Ingenieurleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte vergeben: Hessen 2026
Ingenieurleistungen sind freiberufliche Leistungen. Unterhalb des EU-Schwellenwerts von 216.000 Euro netto gelten in Hessen das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) und der Vergabeerlass vom 12. Juni 2026. Bis 100.000 Euro netto ist ein Direktauftrag möglich, über 20.000 Euro grundsätzlich nach drei Vergleichspreisen. Darüber gilt § 50 UVgO: so viel Wettbewerb, wie nach der Natur des Geschäfts möglich ist. Planungsleistungen eines Vorhabens werden für den Schwellenwert seit August 2023 grundsätzlich zusammengerechnet.
Dieser Beitrag richtet sich an Vergabestellen und Bauämter, die Projektsteuerung, Bauüberwachung, Planung oder Gutachten vergeben. Er beschreibt den Rechtsstand vom 4. November 2026 mit Schwerpunkt Hessen. Das Gesamtbild der Änderungen 2026 zeigt der Ratgeber Vergaberecht 2026 für Kommunen in Hessen. Empfehlungen aus der Praxis sind als solche gekennzeichnet.
Freiberufliche Leistungen und § 50 UVgO
Ingenieure und Architekten zählen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu den freien Berufen. Für solche Leistungen enthält die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), die Verfahrensordnung für Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte, eine eigene Regel. § 50 UVgO lautet:
„Öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist.“
Nach dem Wortlaut gilt das auch, wenn ein Ingenieurbüro als GmbH im Wettbewerb mit Freiberuflern anbietet. Typisch sind Planung nach HOAI, Bauüberwachung, Projektsteuerung, Gutachten und Machbarkeitsstudien. Eine Verfahrensart oder Mindestzahl von Angeboten schreibt § 50 UVgO nicht vor. Hessen hat die Regel in § 12 Abs. 5 HVTG übernommen.
Rechtsrahmen nach Auftragswert
| Auftragswert netto | Rechtsrahmen in Hessen | Kern für Ingenieurleistungen |
|---|---|---|
| bis 20.000 Euro | Direktauftrag, Teil 2 Vergabeerlass | Wirtschaftlichkeit, Vier-Augen-Prinzip, Dokumentation, Streuung |
| über 20.000 bis 100.000 Euro | Direktauftrag, Tariftreue nach § 1 Abs. 2 HVTG | grundsätzlich drei Vergleichspreise, Tariftreueerklärung |
| über 100.000 bis unter 216.000 Euro | HVTG, § 12 Abs. 5 HVTG mit § 50 UVgO | Wettbewerb nach § 50 UVgO, Wettbewerbsregister |
| ab 216.000 Euro | Teil 4 GWB und VgV, §§ 73 bis 80 VgV | in der Regel Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (§ 74 VgV) |
Die Staffel gilt für die Auftraggeber nach § 1 Abs. 5 HVTG, darunter Land, Gemeinden, Gemeindeverbände, Eigenbetriebe und Zweckverbände. Für kommunale Gesellschaften des Privatrechts nach § 99 Nr. 2 GWB, je nach Ausgestaltung etwa eine Bäder-GmbH, ordnet § 1 Abs. 2 HVTG für Aufträge über 20.000 Euro die Tariftreue an. Welche Verfahrensregeln sie darüber hinaus binden, klärt die Gesellschaft für ihren Fall.
Bei der Trinkwasserversorgung handeln Wasserversorger in der Regel als Sektorenauftraggeber. Dafür gelten § 12 Abs. 1 bis 5 HVTG nicht (§ 12 Abs. 6 HVTG), ab 432.000 Euro gilt die Sektorenverordnung. Abwasserbeseitigung zählt nach § 102 Abs. 1 Satz 2 GWB nur im Zusammenhang mit einer Trinkwassertätigkeit dazu.
Schätzung des Auftragswerts
Der EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen kommunaler Auftraggeber beträgt seit dem 1. Januar 2026 216.000 Euro netto (§ 106 GWB, Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152, BAnz AT 18.12.2025 B4). Für Bundeskanzleramt und Bundesministerien gelten 140.000 Euro, für Sektorenauftraggeber 432.000 Euro.
Geschätzt wird nach § 3 VgV, auf den § 1 Abs. 3 HVTG verweist. Maßgeblich ist der Gesamtwert ohne Umsatzsteuer einschließlich Optionen und Verlängerungen (Abs. 1), Stichtag ist die Einleitung des Verfahrens (Abs. 3). Die Methode darf das Vergaberecht nicht umgehen (Abs. 2).
Bis August 2023 waren bei Planungsleistungen nur gleichartige Lose zusammenzurechnen. Diese Sonderregel in § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV ist mit Wirkung vom 24. August 2023 entfallen (BGBl. 2023 I Nr. 222). Seitdem zählt grundsätzlich der Wert aller Lose eines Vorhabens, auch über verschiedene Leistungsbilder. Lose unter 80.000 Euro dürfen national vergeben werden, wenn sie zusammen höchstens 20 Prozent des Gesamtwerts ausmachen (§ 3 Abs. 9 VgV). Unterhalb des EU-Schwellenwerts kommt es für die hessischen Wertgrenzen auf das einzelne Fachlos an (§ 1 Abs. 1 Satz 2 HVTG).
Praxisempfehlung: Honorare lassen sich über die Honorargrundlagen der HOAI schätzen, also über anrechenbare Kosten aus der Kostenschätzung nach DIN 276, Honorarzone und Leistungsphasen. Die Honorartafeln sind Orientierungswerte (§ 2a Abs. 1 HOAI). Für Projektsteuerung, die die HOAI nicht regelt, enthält das AHO-Heft Nr. 9 (6. Auflage 2025) Honorartafeln als fachliche Empfehlung. Besondere Leistungen, Nebenkosten und Optionen gehören in jede Schätzung.
Rechenbeispiel mit fiktiven Zahlen: Planungsleistungen für eine neue Kita, netto
Die Summe liegt über 216.000 Euro, die Planung ist europaweit zu vergeben. Das Los Freianlagen liegt unter 80.000 Euro und unter 20 Prozent der Summe von 116.000 Euro. Es darf nach § 3 Abs. 9 VgV national vergeben werden. Ob eine Projektsteuerung einzurechnen ist, hängt vom funktionalen Zusammenhang mit der Planung ab; das bewertet die Vergabestelle.
Hessen 2026: HVTG und Vergabeerlass
Das HVTG vom 12. Juli 2021 gilt in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 17. Juni 2026 (GVBl. 2026 Nr. 40) seit dem 25. Juni 2026. Vorher eingeleitete Verfahren laufen nach altem Recht (§ 22 Abs. 1 HVTG). Ergänzend gilt der Vergabeerlass vom 12. Juni 2026 (StAnz. 27/2026 S. 598) ab dem 30. Juni 2026. Für Kommunen ist er Vergabegrundsatz nach § 29 GemHVO, für das Land Richtlinie nach § 55 LHO.
Direktauftrag bis 100.000 Euro
Liefer- und Dienstleistungen bis 100.000 Euro netto dürfen ohne förmliches Verfahren direkt beauftragt werden (Teil 2 Vergabeerlass). Freiberufliche Leistungen behandelt der Erlass dabei nicht gesondert. Mindestvorgaben sind:
- über 20.000 Euro grundsätzlich drei Vergleichspreise, etwa durch formlose Preisabfrage; Erfahrungswerte aus früheren Aufträgen vor allem bei geringeren Werten
- Vier-Augen-Prinzip und Dokumentation
- keine finanziellen, wirtschaftlichen oder persönlichen Interessen der Beteiligten am Auftrag
- Streuung zwischen den Wettbewerbern, wiederholte Beauftragungen mit Begründung
- Abfrage im Wettbewerbsregister möglich, nicht vorgeschrieben
Über 20.000 Euro gelten zudem Tariftreue und Mindestlohn (§ 1 Abs. 2 HVTG); bei Dienstleistungen erklärt das Unternehmen das in Textform (§ 10 Abs. 1 HVTG). Nach der Zwischenbilanz der Kanzlei Görg dürfen Auftraggeber, etwa Kommunen, in Dienstanweisungen strengere Regeln festlegen, etwa Vergleichsangebote statt Vergleichspreise.
Verfahren über 100.000 Euro
Regelverfahren sind die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb (§ 12 Abs. 1 HVTG). Bis unter den EU-Schwellenwert sind bei Liefer- und Dienstleistungen weitere Verfahren zulässig (§ 12 Abs. 3 HVTG): die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb. Die Gründe des § 8 UVgO dienen nur noch als Orientierung (Teil 3.1 b).
Ohne Regelverfahren begründet die Vergabestelle ihre Wahl in der Dokumentation. Bei den Verfahrensarten nach § 12 Abs. 2 und 3 HVTG fordert sie grundsätzlich mindestens drei Unternehmen auf und streut die Aufforderungen (Teil 4). Auftragsbekanntmachungen erscheinen zuerst in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (§ 13 HVTG, Teil 3.1 d). Vor dem Zuschlag fragt sie das Wettbewerbsregister ab (Teil 5, § 6 WRegG).
§ 50 UVgO im hessischen Verfahren
Die Begründung zum HVTG 2021 nannte den Grund für § 12 Abs. 5: Starre Vorgaben wie fünf Bieter unter 50.000 Euro hätten sich bei freiberuflichen Leistungen als nicht praxisgerecht erwiesen. So zitiert es die Ingenieurkammer Hessen aus der Landtagsdrucksache 20/5277. Der Erlass 2026 enthält zu § 50 UVgO keine eigene Maßgabe. Nach Auskunft des Wirtschaftsministeriums vom 27.08.2026 gilt über 100.000 Euro § 50 UVgO ohne Bindung an die übrigen UVgO-Regeln. Ob Teil 4 daneben gilt, bleibt offen. Die Ingenieurkammer hat zur Rechtslage 2021 vertreten, dass § 50 UVgO keine feste Mindestzahl verlangt.
Praxisempfehlung: Wer mindestens drei geeignete Büros anfragt, die Auswahl begründet und über die Zeit streut, erfüllt beide Lesarten. Die Auslegung im Einzelfall trifft die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Rechtsberatung.
Verfahrensarten
Freihändige Vergabe heißt das Verfahren in Hessen nur noch bei Bauleistungen (§ 12 Abs. 2 HVTG). Bei Liefer- und Dienstleistungen heißt es Verhandlungsvergabe.
| Verfahren | Ablauf | Hessen 2026 |
|---|---|---|
| Direktauftrag | ohne förmliches Verfahren, über 20.000 Euro mit Vergleichspreisen | bis 100.000 Euro |
| Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb | Aufforderung ausgewählter Büros, Verhandlung möglich | mit Begründung, grundsätzlich mindestens drei Unternehmen |
| Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb | Teilnahmeanträge, Auswahl nach Eignung, Angebote und Verhandlung | mit Begründung, grundsätzlich mindestens drei Unternehmen |
| Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | Angebote ausgewählter Büros, keine Verhandlung | mit Begründung, grundsätzlich mindestens drei Unternehmen |
| Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb | Teilnahmewettbewerb, danach Angebote | Regelverfahren |
| Öffentliche Ausschreibung | Bekanntmachung, jedes Unternehmen kann anbieten | Regelverfahren |
| Markterkundung | Vorbereitung, kein Verfahren nur zur Preisermittlung (§ 28 VgV, § 20 UVgO) | vor einem Verfahren möglich |
| Rahmenvereinbarung | Bedingungen für Abrufe, Wert aller Abrufe zählt (§ 3 Abs. 4 VgV, § 15 UVgO) | Verfahren nach Gesamtwert |
Aus unserer Sicht eignet sich für freiberufliche Leistungen oft die Verhandlungsvergabe, weil sich Umfang, Personal und Honorar im Gespräch klären lassen.
Vergleichspreise abfragen
Internetrecherche und Preisdatenbanken, die der Erlass als Beispiele nennt, liefern für Ingenieurleistungen selten vergleichbare Werte. Vergleichbar werden Preise erst, wenn alle Büros dieselbe Leistung kalkulieren. Nach guter Praxis enthält die Preisabfrage:
| Inhalt | Zweck |
|---|---|
| Leistungsphasen nach HOAI oder Projektstufen nach AHO-Heft Nr. 9, Besondere Leistungen | gleicher Leistungsumfang |
| Bauaufgabe, Ort, Kostenschätzung oder Kostenrahmen nach DIN 276 | anrechenbare Kosten und Aufwand |
| Planungs- und Bauzeit, Präsenz auf der Baustelle | Zeitaufwand der Überwachung |
| Vertragsentwurf, Honorarform, Nebenkosten | Risiken einpreisen |
| Wertungskriterien mit Gewichtung | nachvollziehbare Entscheidung |
| Fristen für Angebot, Rückfragen und Bindung | gleiche Bedingungen |
Rückfragen beantwortet die Vergabestelle nach guter Praxis allen Büros gleich, in HVTG-Verfahren nach § 2 HVTG.
Senden Sie Leistungsbeschreibung, Projektdaten und Frist. Wir geben ein schriftliches Angebot ab, wenn Arbeitsregel und Kapazität es zulassen.
Vergleichsangebot anfragen
Wertung und HOAI
Den Zuschlag erhält das wirtschaftlichste Angebot, in UVgO-Verfahren nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis (§ 43 UVgO). Neben dem Preis dürfen Qualität, Organisation und Erfahrung des Personals zählen. Oberhalb des Schwellenwerts gilt der Leistungswettbewerb (§ 76 Abs. 1 VgV). Verbindliche Mindest- und Höchstsätze enthält die HOAI seit 2021 nicht mehr. Das Honorar wird in Textform vereinbart; fehlt die Vereinbarung, gilt für Grundleistungen der Basishonorarsatz (§ 7 Abs. 1 HOAI).
Praxisempfehlung:
- den Preis über eine einheitliche Basis abfragen, etwa Honorarzone, Prozentsätze je Leistungsphase und Nebenkosten
- Qualität über wenige prüfbare Kriterien werten: Projektleitung, Präsenz, Vorgehen bei Kosten und Terminen, Referenzen
- Gewichtung vor der Aufforderung festlegen und mitteilen
- auffällig niedrige Honorare aufklären, in UVgO-Verfahren nach § 44 UVgO
Zuschnitt der Vergabe und seine Folgen
Wie Ingenieurleistungen zugeschnitten werden, wirkt technisch, rechtlich und wirtschaftlich. Die Übersicht beschreibt Zusammenhänge und ersetzt keine rechtliche Prüfung.
| Entscheidung | Technische Folge | Rechtliche Folge | Wirtschaftliche Folge |
|---|---|---|---|
| Bauüberwachung getrennt von der Planung | unabhängige Kontrolle der Ausführung | Wert zählt zur Summe der Planungsleistungen | eigenes Honorar, zweite fachliche Sicht |
| Projektsteuerung extern | Kosten, Termine und Verträge laufen über eine Stelle | Leistungsbild nicht in der HOAI, Vertrag regelt Befugnisse | Honorar nach Vereinbarung, AHO-Heft Nr. 9 als Orientierung |
| Leistung auf kleine Aufträge verteilt | mehr Schnittstellen | Umgehungsverbot (§ 3 Abs. 2 VgV, Teil 1.2 Erlass) | mehr Koordination in der Verwaltung |
| Rahmenvereinbarung | Abruf ohne neues Verfahren | Wert aller Abrufe zählt (§ 3 Abs. 4 VgV) | Preise über die Laufzeit gebunden |
| Wertung nur nach Preis | Personal und Präsenz offen | Kriterien vorab festlegen und dokumentieren | Nachträge für nicht beschriebene Leistungen |
| Fördermittel im Projekt | Fristen der Förderung bestimmen den Ablauf | Auflagen des Bescheids gelten zusätzlich | Verstöße können die Förderung gefährden |
Eignung, Interessenkonflikte und Dokumentation
Eignung: In Hessen genügen grundsätzlich Eigenerklärungen, Nachweise nur in begründeten Einzelfällen (§ 11 Abs. 1 HVTG). Verpflichtende Nachweise legt nur das Büro vor, das den Zuschlag erhalten soll, binnen bis zu zehn Kalendertagen (§ 16 Abs. 1 HVTG). Die Tariftreueerklärung geben alle Bewerber oder Bieter mit dem Teilnahmeantrag oder Angebot ab (§ 16 Abs. 2 HVTG). Oberhalb des Schwellenwerts sind Referenzobjekte mit vergleichbaren Anforderungen zuzulassen; dieselbe Nutzungsart ist in der Regel unerheblich (§ 75 Abs. 5 VgV).
Interessenkonflikte: Beteiligte am Direktauftrag dürfen kein eigenes Interesse am Auftrag haben (Teil 2 c). Im UVgO-Verfahren gilt § 4 UVgO. Ein Büro, das die Vergabestelle bei der Vorbereitung beraten hat, ist vorbefasst. Dann muss die Vergabestelle Wettbewerbsverzerrungen verhindern (§ 7 VgV, für die UVgO § 5). Oberhalb des Schwellenwerts sollen Ingenieurleistungen unabhängig von Ausführungsinteressen vergeben werden (§ 73 Abs. 3 VgV).
Dokumentation nach guter Praxis:
- Bedarf, Leistungsbild und geschätzter Auftragswert mit Rechenweg und Datum
- Verfahrenswahl mit Begründung, angefragte Büros und Auswahlgrund
- Vergleichspreise oder Angebote mit Wertung
- Prüfung von Interessenkonflikten, Tariftreueerklärung und Registerabfrage, wo vorgeschrieben
Typische Fehler
| Fehler | Ursache | Folge |
|---|---|---|
| Auftrag aufgesplittet | zusammengehörige Leistungen in Teilaufträgen unter 100.000 Euro | möglicher Verstoß gegen das Umgehungsverbot, Beanstandung bei der Prüfung |
| Auftragswert zu niedrig | ohne Besondere Leistungen, Nebenkosten und Optionen; Lose nicht addiert | falsches Verfahren, oberhalb des Schwellenwerts angreifbar |
| nur ein Angebot ohne Begründung | Zeitdruck, bekanntes Büro | Wirtschaftlichkeit nicht belegt, keine Streuung |
| unvollständige Leistungsbeschreibung | Leistungsphasen, Präsenz oder Bauzeit offen | Angebote nicht vergleichbar, später Honorarnachträge |
| Kriterien nach Eingang festgelegt | Wertung nicht vorbereitet | Entscheidung nicht nachvollziehbar |
| Interessenkonflikt übersehen | ein Büro berät im selben Projekt Auftraggeber und Bieter | Ausschluss oder Wiederholung von Verfahrensschritten möglich |
Ablauf in acht Schritten
- Bedarf: Ziel, Leistungsbild und Schnittstellen festlegen.
- Auftragswert: alle Leistungen des Vorhabens netto schätzen und dokumentieren.
- Rechtsrahmen: EU-Recht, HVTG oder Direktauftrag; Förderauflagen und Dienstanweisung prüfen.
- Verfahren: Regelverfahren oder begründete Ausnahme wählen.
- Unterlagen: Leistungsbeschreibung, Vertragsentwurf, Kriterien, Fristen.
- Aufforderung: mindestens drei Büros, wo vorgeschrieben, und Aufforderungen streuen.
- Wertung: Eignung, Preis und Qualität prüfen, Verhandlungen dokumentieren.
- Abschluss: Vertrag in Textform, Bekanntmachungen und Abfragen, Vergabevermerk.
Andere Länder im Vergleich
Unterhalb der EU-Schwellenwerte regelt jedes Land selbst. Die Übersicht nennt den Stand der amtlichen Quelle.
| Land | Direktauftrag | Darüber | Quelle |
|---|---|---|---|
| Hessen | bis 100.000 Euro, über 20.000 Euro drei Vergleichspreise | § 50 UVgO über § 12 Abs. 5 HVTG | Vergabeerlass 12.06.2026 |
| Bayern, Kommunen | Liefer-, Dienst- und freiberufliche Leistungen bis einschließlich 100.000 Euro | Verhandlungsvergabe bis unter den EU-Schwellenwert | Innenministerium, Stand 01.01.2026 |
| Baden-Württemberg, Landeseinrichtungen | freiberufliche Leistungen bis 100.000 Euro | Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb mit mindestens drei Unternehmen oder Planungswettbewerb | Wirtschaftsministerium, Januar 2026 |
| Rheinland-Pfalz, Liefer- und Dienstleistungen | bis 10.000 Euro | Verhandlungsvergabe bis 100.000 Euro, grundsätzlich mindestens drei Unternehmen | VOB-Stelle der ADD, Stand 04.05.2026 |
Für Kommunen in Baden-Württemberg gilt die VergabeVwV vom 5. Dezember 2024 mit erhöhten Wertgrenzen bis zum 1. Oktober 2027. Ob Rheinland-Pfalz für freiberufliche Leistungen abweicht, nennt die Quelle nicht.
Rechtliche Bewertung und unsere Rolle
Die vergaberechtliche Bewertung eines Verfahrens trifft die Vergabestelle, bei Bedarf mit ihrer Rechtsanwältin oder ihrem Rechtsanwalt. In Vergaben von Ingenieurleistungen sind wir Bieter und geben auf Aufforderung Angebote ab, siehe Angebotsaufforderungen öffentlicher Auftraggeber. Bei Bauvergaben unterstützen wir Vergabestellen technisch, etwa beim Prüfen von Vergabeunterlagen. In einem Projekt arbeiten wir immer nur für eine Partei.
Häufige Fragen
Nach Teil 2 des Vergabeerlasses vom 12. Juni 2026 bis 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Freiberufliche Leistungen behandelt der Erlass dabei nicht gesondert. Über 20.000 Euro sind grundsätzlich drei Vergleichspreise abzufragen. Wirtschaftlichkeit, Vier-Augen-Prinzip, Streuung und Dokumentation gelten immer.
Freiberufliche Leistungen sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben, und zwar mit so viel Wettbewerb, wie nach der Natur des Geschäfts oder den besonderen Umständen möglich. Verfahrensart und Mindestzahl von Angeboten legt die Vorschrift nicht fest. In Hessen gilt sie über § 12 Abs. 5 HVTG.
Beim Direktauftrag über 20.000 Euro verlangt der hessische Erlass grundsätzlich drei Vergleichspreise. Darüber gilt § 50 UVgO ohne feste Zahl; ob Teil 4 des Erlasses mit drei Unternehmen daneben gilt, ist offen. Dienstanweisungen und Förderbescheide können strenger sein.
Grundsätzlich ja. Seit dem 24. August 2023 zählt der Wert aller Lose eines Vorhabens, nicht nur gleichartiger Planungsleistungen (BGBl. 2023 I Nr. 222). Lose unter 80.000 Euro dürfen national vergeben werden, wenn sie zusammen höchstens 20 Prozent des Gesamtwerts ausmachen (§ 3 Abs. 9 VgV).
Ihre Mindest- und Höchstsätze sind seit 2021 nicht mehr verbindlich. Die Honorartafeln sind Orientierungswerte (§ 2a Abs. 1 HOAI), das Honorar wird in Textform vereinbart, ohne Vereinbarung gilt für Grundleistungen der Basishonorarsatz (§ 7 Abs. 1 HOAI). Für Schätzung und Angebotsprüfung bleibt die HOAI eine übliche Grundlage.
Ja. Für vorher eingeleitete Vergabeverfahren gilt das HVTG in seiner am 24. Juni 2026 geltenden Fassung (§ 22 Abs. 1 HVTG). Für Vergabeverfahren und Beschaffungen bis 10.000 Euro aus dieser Zeit verweist Teil 7.1 des neuen Erlasses auf den Vergabeerlass von 2021.
Angebot für eine Ingenieurleistung anfordern
Für Projektsteuerung, Bauüberwachung, Abnahmebegleitung und Zustandsbewertung geben wir auf Aufforderung Angebote ab. Schildern Sie Vorhaben, Verfahren und Frist.