherr liefert Pläne oder Entscheidungen später als vereinbart. Gleichzeitig weicht der Kostenstand vom Kalkulationsansatz ab, ohne dass Termin- und Kostenlage zusammengeführt sind.

Fachlicher Bezug: Ausführungsfristen regelt § 5 VOB/B, Behinderungen § 6 VOB/B. Sieht sich der Auftragnehmer behindert, muss er das dem Auftraggeber nach § 6 Abs. 1 VOB/B unverzüglich schriftlich anzeigen. Der GU steht dabei in beiden Rollen: Er erhält Behinderungsanzeigen seiner Nachunternehmer und zeigt eigene Behinderungen gegenüber dem Bauherrn an. Wir dokumentieren Störungen laufend mit Datum, Ursache und Auswirkung auf den Terminplan. Die Bewertung von Ansprüchen aus der Bauzeit übernimmt Ihr Rechtsanwalt.

Arbeitsergebnisse der Steuerung

  • Steuerungsterminplan mit den Vertragsterminen des Bauherrn und den Terminen der Nachunternehmer.
  • Soll-Ist-Bericht zu Terminen, Leistungsstand und Kosten im vereinbarten Rhythmus, mit Abweichungen und Gegenmaßnahmen.
  • Kostenprognose aus Arbeitskalkulation, Nachunternehmeraufträgen, Nachträgen und Abrechnung.
  • Störungsdokumentation mit Datum, Ursache und Auswirkung auf den Terminplan.

Die Steuerung eines Projekts für Bauherren beschreibt Projektsteuerung nach AHO-Heft Nr. 9, das Controlling über alle Projekte eines Bauunternehmens Projektcontrolling für Bauunternehmen.

Externe Bauleitung: Bauleiter auf Zeit

Fehlt Ihnen für ein Projekt ein Bauleiter, übernimmt ein Bauingenieur unseres Büros die Bauleitung für einen festgelegten Zeitraum. Er koordiniert die Nachunternehmer, leitet die Baubesprechungen, führt Bautagesberichte, erstellt gemeinsame Aufmaße und bereitet Abnahmen vor. Gegenüber dem Bauherrn und dessen Bauüberwachung tritt er für Sie auf, soweit Sie ihn dazu bevollmächtigen.

Typischer Anlass: Der eigene Bauleiter fällt aus, verlässt das Unternehmen oder wird auf einer anderen Baustelle gebraucht. Oder ein weiteres Projekt beginnt, bevor die Stelle besetzt ist. Laufende Baustellen übernehmen wir nach einer Bestandsaufnahme ab einem vereinbarten Stichtag.

Fachlicher Bezug: Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B ist es Sache des Auftragnehmers, die Ausführung seiner Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen. Diese Aufgabe nehmen wir für Sie wahr. Bedenken gegen die Art der Ausführung, vom Auftraggeber gelieferte Stoffe oder Leistungen anderer Unternehmer teilt der Auftragnehmer nach § 4 Abs. 3 VOB/B schriftlich mit. Solche Bedenkenanzeigen bereiten wir technisch vor. Ob wir zusätzlich als Bauleiter nach der Landesbauordnung benannt werden, klären wir projektbezogen vor der Benennung.

Vertragliche Grundlage: Der Einsatz läuft über einen Dienstvertrag mit der Schneider Theißing GmbH mit beschriebenem Leistungsumfang, Befugnissen und Berichtsweg. Wir organisieren unsere Arbeit selbst. Arbeitnehmerüberlassung bieten wir nicht an.

Arbeitsergebnisse der Bauleitung

  • Bautagesberichte mit Personal und Geräten der Nachunternehmer, Leistungsstand, Wetter, Behinderungen und Anordnungen.
  • Protokolle der Baubesprechungen mit Entscheidungen, Zuständigkeiten und Terminen.
  • Gemeinsame Aufmaße mit den Nachunternehmern als Grundlage für deren Abrechnung und für Ihre Abschlagsrechnungen an den Bauherrn.
  • Übergabebericht zum Ende des Einsatzes mit dem Stand von Leistung, Mängeln, Nachträgen und offenen Punkten.

Die externe Bauleitung auf Bauherrenseite beschreibt Externer Bauleiter.

Schnittstellen zwischen Bauherrenvertrag und Nachunternehmervertrag

Der GU steht in zwei Verträgen mit unterschiedlicher Rolle. Die Übersicht zeigt, wo sich beide Verträge berühren und was wir dabei übernehmen. Sie beschreibt Zusammenhänge und ersetzt keine rechtliche Bewertung des Einzelfalls.

ThemaVerhältnis zum BauherrnVerhältnis zum NachunternehmerUnser Beitrag
ÄnderungenDer Bauherr ordnet an (§ 1 Abs. 3 und 4 VOB/B, § 650b BGB)Der GU gibt die Änderung an die betroffenen Nachunternehmer weiterBetroffene Leistungen und Nachunternehmer ermitteln, Anordnungen dokumentieren
NachtragsvergütungDer GU stellt das Nachtragsangebot (§ 2 Abs. 5 und 6 VOB/B, §§ 650b, 650c BGB)Der Nachunternehmer stellt seinen Nachtrag an den GUNachtragsangebot aufstellen, Nachunternehmernachtrag prüfen und zuordnen
BehinderungenDer GU zeigt Behinderungen schriftlich an (§ 6 Abs. 1 VOB/B)Der Nachunternehmer zeigt Behinderungen beim GU anStörungen mit Datum, Ursache und Auswirkung dokumentieren
Mängel vor der AbnahmeDer Bauherr rügt Mängel gegenüber dem GUDer GU verlangt Beseitigung (§ 4 Abs. 7 VOB/B)Mangel dem Nachunternehmer zuordnen, Frist und Beseitigung verfolgen
AbnahmeDer Bauherr nimmt die Leistung des GU ab (§ 640 BGB, § 12 VOB/B)Der GU nimmt die Leistung des Nachunternehmers abAbnahmen vorbereiten, Protokolle führen, Abnahmedaten gegenüberstellen
Verjährung der MängelansprücheFrist aus dem Bauherrenvertrag, Beginn mit der Abnahme durch den BauherrnFrist aus dem Nachunternehmervertrag, Beginn mit der Abnahme der NachunternehmerleistungFristenübersicht, die beide Fristen je Gewerk gegenüberstellt

Ohne abweichende Vereinbarung verjähren Mängelansprüche bei Bauwerken nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren, nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B in vier Jahren. Nimmt der GU eine Nachunternehmerleistung früher ab als der Bauherr die Gesamtleistung, beginnt die Frist gegenüber dem Nachunternehmer früher. Die Fristenübersicht macht solche Abstände sichtbar.

Nach § 641 Abs. 2 BGB wird die Vergütung des Nachunternehmers unter den dort genannten Voraussetzungen spätestens fällig, soweit der Bauherr die Leistung abgenommen oder dafür gezahlt hat. Abnahme- und Zahlungsstand gegenüber dem Bauherrn gehören deshalb in dieselbe Übersicht wie die Abnahmen der Nachunternehmer.

Arbeitsregel: eine Partei je Projekt

In einem Bauprojekt arbeiten wir immer nur für eine Partei, für den Bauherrn oder für den Generalunternehmer beziehungsweise Generalübernehmer. Diese Regel gilt für alle Leistungen auf dieser Seite und ebenso für unsere Leistungen für Bauherren.

  • Wenn wir für Sie arbeiten: Im selben Projekt übernehmen wir keine Bauüberwachung, Projektsteuerung, Nachtragsprüfung oder Bauherrenvertretung für den Bauherrn.
  • Wenn wir für den Bauherrn arbeiten: Im selben Projekt übernehmen wir keinen Auftrag des Generalunternehmers, des Generalübernehmers oder ihrer Nachunternehmer.
  • Prüfung vor der Annahme: Vor jeder Annahme eines Mandats prüfen wir, ob wir in dem Projekt bereits für eine andere Partei tätig sind. Ist das der Fall, nehmen wir das Mandat nicht an.

Die Regel trennt die Rollen. Ein Bauherr, der uns beauftragt, erhält eine vom Generalunternehmer unabhängige Prüfung. Ein Generalunternehmer, der uns beauftragt, erhält Unterstützung, die im selben Projekt nicht zugleich der Gegenseite dient.

Ablauf der Zusammenarbeit

01

Anfrage und Prüfung der Arbeitsregel

Sie schildern Projekt, Vertrag mit dem Bauherrn und die Aufgabe. Wir prüfen zuerst, ob wir in dem Projekt bereits für eine andere Partei tätig sind.

02

Unterlagen und Leistungsumfang

Wir sichten Bauherrenvertrag, Nachunternehmerverträge, Terminplan und Nachtragsstand. Leistung, Befugnisse, Berichtsweg und Einsatzzeiten legen wir im schriftlichen Angebot fest.

03

Einstieg in das Projekt

Bei laufenden Baustellen nehmen wir zum Stichtag den Stand von Leistung, Mängeln, Nachträgen und Terminen auf und dokumentieren ihn.

04

Laufende Arbeit

Begehungen, Baubesprechungen, Prüfvermerke und Berichte im vereinbarten Rhythmus. Entscheidungen, die Sie treffen müssen, legen wir mit Begründung vor.

05

Abschluss

Abnahmen der Nachunternehmer und durch den Bauherrn, Unterlagen zur Schlussrechnung, Mängel- und Fristenübersicht und Übergabe der Dokumentation an Sie.

Benötigte Unterlagen und Befugnisse

Erklärungen gegenüber dem Bauherrn und gegenüber den Nachunternehmern geben Sie als Vertragspartner ab. Vor Beginn regeln wir deshalb schriftlich, was wir in Ihrem Namen tun und was Sie selbst entscheiden.

  • Bauherrenvertrag: Vertrag mit Baubeschreibung oder Leistungsverzeichnis, Vertragsterminen, Zahlungsplan und vereinbarten Vertragsbedingungen.
  • Nachunternehmerverträge: Aufträge je Gewerk mit Leistungsverzeichnis, Terminen und Vertragsbedingungen.
  • Kalkulation: Angebots- oder Urkalkulation gegenüber dem Bauherrn, Arbeitskalkulation und Vergabesummen der Nachunternehmer, soweit die Leistung sie erfordert.
  • Planung: Ausführungs-, Werk- und Montagepläne mit aktuellem Planstand.
  • Nachträge und Schriftverkehr: Nachtragslisten, Anordnungen, Behinderungs- und Bedenkenanzeigen.
  • Dokumentation: Bautagesberichte, Fotos, Besprechungsprotokolle und Aufmaße.
  • Befugnisse: eine schriftliche Regelung, ob wir gegenüber Nachunternehmern Anordnungen treffen, Mängel rügen, Fristen setzen, Aufmaße unterzeichnen und Rechnungen zur Zahlung freigeben. Nachtragsangebote und Erklärungen gegenüber dem Bauherrn geben Sie ab, sofern Sie uns nicht ausdrücklich bevollmächtigen.

Abgrenzung zu unseren Leistungen für Bauherren und Unternehmen

Fragen und Antworten

Ein Generalunternehmer führt einen Teil der Bauleistungen selbst aus und vergibt den Rest an Nachunternehmer. Ein Generalübernehmer erbringt selbst keine Bauleistungen und vergibt alle Gewerke weiter. Für beide übernehmen wir dieselben vier Leistungen. Beim Generalübernehmer liegt der Schwerpunkt meist auf der Überwachung und Steuerung der Nachunternehmer.
Nein. In einem Bauprojekt arbeiten wir immer nur für eine Partei, für den Bauherrn oder für den Generalunternehmer beziehungsweise Generalübernehmer. Vor jeder Annahme eines Mandats prüfen wir, ob wir in dem Projekt bereits für eine andere Partei tätig sind.
Nein. Wir ermitteln Sachverhalt, Mengen und Preise und stellen Nachtragsangebote technisch und kalkulatorisch auf. Nachträge Ihrer Nachunternehmer prüfen wir dem Grunde und der Höhe nach. Ob ein Anspruch besteht und wie er durchgesetzt wird, bewertet Ihr Rechtsanwalt; wir arbeiten ihm mit Dokumentation und Kalkulationsnachweis zu.
Ja. Nach einer Bestandsaufnahme von Verträgen, Planstand, Leistungsstand, Mängeln, Nachträgen und Terminen übernehmen wir die Aufgabe ab einem vereinbarten Stichtag. Den Übergabezustand dokumentieren wir. Ab wann wir verfügbar sind, hängt von laufenden Mandaten ab und steht im Angebot.
Das regeln wir vor Beginn schriftlich: ob er gegenüber Nachunternehmern Anordnungen trifft, Mängel rügt, Fristen setzt, Aufmaße unterzeichnet und Rechnungen zur Zahlung freigibt. Erklärungen gegenüber dem Bauherrn gibt der Generalunternehmer oder Generalübernehmer selbst ab, sofern er uns nicht ausdrücklich bevollmächtigt. Arbeitnehmerüberlassung bieten wir nicht an.
Das Honorar richtet sich nach Leistung, Umfang, Projektgröße und Einsatzmodell. Sie erhalten vor Beginn ein schriftliches Angebot; Kosten entstehen erst mit Ihrer Beauftragung.

Rechtsgrundlagen und Quellen

  • VOB Teil B, Ausgabe 2016 (DIN 1961:2016-09), §§ 1, 2, 4, 5, 6, 12 und 13; Bekanntmachung vom 7. Januar 2016, BAnz AT 19.01.2016 B3
  • Bürgerliches Gesetzbuch: § 634 und § 634a Mängelrechte und Verjährung (§ 634a), § 640 Abnahme (§ 640), § 641 Fälligkeit der Vergütung (§ 641)
  • Bürgerliches Gesetzbuch: § 650b Änderung des Vertrags und Anordnungsrecht (§ 650b), § 650c Vergütungsanpassung (§ 650c)

Abgerufen und geprüft am 2. November 2026. Die Angaben ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Stand:

Wer Sie betreut

Moritz SchneiderGeschäftsführer, Bauingenieur (M.Eng.), Baurecht und Baumanagement (M.A.)

Christoph TheißingGeschäftsführer, Bauingenieur (B.Eng.), Immobilienwirtschaft (M.Sc., EBS Universität), MBA (Korea University)

Erfahrung aus der Begleitung vonHallenbau, Hochbau, Sanierung und Neubau, Geschosswohnungsbau und Wohnen, Logistik, Rechenzentren und Data Center, Glasfaserausbau (FTTH)

ArbeitsweiseIn einem Bauprojekt arbeiten wir immer nur für eine Partei, für den Bauherrn oder für den Generalunternehmer beziehungsweise Generalübernehmer. Beide Geschäftsführer arbeiten selbst im Mandat, gemeinsam mit unserem Team. Leistungsumfang und Honorar stehen vor Beginn in einem schriftlichen Angebot.

Qualifikationen und Arbeitsweise im Detail

Unterstützung für Ihr GU- oder GÜ-Projekt

Schildern Sie Projekt, Vertragsstand und die Aufgabe, die fehlt. Wir sagen Ihnen, ob und ab wann wir sie übernehmen können.

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