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Vergaberecht 2026 für Kommunen in Hessen: was sich geändert hat

Christoph Theißing, B.Eng., M.Sc., MBA 30. Oktober 2026 4 Min. Lesezeit Fachlich geprüft: 30. Oktober 2026
Kurz gesagt

2026 hat sich das Vergaberecht für hessische Kommunen auf zwei Ebenen geändert. Oberhalb der EU-Schwellenwerte gilt seit dem 1. Juli 2026 das Vergabebeschleunigungsgesetz des Bundes. Unterhalb gilt das novellierte Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz: Direktaufträge sind bis 100.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen und bis 750.000 Euro für Bauleistungen möglich, jeweils netto. Zugleich stehen hessischen Kommunen 4,7 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen Infrastruktur zur Verfügung.

Mehr Geld und einfachere Verfahren: Für kommunale Bauvorhaben ist 2026 ein Jahr mit neuen Spielräumen. Die höheren Wertgrenzen entlasten Vergabestellen, nehmen ihnen aber nicht die Pflicht zu wirtschaftlicher Beschaffung und sauberer Dokumentation. Und die Mittel aus dem Sondervermögen kommen nur dann in Projekten an, wenn Bedarf, Kosten und Termine früh belastbar sind. Dieser Ratgeber fasst den Stand vom 30. Oktober 2026 zusammen und zeigt, was er für Bauprojekte bedeutet.

Die Änderungen 2026 im Überblick

EbeneRegelungGilt seitKern für Kommunen
Oberhalb der EU-SchwellenwerteGesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge, BGBl. 2026 I Nr. 1371. Juli 2026Losgrundsatz neu in § 97a GWB, zusätzliche Ausnahme für große Infrastrukturvorhaben
Unterhalb der EU-Schwellenwerte in HessenNovelle des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG), vom Landtag am 11. Juni 2026 beschlossenJuni 2026Direktauftrag bis 100.000 EUR (Liefer- und Dienstleistungen) und 750.000 EUR (Bau), weniger feste Wertgrenzen für Verfahrensarten
FinanzierungLänder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) und hessische Umsetzung20264,7 Milliarden EUR für hessische Kommunen, Abruf über die WIBank

Oberhalb der EU-Schwellenwerte: das Vergabebeschleunigungsgesetz

Das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12. Mai 2026 ist am 18. Mai 2026 verkündet worden und am 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Für Kommunen sind vor allem diese Punkte wichtig:

Die EU-Schwellenwerte für 2026 und 2027 liegen bei 5.404.000 Euro netto für Bauaufträge und 216.000 Euro netto für Liefer- und Dienstleistungen kommunaler Auftraggeber (§ 106 GWB in Verbindung mit den delegierten Verordnungen der EU-Kommission). Maßgeblich ist der geschätzte Gesamtwert des Vorhabens, nicht der einzelne Auftrag.

Unterhalb der EU-Schwellenwerte: das neue HVTG

Für die meisten kommunalen Bauaufträge gilt Landesrecht. Der Hessische Landtag hat die Novelle des HVTG am 11. Juni 2026 beschlossen. Nach Angaben der Landesregierung gelten danach folgende Grenzen, jeweils ohne Umsatzsteuer:

Die Einzelheiten regelt der Vergabeerlass des Landes. Prüfen Sie für jedes Verfahren, welche Fassung zum Zeitpunkt der Einleitung galt. Die haushaltsrechtliche Pflicht zu wirtschaftlicher und sparsamer Beschaffung bleibt auch beim Direktauftrag bestehen; Angebote einzuholen und die Entscheidung zu dokumentieren, schützt die Verwaltung bei späteren Prüfungen.

Sondervermögen Infrastruktur: was bei hessischen Kommunen ankommt

Der Bund hat ein Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität mit einer Kreditermächtigung von 500 Milliarden Euro errichtet (§ 6 SVIKG). Davon überlässt er den Ländern 100 Milliarden Euro für Investitionen von Ländern und Kommunen (§ 1 LuKIFG). Hessen erhält 7,43735 Prozent, also rund 7,4 Milliarden Euro (§ 2 LuKIFG).

Nach den Angaben des Hessischen Ministeriums der Finanzen gehen davon 4,7 Milliarden Euro an die Kommunen, rund 1,8 Milliarden Euro an das Land und 950 Millionen Euro in Krankenhausinvestitionen. Die erste Tranche von 3 Milliarden Euro wird 2026 verteilt, die zweite von rund 1,7 Milliarden Euro ab 2029. Die Mittel werden über die WIBank je Maßnahme abgerufen.

Was das für kommunale Bauprojekte bedeutet

Die neuen Spielräume helfen nur, wenn das Projekt vorbereitet ist. Bei kommunalen Bauprojekten zeigen sich meist dieselben Engpässe:

Wie wir öffentliche Auftraggeber bei Projektvorbereitung, Vergabe und Bauüberwachung unterstützen, steht auf der Seite für öffentliche Auftraggeber.

Checkliste für Vergabestellen und Bauämter

Häufige Fragen

Nach der HVTG-Novelle 2026 sind Direktaufträge bis 100.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen und bis 750.000 Euro für Bauleistungen möglich, jeweils ohne Umsatzsteuer. Wirtschaftlichkeit und Dokumentation bleiben Pflicht.
Das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten (BGBl. 2026 I Nr. 137). Es betrifft vor allem Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte.
Hessen erhält rund 7,4 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen. Davon sind nach Angaben des Landes 4,7 Milliarden Euro für die Kommunen vorgesehen, 3 Milliarden Euro in einer ersten Tranche 2026 und rund 1,7 Milliarden Euro ab 2029.
Ja. Leistungen sind weiterhin in Teil- und Fachlose aufzuteilen (§ 97a GWB). Eine Gesamtvergabe ist bei wirtschaftlichen oder technischen Gründen zulässig, bei großen Infrastrukturvorhaben aus dem Sondervermögen auch aus zeitlichen Gründen.
Nach den Angaben des Hessischen Ministeriums der Finanzen sind Planungskosten als Baunebenkosten förderfähig. Voraussetzung ist eine förderfähige Investitionsmaßnahme ab 50.000 Euro, die ab dem 1. Januar 2025 begonnen wurde.

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Hinweis zur Einordnung: Diese Inhalte ersetzen keine projektbezogene Prüfung, Rechtsberatung oder Steuerberatung. Sie strukturieren technische und wirtschaftliche Fragen für die nächste Entscheidung.

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