Kläranlagen und Wasserinfrastruktur: Projektsteuerung, Vergabe und Bauüberwachung
Für Kommunen, Abwasserverbände, Wasserversorger und Industriebetriebe steuern und überwachen unsere Bauingenieure Sanierung, Ausbau und Neubau von Kläranlagen, Pumpwerken, Regenbecken, Wasserwerken und Hochbehältern. Gebaut wird fast immer bei laufendem Betrieb. Wir arbeiten auf Bauherrenseite.
Schneider Theißing übernimmt für Betreiber von Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen Projektsteuerung, Bauherrenvertretung, Mitwirkung bei der Vergabe und Bauüberwachung. Der Schwerpunkt liegt auf dem Bauen im laufenden Betrieb, bei dem Reinigungsleistung und Einleiterlaubnis während der Bauzeit gesichert bleiben müssen. Verfahrenstechnik, Explosionsschutz und die Planung der Betoninstandsetzung bleiben bei den zuständigen Fachleuten. Wir koordinieren sie und prüfen Schnittstellen, Termine, Kosten und Ausführung in Rhein-Main, an der Bergstraße und in Rhein-Neckar.
Ausgangslage bei Kläranlagen, Pumpwerken und Wasserwerken
Eine Kläranlage lässt sich für eine Baustelle nicht einfach abschalten. Das Abwasser fließt weiter zu, und die Überwachungswerte aus der wasserrechtlichen Erlaubnis gelten weiter. Ähnlich ist es bei einem Wasserwerk oder Hochbehälter: Die Versorgung muss in jeder Bauphase gesichert sein.
Dazu kommen besondere Randbedingungen. In Faulbehältern und Gasanlagen gibt es explosionsgefährdete Bereiche. Beton in Becken und Gerinnen ist oft chemisch beansprucht. Bau, Maschinentechnik und EMSR, also Elektro-, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, greifen eng ineinander.
- Die Bauphasen sind geplant, aber nicht mit dem Betriebspersonal abgestimmt
- Ein Becken soll außer Betrieb gehen, die Restkapazität der Anlage ist nicht nachgewiesen
- Die Schnittstelle zwischen Bauleistung und Maschinen- oder EMSR-Lieferung ist offen
- Nachträge zur Betoninstandsetzung übersteigen den Ansatz der Kostenberechnung
In diesem Mandat arbeiten wir für den Bauherrn oder Betreiber. Unser gesamtes Angebot für Kommunen und Verbände beschreibt Leistungen für öffentliche Auftraggeber.
Anfrage zu Kläranlage, Pumpwerk oder Wasserwerk
Leistungen für Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen
Bauphasen, Umschlüsse und Provisorien prüfen und überwachen.
Leistungsverzeichnisse prüfen, Angebote werten, Vergabevorschlag; die Entscheidung trifft die Vergabestelle.
Örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken, Objektüberwachung bei Gebäuden, Haltepunkte, Aufmaß, Rechnungsprüfung und Abnahme.
Ausführung nach dem Instandsetzungsplan des sachkundigen Planers überwachen.
Bau, Maschinentechnik und EMSR auf Lücken, Montagefolgen und Funktionsprüfungen prüfen und koordinieren.
Kostenberechnung, Bautenstand und Rechnungsprüfung so führen, dass Förderantrag und Verwendungsnachweis darauf aufbauen können.
Bauen im laufenden Betrieb: Umschlüsse, Provisorien und Einleiterlaubnis
Wer Abwasser in ein Gewässer einleitet, braucht eine Erlaubnis nach §§ 8 und 57 WHG. Die Mindestanforderungen für kommunales Abwasser stehen in Anhang 1 der Abwasserverordnung (AbwV), gestaffelt nach fünf Größenklassen. Die Überwachungswerte des Erlaubnisbescheids gelten auch während der Bauzeit.
Jede Außerbetriebnahme eines Beckens oder Aggregats wird deshalb vorher mit Betrieb und bei Bedarf mit der Wasserbehörde abgestimmt. Ob eine vorübergehende Abweichung zulässig ist, entscheidet die zuständige Wasserbehörde. Werden Überwachungswerte nicht eingehalten, erhöht sich außerdem die Zahl der Schadeinheiten für die Abwasserabgabe (§ 4 Abs. 4 AbwAG).
Das Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Aufrechterhaltung des Betriebes ist bei Ingenieurbauwerken Grundleistung der Entwurfsplanung (HOAI Anlage 12.1, Leistungsphase 3 h). Die detaillierte Planung von Bauphasen bei besonderen Anforderungen ist Besondere Leistung (Leistungsphase 6). Wir prüfen, ob dieses Bauphasenkonzept vorliegt und ob Leistungsverzeichnis, Terminplan und Betriebsabläufe dazu passen.
Prüfliste für Umschlüsse und Provisorien
- Restkapazität: Nachweis des Planers, dass die verbleibenden Becken die Zulauffracht der Bauphase behandeln, auch bei Regenwetter.
- Jahreszeit: Die Stickstoffwerte in Anhang 1 AbwV gelten ab 12 °C Abwassertemperatur im Ablauf des biologischen Reaktors, ersatzweise vom 1. Mai bis 31. Oktober. Das beeinflusst das Zeitfenster für Eingriffe in die Biologie.
- Provisorien: Leistung, Redundanz und Stromversorgung von Bypass-Pumpen, Zuständigkeit für den Störungsdienst.
- Umschluss: Ablaufplan mit Verantwortlichen, Rückfallebene und Freigabe durch den Betrieb.
- Messung: Probenahmestellen und Messungen bleiben in jeder Bauphase zugänglich.
- Wasserversorgung: Versorgungskonzept je Bauphase; Freigabe wieder genutzter Anlagenteile nach Vorgaben von Versorger und Gesundheitsamt.
Arbeitsschutz und Explosionsschutz als Randbedingung
Arbeiten Betriebspersonal und mehrere Baufirmen gleichzeitig, müssen die Arbeitgeber zusammenarbeiten und sich über Gefahren unterrichten (§ 8 ArbSchG). Arbeiten Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle, ist ein Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz zu bestellen (§ 3 Abs. 1 BaustellV). Für Arbeiten in Schächten und Becken konkretisiert die DGUV Regel 103-003 die Schutzmaßnahmen.
In und an Faulbehältern, Gasspeichern und Gasleitungen ist mit explosionsgefährdeten Bereichen zu rechnen. Der Betreiber weist als Arbeitgeber die Explosionsgefährdungen im Explosionsschutzdokument aus. Darin steht auch, ob und welche Bereiche in Zonen eingeteilt sind (§ 6 Abs. 9 GefStoffV, Anhang I Nr. 1.7). Heißarbeiten und Eingriffe in Gasleitungen gibt der Betreiber frei; die Bewertung des Explosionsschutzes bleibt bei ihm und seinen Fachleuten. Wir sorgen dafür, dass die Vorgaben in Leistungsverzeichnis, Terminplan und Baustellenablauf ankommen.
Entscheidungen im Vorhaben und ihre technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen
Die Übersicht zeigt Entscheidungen, die Bauherren von Kläranlagen und Wasserwerken früh treffen, und was daraus folgt. Sie beschreibt Zusammenhänge und ersetzt keine rechtliche Bewertung des Einzelfalls.
| Entscheidung | Technische Folge | Rechtliche Folge | Wirtschaftliche Folge |
|---|---|---|---|
| Becken nacheinander sanieren statt Provisorium bauen | Restkapazität und Regenwetterfall müssen je Bauphase nachgewiesen sein | Überwachungswerte der Erlaubnis gelten weiter; Abstimmung mit der Wasserbehörde | Längere Bauzeit ohne Provisorien; bei Überschreitung höhere Abwasserabgabe (§ 4 Abs. 4 AbwAG) |
| Bau, Maschinentechnik und EMSR getrennt vergeben | Mehr Schnittstellen bei Montage, Inbetriebnahme und Funktionsprüfung | Oberhalb der EU-Schwellenwerte Losgrundsatz nach § 97a GWB; unterhalb Landesvergaberecht | Kein Generalunternehmerzuschlag, dafür mehr Koordination auf Bauherrenseite |
| Becken instand setzen statt ersetzen | Zustand, Restnutzungsdauer und Tragfähigkeit müssen bekannt sein | Planung durch einen sachkundigen Planer nach TR Instandhaltung | Sanierung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ist in Hessen nicht zuwendungsfähig (Nr. 7.2.3 Förderrichtlinie) |
| Vierte Reinigungsstufe in die laufende Sanierung einplanen | Platzbedarf, Hydraulik und Hebewerk der zusätzlichen Stufe früh festlegen | Pflicht und Frist ergeben sich aus Art. 8 der Richtlinie (EU) 2024/3019 und ihrer Umsetzung | Herstellerbeteiligung nach Art. 9 ist vor dem EuGH angegriffen; in Hessen Förderung in prioritären Gebieten |
| Förderantrag stellen | Entwurfsplanung und Kostenberechnung nach DIN 276-1 müssen vorliegen | Antrag vor Beginn des Vorhabens; Nebenbestimmungen binden an das Vergaberecht | Verzicht auf die Verrechnung mit der Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 3 oder 4 AbwAG |
Vertragsrahmen: HOAI-Leistungsbilder für Ingenieurbauwerke und Technische Ausrüstung
Kläranlagen, Pumpwerke, Regenbecken, Wasserwerke und Hochbehälter sind Ingenieurbauwerke nach § 41 Nr. 1 und 2 HOAI. Betriebsgebäude oder ein Treppenturm sind Gebäude. Maschinentechnik, Elektrotechnik und Automation gehören zur Technischen Ausrüstung nach § 53 HOAI. Oft gelten mehrere Leistungsbilder nebeneinander.
| Teil der Anlage | Leistungsbild | Leistungsphase 8 | Hinweis für die Bauphase |
|---|---|---|---|
| Becken, Gerinne, Behälter, Pumpwerke | Ingenieurbauwerke, § 43 und Anlage 12.1 HOAI | Bauoberleitung | Örtliche Bauüberwachung ist Besondere Leistung und gesondert zu vereinbaren |
| Betriebsgebäude, Treppenturm, Werkstatt | Gebäude, § 34 und Anlage 10.1 HOAI | Objektüberwachung (Bauüberwachung und Dokumentation) | Überwachung der Ausführung ist Grundleistung |
| Maschinen-, Elektro- und Automationstechnik | Technische Ausrüstung, § 55 und Anlage 15.1 HOAI | Objektüberwachung (Bauüberwachung) | § 53 Abs. 2 HOAI, unter anderem Nr. 7 verfahrenstechnische Anlagen und Nr. 8 Automation |
| Tragwerk | Tragwerksplanung, § 51 HOAI | keine Grundleistung | Grundleistungen nur in Leistungsphase 1 bis 6 |
Bleibt die Bauoberleitung beim Objektplaner und übernehmen wir die örtliche Bauüberwachung, regeln wir vorab schriftlich, wer prüft, freigibt und Mängel rügt.
Vergabe: Leistungsverzeichnis, Bauphasen und Angebotswertung
Fehlen Bauphasen, Umschlüsse oder Provisorien im Leistungsverzeichnis, kommen sie später als Nachtrag. Wir prüfen Leistungsverzeichnisse vor der Veröffentlichung auf Vollständigkeit, Mengen, Bauphasen und Schnittstellen zu Maschinen und EMSR. Danach werten wir die Angebote mit Preisspiegel und Vergabevorschlag.
Welches Vergaberecht gilt, hängt am Auftraggeber und am Auftragswert. Oberhalb der EU-Schwellenwerte gelten GWB, VgV und VOB/A Abschnitt 2. Für die Trinkwasserversorgung kann die Sektorenverordnung gelten (§ 102 Abs. 1 GWB); Abwasserbeseitigung zählt nur im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung dazu. Unterhalb der Schwellenwerte gilt Landesrecht, in Hessen das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz.
Welche Verfahrensordnung gilt und wer den Zuschlag erhält, entscheidet die Vergabestelle. Schwellenwerte und hessische Wertgrenzen fasst der Ratgeber Vergaberecht 2026 für Kommunen zusammen, die technische Prüfung der Unterlagen die Seite Vergabeunterlagen prüfen.
Bauüberwachung im Hochbau und Ingenieurbau
Auf der Baustelle prüfen wir die Ausführung gegen Bauvertrag, freigegebene Ausführungsunterlagen und die anerkannten Regeln der Technik. Grundlage ist ein Prüfplan mit Haltepunkten. Ein Haltepunkt ist ein festgelegter Zeitpunkt, zu dem ein Bauteil geprüft wird, bevor weitergebaut wird.
Typische Haltepunkte an Kläranlagen und Wasserwerken
- Becken und Behälter: Bewehrung, Fugenbänder und Einbauteile vor dem Betonieren.
- Instandsetzung: Untergrundvorbereitung vor Betonersatz oder Beschichtung, mit den Prüfungen, die der Instandsetzungsplan vorgibt.
- Durchdringungen: Rohranschlüsse, Kabeldurchführungen und Aussparungen vor dem Verschließen.
- Dichtheit: Dichtheitsprüfung von Becken und Behältern vor der Inbetriebnahme, nach der vom Planer festgelegten Prüfvorschrift.
- Funktion: Funktionsprüfungen der Anlagenteile mit Betrieb, Planer und Lieferanten.
Dazu kommen Aufmaß, Rechnungs- und Nachtragsprüfung, Mängelverfolgung und Abnahme, dokumentiert für Betrieb, Gewährleistung und Verwendungsnachweis.
Aus der Praxis: Bei der Sanierung des Treppenturms am Faulturm einer kommunalen Kläranlage an der Bergstraße haben wir bei der Vergabe mitgewirkt. Danach haben wir die Objektüberwachung dieser Hochbaumaßnahme mit mehreren Gewerken übernommen. Wir haben Angebote geprüft und gewertet, die Ausführung überwacht, Rechnungen geprüft und Mängel bis zur Abnahme geführt. Das Vorgehen beschreiben die Fallbeispiele.
Betonangriff und Instandsetzung: Schnittstelle zum sachkundigen Planer
In Gasräumen von Faulbehältern, in Zulaufbereichen und Gerinnen kann biogene Schwefelsäurekorrosion auftreten. Dabei entsteht aus Schwefelwasserstoff unter Beteiligung von Bakterien Schwefelsäure, die den Zementstein angreift. Ursachen, Schadensbilder und Instandsetzungsprinzipien beschreibt der Ratgeber Betonsanierung in der Kläranlage.
Die Technische Regel Instandhaltung von Betonbauwerken des DIBt (TR Instandhaltung, Stand Mai 2020) setzt voraus, dass jede Instandhaltungsmaßnahme von einem sachkundigen Planer geplant wird. Auch die Ausführung nach dem Instandsetzungsplan begleitet ein sachkundiger Planer (Teil 1, Abschnitt 2). Den Oberflächenschutz von Beton in verfahrenstechnischen Anlagen regelt sie nicht und verweist auf DIN EN 14879 (Teil 1, Abschnitt 1). Welche Regel für ein bestimmtes Becken gilt, legt der sachkundige Planer mit dem Bauherrn fest.
Unsere Rolle: Den sachkundigen Planer stellen wir nicht, ihn beauftragt der Bauherr gesondert. Wir überwachen die Ausführung gegen den Instandsetzungsplan, prüfen Mengen und Nachträge und dokumentieren die Prüfungen an den Haltepunkten. Trinkwasserbehälter behandelt der Ratgeber Hochbehälter sanieren.
Verfahrenstechnik, Maschinentechnik und EMSR als Schnittstelle
Wir sind keine Verfahrenstechniker. Bemessung, Verfahrenswahl und Prozessführung gehören zum Fachplaner und zum Betreiber; unsere Aufgabe liegt an den Schnittstellen. Wir prüfen, ob Bau, Maschinen und EMSR lückenlos beschrieben und terminlich abgestimmt sind.
- Einbauteile und Aussparungen: Lage und Maße für Maschinen, Rohrleitungen und Armaturen stimmen mit den Herstellerunterlagen überein.
- Fundamente und Lasten: Lastannahmen der Aggregate liegen dem Tragwerksplaner vor, bevor betoniert wird.
- Leittechnik: Signale und Steuerung bleiben in jeder Bauphase verfügbar, auch bei Provisorien.
- Probebetrieb: Dauer, Leistungsnachweise und Abbruchkriterien stehen im Vertrag.
Bei Ingenieurbauwerken gehört das Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage zur Bauoberleitung (HOAI Anlage 12.1, Leistungsphase 8 Buchstabe f). Wir achten darauf, dass sie vor der Abnahme protokolliert abgeschlossen sind.
Für Industriebetriebe gelten die Branchenanhänge der AbwV; Indirekteinleitungen sind nach § 58 Abs. 1 WHG genehmigungspflichtig, soweit die AbwV Anforderungen für den Ort des Anfalls festlegt. Bauen im Werk beschreibt die Seite Bauen in Chemie und Prozessindustrie.
Richtlinie (EU) 2024/3019 als Investitionstreiber
Die neue Kommunalabwasserrichtlinie ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten und muss bis 31. Juli 2027 in deutsches Recht umgesetzt werden (Art. 33). Sie verschärft die Anforderungen an Stickstoff und Phosphor, führt eine vierte Reinigungsstufe ein und verlangt Energieaudits. Heute geplante Sanierungen sollten spätere Ausbaustufen räumlich und hydraulisch berücksichtigen.
| Pflicht | Betroffen | Frist nach der Richtlinie |
|---|---|---|
| Erstes Energieaudit | Anlagen ab 100.000 EW und ihre Kanalisation | 31. Dezember 2028 (Art. 11 Abs. 1) |
| Erstes Energieaudit | Anlagen ab 10.000 bis unter 100.000 EW | 31. Dezember 2032 (Art. 11 Abs. 1) |
| Integrierter Plan für die Abwasserbewirtschaftung | Siedlungsgebiete ab 100.000 EW | 31. Dezember 2033 (Art. 5 Abs. 1) |
| Drittbehandlung für Stickstoff und Phosphor | Anlagen ab 150.000 EW | alle bis 31. Dezember 2039 (Art. 7 Abs. 1) |
| Vierte Reinigungsstufe | Anlagen ab 150.000 EW | 20 Prozent bis 2033, 60 Prozent bis 2039, alle bis 31. Dezember 2045 (Art. 8 Abs. 1) |
| Vierte Reinigungsstufe | Siedlungsgebiete ab 10.000 EW, die in Risikogebiete einleiten | 10 Prozent bis 2033, 30 Prozent bis 2036, 60 Prozent bis 2039, alle bis 31. Dezember 2045 (Art. 8 Abs. 4) |
Die Prozentsätze gelten für den Anteil der Anlagen oder Siedlungsgebiete im Mitgliedstaat. Eine Zuordnung einzelner Anlagen haben wir für Deutschland bis zum 4. November 2026 nicht gefunden.
In Hessen werden nach dem Lagebericht 2024 des Landes 699 kommunale Kläranlagen betrieben. Zehn haben eine Ausbaugröße über 100.000 EW, 158 zwischen 10.001 und 100.000 EW (Stand 31.12.2024). Inhalte, Fristen und den Streit um die Herstellerverantwortung erläutert der Ratgeber Kommunalabwasserrichtlinie (EU) 2024/3019, Verfahren und Projektablauf der Ratgeber Vierte Reinigungsstufe.
Förderung in Hessen: was zuwendungsfähig ist und was nicht
Hessen fördert Maßnahmen an kommunalen Abwassereinleitungen nach einer Förderrichtlinie zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie. Sie stammt vom 18. Juni 2021 (StAnz. 27/2021, S. 927) und gilt bis 31. Dezember 2028. Antragsberechtigt sind Gemeinden, Wasser- und Bodenverbände und kommunale Zweckverbände.
- Fördertatbestände: unter anderem Ausbau zur Phosphor- oder Stickstoffelimination, Regenbecken an signifikant belastenden Einleitungen und eine Reinigungsstufe für Spurenstoffe (Nr. 3).
- Fördersatz: 40 bis 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, für die Spurenstoffelimination in vom Land festgelegten prioritären Gebieten 60 bis 80 Prozent (Nr. 6).
- Zuwendungsfähig: auch Planung, Bauoberleitung und örtliche Bauüberwachung nach HOAI (Nr. 7.1.1). Nicht zuwendungsfähig sind unter anderem Sanierung oder Anpassung an die allgemein anerkannten Regeln oder den Stand der Technik (§§ 57, 60 WHG), Ersatzbeschaffungen und die Leistungsphase 9 (Nr. 7.2).
- Unterlagen und Weg: Entwurfsplanung und Kostenberechnung nach DIN 276-1 (Nr. 5.5); Antrag vor Beginn über die Wasserbehörde an die WIBank. Meldetermine der Wasserbehörden sind 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober (Nr. 8.1).
- Abwasserabgabe: Mit dem Antrag wird auf die Verrechnung nach § 10 Abs. 3 oder 4 AbwAG verzichtet (Nr. 5.3). Einen Rechtsanspruch gibt es nicht (Nr. 1).
Nach Abschluss prüft die Wasserbehörde mit dem Verwendungsnachweis, ob die Maßnahme ordnungsgemäß hergestellt wurde (Nr. 9). Wir führen Aufmaß, Rechnungsprüfung und Kostenfortschreibung so, dass die Zahlen dafür tragen. In Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz gelten eigene Förderrichtlinien.
Rechenbeispiel: Förderung oder Verrechnung mit der Abwasserabgabe
Die Zahlen sind frei gewählt und dienen nur der Veranschaulichung. Ein Verband baut seine Kläranlage zur weitergehenden Phosphorelimination aus, zuwendungsfähig sind 3,0 Mio. Euro. Die Abwasserabgabe für diese Einleitung betrug in den drei Jahren vor der geplanten Inbetriebnahme zusammen 0,36 Mio. Euro.
| Weg | Annahme | Betrag |
|---|---|---|
| A: Förderung | Angenommener Fördersatz 50 Prozent; Verrechnung entfällt (Nr. 5.3) | 1,50 Mio. Euro Zuschuss |
| B: Verrechnung | Keine Förderung; Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG bei mindestens 20 Prozent Frachtminderung | höchstens 0,36 Mio. Euro |
Ob eine Verrechnung zulässig ist, entscheidet die Behörde.
Prüfpunkte je Projektphase
So arbeiten wir selbst; die Leistungen der Planer nach HOAI ersetzt das nicht.
| Phase | Prüfpunkte | Ergebnis |
|---|---|---|
| Bedarf und Zustand | Zustand der Bauwerke, Restnutzungsdauer, Anforderungen aus Erlaubnis und neuer Richtlinie, Förderfähigkeit | Entscheidungsvorlage für Sanierung, Ausbau oder Ersatz |
| Entwurf und Förderantrag | Bauphasenkonzept, Kostenberechnung nach DIN 276, Terminplan bis zur Inbetriebnahme | Prüfvermerk zu Entwurf, Kosten und Terminen |
| Vergabe | Leistungsverzeichnis mit Bauphasen, Provisorien und Schnittstellen, Losbildung | Prüfvermerk zum Leistungsverzeichnis, Preisspiegel, Vergabevorschlag |
| Ausführung | Haltepunkte, Umschlüsse, Nachträge, Rechnungen, Kostenprognose | Prüfprotokolle, Nachtragsliste, Bautenstandsbericht |
| Inbetriebnahme und Abnahme | Funktionsprüfungen, Probebetrieb, Mängel, Dokumentation | Abnahmeprotokoll, Mängelliste, Übergabe an den Betrieb |
| Gewährleistung | Mängel vor Ablauf der Verjährungsfristen | Fristenübersicht und Begehungsprotokoll |
Typische Fehler mit Ursache und Folge
- Bauphasen nur im Terminplan: Provisorien und Umschlüsse fehlen im Leistungsverzeichnis. Folge: Nachträge und Streit über die Vergütung.
- Restkapazität nicht nachgewiesen: Ein Becken geht außer Betrieb, ohne Nachweis für den Regenwetterfall. Folge: Überschreitung von Überwachungswerten und höhere Abwasserabgabe.
- Nur Bauoberleitung beauftragt: Die örtliche Bauüberwachung fehlt. Folge: Lücken in Prüfung und Nachweisen für den Fördergeber.
- Instandsetzung ohne Instandsetzungsplan: Ausgeführt wird nach dem Angebot des Unternehmers. Folge: kein Prüfmaßstab und unklare Gewährleistung.
- Explosionsschutz erst auf der Baustelle: Zonen und Freigaben fehlen in den Vergabeunterlagen. Folge: Stillstand, bis die Freigaben vorliegen.
- Förderantrag nach Baubeginn: Mit dem Vorhaben wurde vor dem Antrag begonnen. Folge: Die Förderfähigkeit ist gefährdet.
Angebotsaufforderungen und Ausschreibungen
Wir nehmen Aufforderungen zur Angebotsabgabe von Kommunen, Abwasser- und Wasserverbänden entgegen. Das gilt für Direktaufträge mit Vergleichsangeboten, für Verhandlungsvergaben und Beschränkte Ausschreibungen nach UVgO oder Landesrecht und für VgV-Verfahren mit Teilnahmewettbewerb. Senden Sie die Unterlagen per E-Mail an info@schneidertheissing.de oder stellen Sie sie über die Vergabeplattform Ihrer Vergabestelle bereit. Wie wir mit solchen Anfragen umgehen, beschreibt die Seite Angebotsanfragen öffentlicher Auftraggeber, den Rahmen der Ratgeber Vergabe von Ingenieurleistungen unterhalb der Schwellenwerte.
Abgrenzung
- Verfahrenstechnik: Bemessung und Verfahrenswahl liegen beim Fachplaner und beim Betreiber. Wir sind keine Verfahrenstechniker.
- Explosionsschutz: Gefährdungsbeurteilung und Explosionsschutzdokument verantwortet der Betreiber mit seinen Fachleuten. Wir sind keine Sachverständigen für Explosionsschutz.
- Betoninstandsetzung: Die Planung nach TR Instandhaltung übernimmt ein sachkundiger Planer, den der Bauherr gesondert beauftragt. Diese Rolle übernehmen wir nicht.
- Trinkwasserhygiene: Freigaben legen Versorger und Gesundheitsamt fest.
- Recht und Genehmigung: Wasserrechtliche, vergaberechtliche und förderrechtliche Bewertungen übernehmen Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt und die zuständigen Behörden.
- Andere Seiten: Hochbau im kommunalen Bestand beschreibt Projektsteuerung für öffentliche Bauvorhaben, unser Angebot für Kommunen insgesamt Öffentliche Auftraggeber.
Ablauf der Zusammenarbeit
Anfrage und Prüfung der Arbeitsregel
Wir prüfen zuerst, ob wir im Vorhaben schon für eine andere Partei tätig sind.
Unterlagen sichten
Erlaubnisbescheid, Planung, Zustandsberichte, Förderbescheid und Terminplan.
Schriftliches Angebot
Leistung, Befugnisse und Berichtsweg stehen im Angebot.
Laufende Arbeit
Begehungen, Prüfvermerke und Berichte im vereinbarten Rhythmus.
Abschluss
Abnahme, Mängelliste und Dokumentation für Betrieb und Gewährleistung.
Fragen und Antworten
Rechtsgrundlagen und Quellen
- Richtlinie (EU) 2024/3019 vom 27. November 2024, ABl. L 2024/3019 vom 12.12.2024, Art. 5, 7, 8, 9, 11, 33 (EUR-Lex)
- WHG §§ 8, 57, 58, 60 (§ 8, § 57, § 60)
- AbwV Anhang 1 (Anhang 1)
- AbwAG § 4 Abs. 4 und § 10 Abs. 3 (§ 4, § 10)
- HOAI 2021 §§ 34, 41, 43, 51, 53, 55 und Anlage 12.1 (Anlage 12, § 41)
- GWB § 102 (§ 102)
- GefStoffV § 6 Abs. 9, Anhang I Nr. 1.7 (§ 6); ArbSchG § 8 (§ 8); BaustellV § 3 (§ 3)
- DGUV Regel 103-003 (Inhaltsübersicht)
- DIBt, TR Instandhaltung, Teil 1, Stand Mai 2020 (Textauszug)
- Hessische Förderrichtlinie Abwassereinleitungen und Wasserrahmenrichtlinie vom 18. Juni 2021, StAnz. 27/2021, S. 927 (Förderdatenbank des Bundes)
- Hessisches Umweltministerium, Beseitigung von kommunalen Abwässern in Hessen, Lagebericht 2024 (HLNUG)
Abgerufen und geprüft am 4. November 2026. Die Angaben ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Stand:
Wer Sie betreut
Moritz SchneiderGeschäftsführer, Bauingenieur (M.Eng.), Baurecht und Baumanagement (M.A.)
Christoph TheißingGeschäftsführer, Bauingenieur (B.Eng.), Immobilienwirtschaft (M.Sc., EBS Universität), MBA (Korea University)
Erfahrung aus der Begleitung vonHallenbau, Hochbau, Sanierung und Neubau, Geschosswohnungsbau und Wohnen, Logistik, Rechenzentren und Data Center, Glasfaserausbau (FTTH)
ArbeitsweiseIn einem Bauprojekt arbeiten wir immer nur für eine Partei, für den Bauherrn oder für den Generalunternehmer beziehungsweise Generalübernehmer. Beide Geschäftsführer arbeiten selbst im Mandat, gemeinsam mit unserem Team. Leistungsumfang und Honorar stehen vor Beginn in einem schriftlichen Angebot.
Vorhaben an Kläranlage oder Wasserwerk
Schildern Sie Anlage, Maßnahme und Stand von Planung, Förderung und Vergabe. Wir sagen Ihnen, welche Leistung wir übernehmen können.