Kommunalabwasserrichtlinie (EU) 2024/3019: Fristen, Pflichten und Folgen für Kommunen und Industrie
Die Richtlinie (EU) 2024/3019 ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten und bis 31. Juli 2027 in deutsches Recht umzusetzen. Sie verschärft die Werte für Stickstoff und Phosphor und führt gestaffelt bis 2045 eine vierte Reinigungsstufe für Mikroschadstoffe ein. Sie verlangt Energieaudits und bis 2045 national so viel selbst erzeugte erneuerbare Energie, wie die Anlagen ab 10.000 EW verbrauchen. Hersteller von Humanarzneimitteln und Kosmetika sollen mindestens 80 Prozent der Kosten der vierten Stufe tragen. Diese Regel ist vor dem Europäischen Gerichtshof angegriffen. Einen veröffentlichten Umsetzungsentwurf des Bundes haben wir zum 4. November 2026 nicht gefunden.
Für Kommunen, Abwasserverbände und Industrie bestimmt die neue Kommunalabwasserrichtlinie die Investitionen der nächsten zwei Jahrzehnte. Dieser Beitrag ordnet Pflichten und Fristen nach Artikeln und zeigt den Stand von Umsetzung und Rechtsstreit. Verfahren und Projektablauf der vierten Reinigungsstufe beschreibt der Ratgeber Vierte Reinigungsstufe.
Aufbau: Wir trennen, was die Richtlinie verlangt, was Behörden und Verbände dazu sagen und wie wir selbst vorgehen. Die rechtliche Bewertung im Einzelfall gehört zur Rechtsberatung und zur Wasserbehörde.
Eckdaten der Richtlinie
Die Richtlinie wurde am 12. Dezember 2024 im Amtsblatt veröffentlicht. Sie regelt das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser (Art. 1).
| Merkmal | Inhalt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bezeichnung | Richtlinie (EU) 2024/3019 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Neufassung) vom 27. November 2024 | ABl. L 2024/3019 vom 12.12.2024 |
| Inkrafttreten | 20. Tag nach der Veröffentlichung, also 1. Januar 2025 | Art. 34 |
| Umsetzung | Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis 31. Juli 2027 | Art. 33 Abs. 1 |
| Alte Richtlinie | 91/271/EWG wird mit Wirkung vom 1. August 2027 aufgehoben; Übergangsbestimmungen gelten länger | Art. 32 |
Einwohnerwert, Siedlungsgebiet und Anlagengröße
Die Schwellen der Richtlinie sind in Einwohnerwerten (EW) angegeben. Ein EW ist die organisch-biologisch abbaubare Fracht mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff pro Tag (Art. 2 Nr. 10). Die Fracht einer Anlage wird aus der höchsten wöchentlichen Durchschnittsfracht im Zulauf während eines Jahres berechnet, ohne Ausnahmewetter wie Starkregen (Art. 6 Abs. 5).
Manche Pflichten knüpfen an das Siedlungsgebiet an (Art. 2 Nr. 4). Das ist ein Gebiet, in dem Bevölkerung und Gewerbe dicht genug sind, um kommunales Abwasser zu sammeln und weiterzuleiten. Andere knüpfen an die Kläranlage und ihre behandelte Fracht an. Die deutsche Abwasserverordnung (AbwV) teilt Anlagen dagegen nach dem Bemessungswert in fünf Größenklassen ein (Anhang 1 Teil C).
| Größenklasse nach Anhang 1 AbwV | BSB5 roh nach AbwV | umgerechnet mit 60 g je EW |
|---|---|---|
| 1 | kleiner als 60 kg/d | unter 1.000 EW |
| 2 | 60 bis 300 kg/d | 1.000 bis 5.000 EW |
| 3 | größer als 300 bis 600 kg/d | über 5.000 bis 10.000 EW |
| 4 | größer als 600 bis 6.000 kg/d | über 10.000 bis 100.000 EW |
| 5 | größer als 6.000 kg/d | über 100.000 EW |
Die Umrechnung in der rechten Spalte ist unsere eigene Arbeitshilfe. Maßgeblich bleibt bei der Richtlinie die tatsächlich behandelte Fracht, bei der AbwV der Bemessungswert.
Kanalisation und Zweitbehandlung ab 1.000 EW
Auch Siedlungsgebiete von 1.000 bis unter 2.000 EW müssen bis 31. Dezember 2035 eine Kanalisation haben (Art. 3 Abs. 2). Bis dahin brauchen ihre Kläranlagen eine Zweitbehandlung, also eine biologische Stufe (Art. 6 Abs. 3). Individuelle Systeme wie Kleinkläranlagen bleiben nur in Ausnahmen zulässig (Art. 4).
Einleitungen ab 1.000 EW brauchen eine Genehmigung oder vorherige Regelung, die mindestens alle zehn Jahre überprüft wird (Art. 15 Abs. 2 und 3).
Stickstoff und Phosphor: Drittbehandlung
Die Drittbehandlung entfernt Stickstoff, Phosphor oder beides (Art. 2 Nr. 13). Neu gilt sie für alle Anlagen ab 150.000 EW, auch außerhalb empfindlicher Gebiete (Art. 7 Abs. 1). Für Siedlungsgebiete ab 10.000 EW gilt sie, wenn sie in eutrophierungsempfindliche Gebiete einleiten. Die Liste dieser Gebiete erstellen die Mitgliedstaaten bis 31. Dezember 2027 (Art. 7 Abs. 2 und 3).
| Parameter | 10.000 bis unter 150.000 EW | über 150.000 EW |
|---|---|---|
| Phosphor gesamt | 0,7 mg/l oder 87,5 Prozent Verringerung | 0,5 mg/l oder 90 Prozent Verringerung |
| Stickstoff gesamt | 10 mg/l oder 80 Prozent Verringerung | 8 mg/l oder 80 Prozent Verringerung |
| Bewertung | Jahresmittelwert der Proben | Jahresmittelwert der Proben |
Die Werte stehen in Anhang I Tabelle 2, die Bewertung als Jahresmittel in Teil C Nr. 4. Die Fristen sind gestaffelt. Bei Anlagen ab 150.000 EW gilt: 30 Prozent bis 31. Dezember 2033, 70 Prozent bis 31. Dezember 2036, alle bis 31. Dezember 2039 (Art. 7 Abs. 1). Bei Siedlungsgebieten in empfindlichen Gebieten gilt: 20 Prozent bis 2033, 40 Prozent bis 2036, 60 Prozent bis 2039, alle bis 31. Dezember 2045 (Art. 7 Abs. 3).
Für Anlagen im Bau oder in größerer Modernisierung und für zwischen 31. Dezember 2020 und Inkrafttreten beauftragte Anlagen gelten die Stickstoffwerte fünf Jahre später (Art. 7 Abs. 6).
Vierte Reinigungsstufe: wer bis wann
Die Viertbehandlung verringert ein breites Spektrum an Mikroschadstoffen wie Arzneimittelrückständen (Art. 2 Nr. 14). Betroffen sind zwei Gruppen:
- Anlagen ab 150.000 EW: 20 Prozent bis 31. Dezember 2033, 60 Prozent bis 31. Dezember 2039, alle bis 31. Dezember 2045 (Art. 8 Abs. 1).
- Siedlungsgebiete ab 10.000 EW in Risikogebieten: 10 Prozent bis 2033, 30 Prozent bis 2036, 60 Prozent bis 2039, alle bis 31. Dezember 2045 (Art. 8 Abs. 4).
Die Liste der Risikogebiete erstellen die Mitgliedstaaten bis 31. Dezember 2030 und prüfen sie 2033 und danach alle sechs Jahre (Art. 8 Abs. 2). Darauf stehen Einzugsgebiete von Trinkwasserentnahmen, Badegewässer und Aquakulturgebiete, sofern eine Risikobewertung das Risiko nicht ausschließt. Nach Risikobewertung kommen etwa Seen, Flüsse mit einem Verdünnungsverhältnis unter 10 und Natura-2000-Gebiete hinzu.
Die Anforderung selbst ist eine Wirkungsvorgabe. Im Mittel muss die Entfernung bezogen auf die Zulauffracht 80 Prozent erreichen (Anhang I Tabelle 3). Berechnet wird sie für mindestens sechs von zwölf Indikatorstoffen. Dabei müssen doppelt so viele Stoffe der Kategorie 1 wie der Kategorie 2 eingehen. Beispiele sind Carbamazepin und Diclofenac (Kategorie 1) sowie Benzotriazol (Kategorie 2). Mikroschadstoffe werden bei zeitproportionaler Probenahme in 48-Stunden-Proben gemessen (Anhang I Teil C Nr. 2).
Verfahren, Kosten und Projektablauf behandelt der Ratgeber Vierte Reinigungsstufe.
Energieneutralität und Energieaudits
Alle vier Jahre sind Energieaudits für Kläranlagen und Kanalisationen durchzuführen. Sie ermitteln kosteneffiziente Maßnahmen zur Senkung des Verbrauchs und zur Erzeugung erneuerbarer Energie, etwa aus Biogas und Abwärme (Art. 11 Abs. 1). Die ersten Audits sind fällig:
- bis 31. Dezember 2028 für Anlagen ab 100.000 EW und die angeschlossenen Kanalisationen,
- bis 31. Dezember 2032 für Anlagen ab 10.000 bis unter 100.000 EW und die angeschlossenen Kanalisationen.
Energieneutralität ist ein nationales Ziel für alle Anlagen ab 10.000 EW zusammen (Art. 11 Abs. 2). Ihre selbst erzeugte erneuerbare Energie soll bezogen auf den Verbrauch 20 Prozent bis 2030 erreichen. Bis 2035 sind es 40, bis 2040 70 und bis 2045 100 Prozent. Zugekaufte erneuerbare Energie zählt nicht mit. Wird das Ziel für 2045 trotz aller Maßnahmen verfehlt, kann ein Mitgliedstaat Zukäufe aus nichtfossilen Quellen bis höchstens 35 Prozent anrechnen (Art. 11 Abs. 3).
Erweiterte Herstellerverantwortung und Rechtsstreit
Die erweiterte Herstellerverantwortung soll die vierte Reinigungsstufe finanzieren. Hersteller, die Humanarzneimittel oder kosmetische Mittel in Verkehr bringen, sollen mindestens 80 Prozent der Gesamtkosten tragen (Art. 9 Abs. 1, Anhang III). Gemeint sind Investitionen, Betrieb und Überwachung der Viertbehandlung. Als Hersteller gelten auch Einführer und Händler (Art. 2 Nr. 19). Die Mitgliedstaaten müssen die Regelung bis 31. Dezember 2028 einführen (Art. 9 Abs. 1).
Ausgenommen sind Mengen unter einer Tonne pro Jahr und rasch biologisch abbaubare Stoffe (Art. 9 Abs. 2). Gezahlt wird über eine Organisation für Herstellerverantwortung nach Menge und Gefährlichkeit der Stoffe (Art. 9 Abs. 3, Art. 10).
Stand der Gerichtsverfahren
- Klagen von Unternehmen und Verbänden: Das Gericht der EU hat sie mit Beschlüssen vom 18. Februar 2026 als unzulässig abgewiesen (T-156/25 u. a., T-158/25, T-169/25). Die Kläger seien nicht individuell betroffen. Gegen einen Beschluss laufen Rechtsmittel (C-411/26 P, C-412/26 P).
- Klage Polens: Polen hat am 10. März 2025 Nichtigkeitsklage beim Europäischen Gerichtshof erhoben (Rs. C-193/25). Sie richtet sich gegen Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III.
- Schlussanträge: Generalanwältin Kokott hat am 3. September 2026 vorgeschlagen, Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und Anhang III für nichtig zu erklären. Sie beanstandet die nicht belegte Berechnung der Verursacheranteile und die fehlende Prüfung anderer Herstellergruppen. Art. 8 ist nicht angegriffen. Schlussanträge binden den Gerichtshof nicht.
- Vorlage aus Irland: Der irische High Court hat dem Gerichtshof die Gültigkeit von Art. 9, Art. 10 und Anhang III zur Prüfung vorgelegt (Rs. C-614/26).
Ein Urteil lag am 4. November 2026 nicht vor. Die Pflicht nach Art. 8 besteht unabhängig davon, wer zahlt. Kommunen sollten deshalb mit und ohne Herstellerbeitrag planen.
Mischwasser und integrierte Pläne
Für Siedlungsgebiete ab 100.000 EW ist bis 31. Dezember 2033 ein integrierter Plan für die kommunale Abwasserbewirtschaftung zu erstellen (Art. 5 Abs. 1). Für Siedlungsgebiete von 10.000 bis 100.000 EW erstellt der Mitgliedstaat bis spätestens 22. Juni 2028 eine Liste. Darauf kommen unter anderem Gebiete, in denen Mischwasserüberläufe ein Risiko darstellen oder mehr als 2 Prozent der jährlichen Fracht ausmachen (Art. 5 Abs. 2). Für diese Gebiete sind Pläne bis 31. Dezember 2039 fällig (Art. 5 Abs. 3).
Anhang V nennt ein nicht verbindliches Richtziel: Mischwasserüberläufe sollen höchstens 2 Prozent der jährlich gesammelten Fracht ausmachen, berechnet bei Trockenwetter. Das gilt bis 2039 für Siedlungsgebiete ab 100.000 EW und bis 2045 für die übrigen Gebiete nach Art. 5. Grüne und blaue Infrastruktur hat in den Plänen Vorrang (Art. 5 Abs. 5).
Überwachung, Probenahme und Information
Am Ablauf sind abfluss- oder zeitproportionale 24-Stunden-Proben zu entnehmen, wie schon nach der alten Richtlinie (Anhang I Teil C Nr. 2). Gleichwertige andere Methoden bleiben zulässig (Nr. 1); die AbwV arbeitet mit der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe. Neu ist eine höhere Mindestzahl der Proben:
| Anlagengröße | Proben allgemein | Mikroschadstoffe |
|---|---|---|
| 1.000 bis 9.999 EW | eine pro Monat | nicht genannt |
| 10.000 bis 49.999 EW | zwei pro Monat | eine pro Monat |
| 50.000 bis 149.999 EW | eine pro Woche | zwei pro Monat |
| 150.000 EW und mehr | zwei pro Woche | zwei pro Monat |
Ab 10.000 EW sind an Zu- und Ablauf Schadstoffe und Mikroplastik zu überwachen, in Trinkwassereinzugsgebieten auch PFAS (Art. 21 Abs. 3). Ab 100.000 EW kommt die Überwachung antimikrobieller Resistenzen hinzu (Art. 17 Abs. 3). Haushalte in Siedlungsgebieten über 10.000 EW erhalten jährlich Informationen zu Reinigungsleistung und Kosten (Art. 24 Abs. 2).
Klärschlamm, Phosphor und Wiederverwendung
Die Klärschlammbewirtschaftung soll der Abfallhierarchie folgen und Phosphor und Stickstoff zurückgewinnen (Art. 20 Abs. 1). Die Kommission legt bis 2. Januar 2028 eine kombinierte Mindestquote für Wiederverwendung und Recycling von Phosphor fest (Art. 20 Abs. 2). Die Wiederverwendung von gereinigtem Abwasser soll vor allem bei Wasserstress gestärkt werden (Art. 15 Abs. 1).
Stand der Umsetzung in Deutschland
Die alte Richtlinie ist in Deutschland über das Wasserhaushaltsgesetz, die Abwasserverordnung und Landesverordnungen umgesetzt. In Hessen ist das nach dem Lagebericht des Landes die Kommunalabwasserverordnung.
Einen veröffentlichten Referenten- oder Gesetzentwurf des Bundes zur Umsetzung haben wir bei unserer Prüfung am 4. November 2026 nicht gefunden. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags halten im Mai 2026 fest, dass die Richtlinie noch nicht in deutsches Recht umgesetzt ist. Prüfen Sie den aktuellen Stand vor Entscheidungen beim Bundesumweltministerium.
In Hessen gibt es nach dem Lagebericht 2024 699 kommunale Kläranlagen. Zehn haben eine Ausbaugröße über 100.000 EW und 158 zwischen 10.001 und 100.000 EW. Diese 168 Anlagen decken 88 Prozent der gesamten Ausbaugröße ab (Stand 31.12.2024). Die erste vierte Reinigungsstufe Hessens ging nach demselben Bericht im Mai 2023 in Mörfelden-Walldorf in Betrieb, eine weitere im April 2025 in Bickenbach.
Pflichten und ihre Folgen für Anlage, Recht und Haushalt
Die Übersicht verbindet Technik, Genehmigung und Haushalt. Sie ersetzt keine rechtliche Bewertung.
| Pflicht | Technische Folge | Rechtliche Folge | Wirtschaftliche Folge |
|---|---|---|---|
| Stickstoff und Phosphor als Jahresmittel | Ausbau von Denitrifikation und Fällung | Neue Werte in AbwV und Erlaubnis | Investitionen, höhere Betriebskosten |
| Vierte Reinigungsstufe | Platz, Hydraulik, Energiebedarf | Fristen nach Art. 8, Risikogebiete bis 2030 | Herstellerbeitrag rechtlich offen |
| Energieaudits und Energieziel | Gasverwertung, Photovoltaik, Abwärme | Audit alle vier Jahre ab 2028 oder 2032 | Investitionen, geringere Energiekosten |
| Integrierte Pläne für Mischwasser | Netzmodell, Speicherraum | Pläne bis 2033 oder 2039 | Netzinvestitionen in den Gebühren |
| Neue Überwachung | Proben für PFAS, Mikroplastik, Resistenzen | Art. 17 und 21 | Laufende Laborkosten |
| Genehmigung nicht häuslichen Abwassers | Vorbehandlung beim Einleiter | Überprüfung mindestens alle zehn Jahre (Art. 14 Abs. 5) | Kosten beim Einleiter |
Was Kommunen und Verbände jetzt vorbereiten
Viele Fristen liegen in den 2030er Jahren. Planung, Genehmigung, Vergabe und Bau einer zusätzlichen Reinigungsstufe brauchen aber mehrere Jahre. Aus unserer Praxis empfehlen wir diese Vorbereitung:
- Frachten auswerten: höchste wöchentliche Durchschnittsfracht im Zulauf je Jahr, getrennt nach Anlage und Siedlungsgebiet.
- Einleitgewässer einordnen: Trinkwassereinzugsgebiet, Badegewässer, Verdünnung und Schutzgebiete prüfen.
- Energieaudit terminieren: Fälligkeit 2028 oder 2032.
- Flächen freihalten: Platz und hydraulische Höhe für eine spätere vierte Stufe in jede Sanierungsplanung aufnehmen.
- Zustand erfassen: Beton, Maschinen und Elektrotechnik bewerten und Sanierung mit Ausbau bündeln.
- Förderung prüfen: Die hessische Förderrichtlinie für Abwassereinleitungen gilt bis 31. Dezember 2028.
- Gebühren in Varianten rechnen: mit und ohne Herstellerbeitrag nach Art. 9.
- Vergabe planen: Planungsleistungen früh ausschreiben, weil viele Betreiber gleichzeitig ausbauen.
Rechenbeispiel mit frei gewählten Zahlen: Eine Verbandskläranlage behandelt eine höchste wöchentliche Durchschnittsfracht von 64.000 EW. Das erste Energieaudit ist bis 31. Dezember 2032 fällig. Eine vierte Stufe wird Pflicht, wenn das Siedlungsgebiet mindestens 10.000 EW hat und in ein Risikogebiet einleitet. Die erste Liste kommt bis 2030, die Frist endet spätestens 2045. Die Stufe kostet angenommen 12 Mio. Euro. Gilt Art. 9 unverändert und wird er so umgesetzt, tragen die Hersteller mindestens 9,6 Mio. Euro, also 80 Prozent. Entfällt die Regel, müsste der Verband diesen Betrag über Gebühren, Förderung oder Haushalt decken.
Wie wir solche Vorhaben steuern und überwachen, beschreibt die Leistungsseite Kläranlagen und Wasserinfrastruktur.
Folgen für Pharma, Kosmetik und Indirekteinleiter
Arzneimittel- und Kosmetikhersteller müssen nach Art. 9 jährlich Mengen und Gefährlichkeit der Stoffe an die Organisation für Herstellerverantwortung melden und Beiträge zahlen. Ausnahmen gelten unter einer Tonne pro Jahr oder bei rascher biologischer Abbaubarkeit. Kriterien für die Abbaubarkeit legt die Kommission bis 31. Dezember 2027 fest (Art. 9 Abs. 5).
Indirekteinleiter, also Betriebe, die in die öffentliche Kanalisation einleiten, brauchen nach Art. 14 eine vorherige Regelung oder Genehmigung. Eingeleitete Stoffe dürfen Betrieb, Ressourcenrückgewinnung und Personal der Kläranlage nicht gefährden (Art. 14 Abs. 2). In Deutschland regelt § 58 WHG die Genehmigung von Indirekteinleitungen. Werden an der Kläranlage Schadstoffe gefunden, überprüfen die Behörden die Genehmigungen und passen sie bei Bedarf an (Art. 14 Abs. 3).
Bauen in Pharma- und Chemiewerken beschreiben die Seiten Pharmabau und Bauen in Chemie und Prozessindustrie.
Häufige Fragen
KARL ist die gebräuchliche Abkürzung für die Kommunalabwasserrichtlinie. Gemeint ist heute die Richtlinie (EU) 2024/3019 über die Behandlung von kommunalem Abwasser vom 27. November 2024. Sie ersetzt die Richtlinie 91/271/EWG aus dem Jahr 1991.
Bis 31. Juli 2027 (Art. 33 Abs. 1). Die alte Richtlinie 91/271/EWG wird mit Wirkung vom 1. August 2027 aufgehoben; einzelne Übergangsbestimmungen gelten länger (Art. 32).
Für Kläranlagen ab 150.000 EW gilt sie in Stufen bis 31. Dezember 2045 (Art. 8 Abs. 1). Für Siedlungsgebiete ab 10.000 EW gilt sie, wenn sie in Risikogebiete einleiten, die der Mitgliedstaat bis 31. Dezember 2030 ausweist (Art. 8 Abs. 2 und 4).
Nach Art. 9 sollen Hersteller von Humanarzneimitteln und Kosmetika mindestens 80 Prozent der Kosten tragen. Gegen diese Regel klagt Polen vor dem Europäischen Gerichtshof (Rs. C-193/25). Ein Urteil lag am 4. November 2026 nicht vor. Bis zu 20 Prozent können nach Angaben der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags unter anderem die Mitgliedstaaten übernehmen.
Nein. Art. 11 Abs. 2 setzt ein nationales Ziel für alle Anlagen ab 10.000 EW zusammen. Ihre selbst erzeugte erneuerbare Energie soll bis 2045 ihren Jahresverbrauch decken. Für die einzelne Anlage verlangt die Richtlinie Energieaudits alle vier Jahre.
Über 150.000 EW gelten 8 mg/l Gesamtstickstoff und 0,5 mg/l Gesamtphosphor. Von 10.000 bis unter 150.000 EW gelten 10 mg/l und 0,7 mg/l bei Einleitung in eutrophierungsempfindliche Gebiete, je nach Lage für einen oder beide Parameter. Maßgeblich ist der Jahresmittelwert, alternativ eine prozentuale Mindestverringerung (Anhang I Tabelle 2).
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