Leistungsverzeichnis prüfen lassen: vor der Ausschreibung und nach Angebotseingang
Das Leistungsverzeichnis entscheidet, wie vergleichbar die Angebote werden und wie viele Nachträge später kommen. Unsere Bauingenieure prüfen das LV, bevor es an die Bieter geht, und das bepreiste LV, wenn die Angebote vorliegen. Für Bauherren, Investoren, Projektentwickler, Unternehmen und öffentliche Auftraggeber.
Ein Leistungsverzeichnis (LV) gliedert die Bauleistung in Positionen mit Menge und Einheit, für die Bieter Einheitspreise anbieten; für öffentliche Auftraggeber regelt § 7b VOB/A diese Form der Leistungsbeschreibung. Unsere Bauingenieure prüfen ein LV zu zwei Zeitpunkten: vor der Ausschreibung auf Vollständigkeit, eindeutige Positionen, Mengen, Vorbemerkungen und Schnittstellen, nach Angebotseingang das LV der Bieter oder des Generalunternehmers mit Preisspiegel, Auffälligkeiten und Abgleich gegen die Ausschreibung. Sie erhalten einen schriftlichen Prüfbericht mit Positionsliste und Empfehlungen. Auf Wunsch stellen wir das LV auch selbst auf, als GAEB-Datei oder PDF. Wir arbeiten ausschließlich auf Auftraggeberseite, in Rhein-Main, an der Bergstraße und in Rhein-Neckar sowie projektbezogen überregional; den Umfang nennen wir im schriftlichen Angebot.
Zwei Zeitpunkte, an denen sich die Prüfung lohnt
Vor der Veröffentlichung kostet eine Korrektur im LV nur Bearbeitungszeit. Nach Angebotseingang entscheidet das LV, ob die Angebote vergleichbar sind und welcher Bieter bei realistischen Mengen tatsächlich am günstigsten ist. Nach dem Zuschlag wird jede Lücke zur Nachtragsfrage.
- Ihr Planer hat das LV aufgestellt, und Sie möchten vor der Ausschreibung einen zweiten, unabhängigen Blick.
- Sie schreiben selbst aus, etwa als Unternehmen ohne eigene Bauabteilung oder als Kommune mit knapper technischer Besetzung.
- Die Angebote liegen weit auseinander, und Sie wollen wissen, woran das liegt.
- Ein Generalunternehmer hat ein Angebot mit eigenem LV vorgelegt, das Sie mit Ihrer Ausschreibung abgleichen müssen.
- Kostenberechnung und Ausschreibungsergebnis passen nicht zusammen.
Sie haben eine Bau- und Leistungsbeschreibung vom Bauträger oder Hausanbieter? Diese prüfen wir in der Baubegleitung für private Bauherren vor Vertragsschluss; worauf es dabei ankommt, zeigt der Ratgeber Bauträgervertrag prüfen.
Unsere Rolle: Wir prüfen Leistungsverzeichnisse und Angebote ausschließlich für Auftraggeber. Für Bieter kalkulieren oder prüfen wir keine Angebote.
LV oder Angebote prüfen lassen? Schreiben Sie uns.
Vor der Ausschreibung: das LV prüfen, bevor es die Bieter sehen
Wir lesen das LV so, wie ein Bieter es liest, der sicher kalkulieren will, und legen es neben Pläne, Baubeschreibung und Vertragsentwurf. Diese Punkte gehen wir für jedes Gewerk durch:
| Prüfpunkt | Leitfrage | Grundlage |
|---|---|---|
| Vollständigkeit | Ist jede Leistung aus Plänen, Baubeschreibung und Fachplanung einer Position zugeordnet? Fehlen Leistungsbereiche oder Arbeiten, die keine Nebenleistung sind? | Ausführungsplanung, Baubeschreibung, Bau-Soll laut Vertragsentwurf |
| Eindeutige Positionen | Verstehen alle Bieter die Position gleich, mit Material, Qualität, Abmessung und Ausführungsart? Stehen in Sammelpositionen nur gleichartige Leistungen? | § 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 7b Abs. 4 VOB/A |
| Mengen | Stimmen die Vordersätze mit den Plänen überein? Ist nachvollziehbar, wie sie ermittelt wurden und welche Mengen nur geschätzt sind? | Ausführungsplanung, Mengenermittlung, Abrechnungsregeln der jeweiligen ATV (Abschnitt 5) |
| Vorbemerkungen | Widersprechen allgemeine oder technische Vorbemerkungen den Positionen, den Plänen oder dem Vertrag? Verstecken sie Leistungen, die eine eigene Position brauchen? | Vertragsentwurf, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen |
| Bezug auf die VOB/C | Sind die Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung beachtet? Stehen Besondere Leistungen, die der Bieter erbringen soll, als eigene Position im LV? | DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art und die ATV der Gewerke, Abschnitte 0 und 4; § 7 Abs. 1 Nr. 7 VOB/A |
| Schnittstellen zwischen Gewerken | Wer liefert, wer baut ein, wer schließt an? Ist jede Schnittstelle genau einem LV zugeordnet, ohne Lücke und ohne Doppelung? | Schnittstellenliste, Leistungsbeschreibungen der Fachplaner |
| Bedarfs- und Wahlpositionen | Sind Bedarfspositionen wirklich nötig und mit realistischen Mengen versehen? Ist bei Wahlpositionen klar, welche Grundposition sie ersetzen und wie sie gewertet werden? | § 7 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A für öffentliche Auftraggeber |
| Nachtragsrisiken | Wo fehlen Leistungen, wo sind Mengen unsicher, wo lassen Texte Auslegung zu? Welche Positionen laden zu spekulativen Preisen ein? | Alle Vergabeunterlagen im Zusammenhang |
Besonders viele Nachträge entstehen an einer Grenze der VOB/C: Nebenleistungen nach Abschnitt 4.1 der jeweiligen ATV gehören auch ohne eigene Position zur Leistung (§ 7b Abs. 3 VOB/A). Besondere Leistungen nach Abschnitt 4.2 gehören nur dann zur vertraglichen Leistung, wenn sie in der Leistungsbeschreibung besonders erwähnt sind. Fehlt die Position, folgt oft die Nachtragsforderung.
Nach Angebotseingang: das bepreiste LV der Bieter prüfen
Liegen die Angebote vor, geht es um Vergleichbarkeit. Den Preisspiegel nach Einzelpositionen sieht die HOAI als Grundleistung des Planers in Leistungsphase 7 vor (Anlage 10.1). Ist diese Leistung nicht beauftragt, erstellen wir den Preisspiegel; liegt er vor, prüfen wir ihn.
Alle Angebote nebeneinander, je Position Einheitspreis und Gesamtbetrag, Abweichung zum Mittel der Bieter und zur Kostenberechnung oder zum bepreisten LV des Planers.
Stark abweichende Einheitspreise, Null- und Centpreise, fehlende Preise und Rechenfehler zwischen Einheitspreis, Menge und Gesamtbetrag.
Hohe Preise in Positionen, deren Menge voraussichtlich steigt, niedrige in Positionen, die schrumpfen oder entfallen. Wir rechnen die Angebote zusätzlich mit realistischen Mengen.
Fehlende oder ergänzte Positionen, geänderte Texte, Mengen oder Einheiten, Vorbehalte im Anschreiben und Nebenangebote mit Auswirkung auf die Planung.
Angebots-LV oder Leistungsbeschreibung des GU gegen Ihre Ausschreibung: Ausschlüsse, Annahmen, Pauschalen, bauseitige Leistungen und offene Schnittstellen.
Fragenkatalog je Bieter und technische Empfehlung für die Vergabeentscheidung. Ob ein Angebot vergaberechtlich auszuschließen ist, entscheidet die Vergabestelle, bei Bedarf mit Rechtsberatung.
Konstruiertes Beispiel zur Veranschaulichung: spekulative Einheitspreise
Zwei Bieter, zwei Positionen aus einem Erdbau-LV. Die Mengen im LV stammen aus einer frühen Schätzung; das Bodengutachten lässt mehr belasteten Boden und weniger Verfüllung erwarten.
| Position | Menge im LV | Erwartete Menge | Bieter A | Bieter B |
|---|---|---|---|---|
| Entsorgung von belastetem Boden | 100 m³ | 400 m³ | 150 Euro je m³ | 60 Euro je m³ |
| Verfüllung mit Liefermaterial | 800 m³ | 500 m³ | 20 Euro je m³ | 35 Euro je m³ |
Konstruierte Zahlen, netto, ohne Bezug zu einem realen Projekt.
Mit den Mengen aus dem LV liegt Bieter A mit 31.000 Euro vor Bieter B mit 34.000 Euro. Mit den erwarteten Mengen kehrt sich das um: Bieter A kommt auf 70.000 Euro, Bieter B auf 41.500 Euro. Ein Preisspiegel nur mit den LV-Mengen hätte den teureren Bieter vorn gesehen. Deshalb rechnen wir Angebote zusätzlich mit realistischen Mengen und empfehlen, auffällige Mengen schon vor der Ausschreibung zu korrigieren. Beim VOB/B-Vertrag regelt außerdem § 2 Abs. 3 VOB/B, wann bei Mengenabweichungen über 10 Prozent ein neuer Preis zu vereinbaren ist.
Vergaberechtlicher und fachlicher Rahmen
Für öffentliche Auftraggeber unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt Abschnitt 1 der VOB/A. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A ist die Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Bedarfspositionen sind grundsätzlich nicht aufzunehmen (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A), und die Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung in Abschnitt 0 der ATV sind zu beachten (§ 7 Abs. 1 Nr. 7 VOB/A).
§ 7b VOB/A beschreibt die Regelform: eine allgemeine Darstellung der Bauaufgabe (Baubeschreibung) und ein in Teilleistungen gegliedertes Leistungsverzeichnis. Unter einer Ordnungszahl sollen nur Leistungen stehen, die technisch und für die Preisbildung gleichartig sind (§ 7b Abs. 4 VOB/A). Die Alternative ist die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm nach § 7c VOB/A, auch funktionale Leistungsbeschreibung genannt; wie wir sie erstellen und prüfen, steht unter Funktionale Leistungsbeschreibung (FLB).
Oberhalb der EU-Schwellenwerte gelten die Regeln zur Leistungsbeschreibung in Abschnitt 2 der VOB/A (Paragrafen mit dem Zusatz EU), seit dem 8. September 2026 in der Ausgabe 2026. Private Auftraggeber sind an die VOB/A nur gebunden, wenn zum Beispiel Förderbedingungen sie vorschreiben; als Maßstab für ein eindeutiges LV taugen die Regeln trotzdem.
Im Leistungsbild Gebäude und Innenräume der HOAI gehört das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, einschließlich der Mengenermittlung auf Grundlage der Ausführungsplanung, zur Leistungsphase 6. Das Prüfen und Werten der Angebote mit Preisspiegel nach Einzelpositionen oder Teilleistungen gehört zur Leistungsphase 7 (Anlage 10.1 HOAI). Unsere Prüfung ergänzt diese Leistungen des Planers um den unabhängigen Blick des Auftraggebers.
Wir prüfen technisch und wirtschaftlich. Fragen zur Zulässigkeit eines Verfahrens, zu Ausschlussgründen oder zur Vertragsgestaltung beantwortet Ihre Vergabestelle oder Ihr Rechtsanwalt; unsere Ergebnisse stellen wir dafür auf Wunsch zur Verfügung.
- VOB Teil A, Abschnitt 1, Ausgabe 2019, Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2), §§ 7, 7b und 7c
- VOB Teil A, Abschnitte 2 und 3, Ausgabe 2026, Bekanntmachung vom 22. Juli 2026 (BAnz AT 24.08.2026 B6)
- VOB Teil B, Ausgabe 2016 (DIN 1961:2016-09), § 2 Abs. 3
- VOB Teil C, DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, Abschnitte 0, 4 und 5
- HOAI, Anlage 10.1, Leistungsphasen 6 und 7 Quelle
- GAEB DA XML, Austauschphasen X83 Angebotsaufforderung und X84 Angebotsabgabe (Gemeinsamer Ausschuss Elektronik im Bauwesen)
Leistungsverzeichnis erstellen lassen
Stellt kein Planer das LV auf oder fehlt Ihnen dafür die Kapazität, übernehmen wir die Ausschreibung selbst, als Teil unserer Vergabeleistungen nach HOAI Leistungsphase 6 und 7 auf Auftraggeberseite. Grundlage ist eine Ausführungsplanung. Wir gliedern das LV nach Leistungsbereichen, ermitteln die Mengen aus den Plänen, stimmen die Schnittstellen mit den Fachplanern ab und bepreisen das LV für den Abgleich mit Ihrem Budget. Wir lesen und erstellen GAEB-Dateien (GAEB DA XML, etwa X83 für die Angebotsaufforderung und X84 für die Angebotsabgabe) und liefern auf Wunsch zusätzlich ein PDF. Das Format stimmen wir mit Ihnen und gegebenenfalls Ihrer Vergabestelle ab.
Liegt noch keine Ausführungsplanung vor, ist eine funktionale Leistungsbeschreibung oft der passendere Weg, etwa für eine GU-Vergabe.
Welche Unterlagen wir brauchen
- Leistungsverzeichnis als GAEB-Datei, etwa X83 aus der Ausschreibung oder X84 mit den Angebotspreisen, oder als PDF
- Pläne im aktuellen Stand, bei technischen Gewerken auch die Fachplanung
- Baubeschreibung mit allgemeinen und technischen Vorbemerkungen
- Vertragsentwurf mit Besonderen und Zusätzlichen Vertragsbedingungen
- Bei der Angebotsprüfung alle Angebote mit Anschreiben, Nebenangeboten und Vorbehalten
- Soweit vorhanden: Kostenberechnung oder bepreistes LV des Planers, Bodengutachten, Schnittstellenliste
Fehlt etwas, beginnen wir mit dem, was vorliegt, und benennen die Lücken im Bericht.
Was Sie erhalten
Einen schriftlichen Prüfbericht mit diesen Bestandteilen:
- Positionsliste: je Befund die Ordnungszahl, der Befund, die Einstufung und eine Empfehlung oder ein Formulierungsvorschlag
- Einstufung in drei Stufen: vor der Veröffentlichung korrigieren, Korrektur empfohlen, Hinweis für Vergabe und Ausführung
- Liste fehlender Leistungen und offener Schnittstellen
- Bei der Angebotsprüfung: Preisspiegel mit markierten Auffälligkeiten und Vergleich mit realistischen Mengen
- Fragenkatalog für Aufklärung und Bietergespräche
- Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Risiken für Ihre Entscheidung
Auf Wunsch besprechen wir den Bericht mit Ihnen und Ihrem Planer und prüfen das korrigierte LV erneut.
Ablauf der Prüfung
Anfrage und Erstgespräch
Sie schildern Projekt, Gewerke und Termin, am Telefon oder per Video. Wir sagen Ihnen, welche Unterlagen wir für eine erste Einschätzung brauchen.
Sichtung und Angebot
Nach Sichtung von LV-Umfang und Unterlagenstand erhalten Sie ein schriftliches Angebot mit Prüfumfang und Zeitrahmen. Kosten entstehen erst mit Ihrer Beauftragung.
Prüfung
Vor der Ausschreibung das LV gegen Pläne, Baubeschreibung und Vertrag, nach Angebotseingang Preisspiegel, Auffälligkeiten und Abgleich mit der Ausschreibung.
Prüfbericht
Positionsliste mit Einstufung und Empfehlungen, bei Angeboten zusätzlich Preisspiegel und Fragenkatalog.
Besprechung und nächster Schritt
Wir erläutern das Ergebnis Ihnen und Ihrem Planer, prüfen Korrekturen nach und begleiten auf Wunsch die Bietergespräche.
Steht die Veröffentlichung kurz bevor oder läuft die Bindefrist, legen wir mit Ihnen vorab fest, welche Gewerke zuerst geprüft werden.
Fragen zur Prüfung von Leistungsverzeichnissen
Stand:
Wer Sie betreut
Moritz SchneiderGeschäftsführer, Bauingenieur (M.Eng.), Baurecht und Baumanagement (M.A.)
Christoph TheißingGeschäftsführer, Bauingenieur (B.Eng.), Immobilienwirtschaft (M.Sc., EBS Universität), MBA (Korea University)
Erfahrung aus der Begleitung vonHallenbau, Hochbau, Sanierung und Neubau, Geschosswohnungsbau und Wohnen, Logistik, Rechenzentren und Data Center, Glasfaserausbau (FTTH)
ArbeitsweiseIm Bauprojekt arbeiten wir nur auf Auftraggeberseite. Beide Geschäftsführer arbeiten selbst im Mandat, gemeinsam mit unserem Team. Leistungsumfang und Honorar stehen vor Beginn in einem schriftlichen Angebot.
Leistungsverzeichnis prüfen lassen
Kurze Rückmeldung zu Anlass, Unterlagen und nächstem Schritt, persönlich auf Geschäftsführungsebene.