Vergaberecht 2026 für Kommunen in Hessen: was sich geändert hat
2026 hat sich das Vergaberecht für hessische Kommunen auf zwei Ebenen geändert. Oberhalb der EU-Schwellenwerte gilt seit dem 1. Juli 2026 das Vergabebeschleunigungsgesetz des Bundes. Unterhalb gilt das novellierte Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz: Direktaufträge sind bis 100.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen und bis 750.000 Euro für Bauleistungen möglich, jeweils netto. Zugleich stehen hessischen Kommunen 4,7 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen Infrastruktur zur Verfügung.
Mehr Geld und einfachere Verfahren: Für kommunale Bauvorhaben ist 2026 ein Jahr mit neuen Spielräumen. Die höheren Wertgrenzen entlasten Vergabestellen, nehmen ihnen aber nicht die Pflicht zu wirtschaftlicher Beschaffung und sauberer Dokumentation. Und die Mittel aus dem Sondervermögen kommen nur dann in Projekten an, wenn Bedarf, Kosten und Termine früh belastbar sind. Dieser Ratgeber fasst den Stand vom 30. Oktober 2026 zusammen und zeigt, was er für Bauprojekte bedeutet.
Die Änderungen 2026 im Überblick
| Ebene | Regelung | Gilt seit | Kern für Kommunen |
|---|---|---|---|
| Oberhalb der EU-Schwellenwerte | Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge, BGBl. 2026 I Nr. 137 | 1. Juli 2026 | Losgrundsatz neu in § 97a GWB, zusätzliche Ausnahme für große Infrastrukturvorhaben |
| Unterhalb der EU-Schwellenwerte in Hessen | Novelle des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG), vom Landtag am 11. Juni 2026 beschlossen | Juni 2026 | Direktauftrag bis 100.000 EUR (Liefer- und Dienstleistungen) und 750.000 EUR (Bau), weniger feste Wertgrenzen für Verfahrensarten |
| Finanzierung | Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) und hessische Umsetzung | 2026 | 4,7 Milliarden EUR für hessische Kommunen, Abruf über die WIBank |
Oberhalb der EU-Schwellenwerte: das Vergabebeschleunigungsgesetz
Das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12. Mai 2026 ist am 18. Mai 2026 verkündet worden und am 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Für Kommunen sind vor allem diese Punkte wichtig:
- Losgrundsatz: Er steht jetzt in § 97a GWB. Leistungen sind weiterhin in Teil- und Fachlose aufzuteilen. Eine Gesamtvergabe ist zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern (§ 97a Abs. 2 GWB).
- Neue Ausnahme: Bei Infrastrukturvorhaben ab dem Zweifachen des Schwellenwerts, die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden, dürfen Lose auch aus zeitlichen Gründen zusammen vergeben werden (§ 97a Abs. 3 GWB).
- Mittelstand: Bei einer Gesamtvergabe können Auftraggeber den Auftragnehmer verpflichten, bei Unteraufträgen die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen besonders zu berücksichtigen (§ 97a Abs. 5 GWB).
- Leistungsbeschreibung: Der Auftragsgegenstand ist so eindeutig wie möglich zu beschreiben, damit Angebote vergleichbar sind (§ 121 Abs. 1 GWB).
Die EU-Schwellenwerte für 2026 und 2027 liegen bei 5.404.000 Euro netto für Bauaufträge und 216.000 Euro netto für Liefer- und Dienstleistungen kommunaler Auftraggeber (§ 106 GWB in Verbindung mit den delegierten Verordnungen der EU-Kommission). Maßgeblich ist der geschätzte Gesamtwert des Vorhabens, nicht der einzelne Auftrag.
Unterhalb der EU-Schwellenwerte: das neue HVTG
Für die meisten kommunalen Bauaufträge gilt Landesrecht. Der Hessische Landtag hat die Novelle des HVTG am 11. Juni 2026 beschlossen. Nach Angaben der Landesregierung gelten danach folgende Grenzen, jeweils ohne Umsatzsteuer:
- Direktauftrag für Liefer- und Dienstleistungen bis 100.000 Euro, vorher einheitlich 10.000 Euro.
- Direktauftrag für Bauleistungen bis 750.000 Euro.
- Tariftreue und Mindestentgelt ab einem Auftragswert von 20.000 Euro.
- Die feste Zuordnung von Wertgrenzen zu einzelnen Verfahrensarten entfällt weitgehend. Öffentliche Ausschreibung und Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb bleiben die Regel, andere Verfahren sind mit kurzer Begründung möglich.
Die Einzelheiten regelt der Vergabeerlass des Landes. Prüfen Sie für jedes Verfahren, welche Fassung zum Zeitpunkt der Einleitung galt. Die haushaltsrechtliche Pflicht zu wirtschaftlicher und sparsamer Beschaffung bleibt auch beim Direktauftrag bestehen; Angebote einzuholen und die Entscheidung zu dokumentieren, schützt die Verwaltung bei späteren Prüfungen.
Sondervermögen Infrastruktur: was bei hessischen Kommunen ankommt
Der Bund hat ein Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität mit einer Kreditermächtigung von 500 Milliarden Euro errichtet (§ 6 SVIKG). Davon überlässt er den Ländern 100 Milliarden Euro für Investitionen von Ländern und Kommunen (§ 1 LuKIFG). Hessen erhält 7,43735 Prozent, also rund 7,4 Milliarden Euro (§ 2 LuKIFG).
Nach den Angaben des Hessischen Ministeriums der Finanzen gehen davon 4,7 Milliarden Euro an die Kommunen, rund 1,8 Milliarden Euro an das Land und 950 Millionen Euro in Krankenhausinvestitionen. Die erste Tranche von 3 Milliarden Euro wird 2026 verteilt, die zweite von rund 1,7 Milliarden Euro ab 2029. Die Mittel werden über die WIBank je Maßnahme abgerufen.
- Förderbereiche: unter anderem Verkehr, Bildung, Betreuung, Energie und Wärme, Digitalisierung, Bevölkerungsschutz, Krankenhaus und Pflege (§ 3 Abs. 1 LuKIFG); das Land nennt zusätzlich Wohnungs- und Städtebau, technische Infrastruktur und Sport.
- Mindestgröße: Investitionsvolumen von mindestens 50.000 Euro je Maßnahme (§ 3 Abs. 5 LuKIFG).
- Zeitraum: Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2025 begonnen wurden. Bewilligung bis Ende 2036, Förderfähigkeit bis Ende 2042 (§ 4 LuKIFG).
- Planungskosten: nach den Angaben des Landes als Baunebenkosten förderfähig.
Was das für kommunale Bauprojekte bedeutet
Die neuen Spielräume helfen nur, wenn das Projekt vorbereitet ist. Bei kommunalen Bauprojekten zeigen sich meist dieselben Engpässe:
- Bedarf und Kostenrahmen: Ohne belastbaren Kostenrahmen nach DIN 276 lassen sich weder Fördermittel planen noch der Auftragswert schätzen. Einen Überblick gibt unser Ratgeber zu den Kostengruppen nach DIN 276.
- Vergabestrategie: Einzelvergabe nach Fachlosen oder Gesamtvergabe an einen Generalunternehmer hat Folgen für Kosten, Termine und Risiko. Die Abwägung beschreibt der Ratgeber GU oder Einzelvergabe.
- Leistungsbeschreibung: Ein eindeutiges Leistungsverzeichnis spart Nachträge. Lücken zeigen sich oft erst auf der Baustelle.
- Kapazität der Bauverwaltung: Mehr Projekte gleichzeitig bedeuten mehr Bauherrenaufgaben. Wann externe Unterstützung sinnvoll ist, zeigt der Ratgeber Projektsteuerung für Kommunen.
- Dokumentation für den Mittelabruf: Abruf, Verwendungsnachweis und Prüfung verlangen eine saubere Kosten- und Terminverfolgung.
Wie wir öffentliche Auftraggeber bei Projektvorbereitung, Vergabe und Bauüberwachung unterstützen, steht auf der Seite für öffentliche Auftraggeber.
Checkliste für Vergabestellen und Bauämter
- Für jedes Vorhaben den Gesamtauftragswert schätzen und dokumentieren
- Prüfen, ob der EU-Schwellenwert erreicht wird
- Unterhalb: Verfahrensart nach HVTG und Vergabeerlass wählen und begründen
- Auch beim Direktauftrag Wirtschaftlichkeit belegen, zum Beispiel durch Vergleichsangebote
- Tariftreue ab 20.000 Euro Auftragswert beachten
- Förderfähigkeit nach LuKIFG und Mindestvolumen von 50.000 Euro prüfen
- Maßnahmenbeginn nach dem 1. Januar 2025 belegen
- Kosten- und Terminverfolgung für den Mittelabruf einrichten
Häufige Fragen
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