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Rechnungsprüfung · VOB/B · Schlussrechnung

Rechnungsprüfung nach VOB/B: Abschlags- und Schlussrechnungen prüfen, bevor bezahlt wird

Baurechnungen sind keine Buchhaltung, sondern Technik: Aufmaß, Mengen, Einheitspreise, Nachträge und Einbehalte. Wir prüfen Rechnungen im Auftrag von Bauherren, Investoren und Finanzierern und liefern prüffähige Prüfvermerke.

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Kurz gesagt

Rechnungsprüfung nach VOB/B prüft Abschlags- und Schlussrechnungen auf Prüfbarkeit (§ 14), Aufmaß und Mengen, Einheitspreise und Nachträge, Einbehalte und Sicherheiten (§ 17) sowie die Fristen nach § 16 VOB/B. Schneider Theißing prüft Baurechnungen für Bauherren, Investoren und Banken und liefert prüffähige Prüfvermerke, bevor bezahlt wird.

Ausgangslage

Warum Baurechnungen eine technische Prüfung brauchen

Eine Abschlagsrechnung nach VOB/B bezieht sich auf erbrachte Leistungen, nachgewiesen durch Aufmaß und Leistungsstand. Eine Schlussrechnung muss nach § 14 VOB/B prüfbar sein: mit Mengenberechnung, Aufmaßblättern, Zeichnungen und Zuordnung zu den Vertragspositionen. Ob Mengen stimmen, Positionen richtig zugeordnet sind und Nachträge berechtigt sind, lässt sich nur mit Baustellenkenntnis und Vertrag beurteilen.

Wir prüfen Rechnungen technisch und kalkulatorisch: Aufmaß gegen Ausführung, Mengen gegen Leistungsverzeichnis, Preise gegen Vertrag und Nachtragsvereinbarungen, Einbehalte und Fristen gegen VOB/B. Das Ergebnis ist ein Prüfvermerk mit Freigabebetrag, Kürzungen und Begründung, den Bauherr, Buchhaltung und Bank verwenden können.

Wer eine Schlussrechnung prüfen lassen will, sollte uns die Unterlagen früh geben, denn die Prüffrist nach § 16 Abs. 3 VOB/B ist kurz. Dasselbe gilt für Abschlagsrechnungen, die nach VOB/B binnen 21 Tagen nach Zugang fällig werden.

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Die Anfrage ist unverbindlich. Wir melden uns werktags persönlich; ein Honorar entsteht erst mit einem schriftlichen Angebot, das Sie annehmen. Ihre Daten verwenden wir nur zur Bearbeitung Ihrer Anfrage.

Leistungsübersicht

Was die Rechnungsprüfung umfasst

01
Prüfung von Abschlagsrechnungen

Abgleich des abgerechneten Leistungsstands mit dem tatsächlichen Baufortschritt, Prüfung der Aufmaße und der Zuordnung zu Vertragspositionen, Freigabeempfehlung innerhalb der Fristen nach § 16 VOB/B.

02
Prüfung der Schlussrechnung

Prüfbarkeit nach § 14 VOB/B, vollständige Mengenprüfung, Abgleich mit gemeinsamen Aufmaßen, geänderten und zusätzlichen Leistungen, bereits geleisteten Abschlägen, Skonti und Einbehalten.

03
Nachträge in der Rechnung

Zuordnung jeder Nachtragsposition zu einer Vereinbarung oder einem Anspruch nach § 2 VOB/B, Prüfung der Höhe anhand der Urkalkulation oder Nachtragskalkulation, Kennzeichnung strittiger Positionen.

04
Aufmaß und Mengenermittlung

Gemeinsames Aufmaß mit dem Unternehmer nach § 14 Abs. 2 VOB/B, Prüfung der Abrechnungsregeln der VOB/C je Gewerk, Mengenberechnung aus Plänen und Baustelle.

05
Einbehalte, Sicherheiten, Umsatzsteuer

Prüfung von Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheiten nach § 17 VOB/B, Einbehalten für Mängel, Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG und Anwendung von § 13b UStG, in Abstimmung mit Steuerberatung.

06
Prüfvermerk und Reporting

Prüfvermerk mit Freigabebetrag, Kürzungen und Begründung, Fortschreibung der Auftragssumme einschließlich Nachträgen, Kostenstand je Gewerk, Berichte für Bauherr, Investor und Bank.

Prüfpunkte

Fristen und Regeln der VOB/B, die bei der Prüfung zählen

Die VOB/B setzt Fristen, die der Auftraggeber kennen muss, sonst verliert er Rechte oder gerät in Verzug:

  • Abschlagszahlungen (§ 16 Abs. 1 VOB/B): fällig binnen 21 Tagen nach Zugang der prüfbaren Aufstellung, für nachgewiesene vertragsgemäße Leistungen.
  • Schlusszahlung (§ 16 Abs. 3 VOB/B): fällig spätestens 30 Tage nach Zugang der prüfbaren Schlussrechnung, bei ausdrücklicher Vereinbarung und sachlicher Rechtfertigung bis zu 60 Tage.
  • Schlusszahlungserklärung und Vorbehalt (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 VOB/B): Die Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus, wenn der Unternehmer nicht innerhalb von 28 Tagen einen Vorbehalt erklärt und innerhalb weiterer 28 Tage eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen einreicht oder den Vorbehalt eingehend begründet. Die Ausschlusswirkung setzt voraus, dass der Auftraggeber schriftlich über die Schlusszahlung unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen hat. Ob die Regelung im konkreten Vertrag wirksam ist, etwa bei nicht als Ganzes vereinbarter VOB/B, klärt Ihr Rechtsanwalt.
  • Prüfbarkeit (§ 14 VOB/B): Die Rechnung muss übersichtlich und nach der Reihenfolge der Positionen aufgestellt sein, mit den zum Nachweis erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und Belegen. Eine nicht prüfbare Rechnung wird nicht fällig.
  • Schlussrechnungsfrist (§ 14 Abs. 3 VOB/B): spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung bei Vertragsfristen bis drei Monaten, bei längeren Fristen verlängert um je 6 Werktage pro weitere drei Monate.
  • Gemeinsames Aufmaß (§ 14 Abs. 2 VOB/B): Leistungen, die bei der Weiterführung schwer feststellbar sind, müssen gemeinsam aufgemessen werden. Bleibt der Auftraggeber dem gemeinsamen Aufmaß fern, muss er die Feststellungen des Unternehmers später substanziiert bestreiten.
  • Sicherheiten (§ 17 VOB/B): Einbehalt auf Sperrkonto, Austausch gegen Bürgschaft, Rückgabe nach Ablauf der Fristen. Die Höhe folgt dem Vertrag, üblich sind Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheiten in Prozent der Auftragssumme.
  • Steuer: Bauabzugsteuer von 15 Prozent nach § 48 EStG, wenn der Unternehmer keine Freistellungsbescheinigung vorlegt, und Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG bei Bauleistungen an bauleistende Unternehmer. Die steuerliche Einordnung erfolgt mit der Steuerberatung.
Typische Szenarien

Typische Anlässe für eine Rechnungsprüfung

Laufendes Projekt mit monatlichen Abschlägen

Der Bauherr erhält jeden Monat Abschlagsrechnungen mehrerer Gewerke. Wir prüfen den Leistungsstand vor Ort, mit dem Ziel einer Freigabeempfehlung innerhalb der Zahlungsfrist.

Schlussrechnung mit Nachtragsanteil

Die Schlussrechnung liegt deutlich über der Auftragssumme. Wir prüfen Mengen, Nachträge und Einbehalte und erstellen einen Prüfvermerk, der als Verhandlungsgrundlage dient.

Bank oder Investor verlangt Freigabeprüfung

Die Auszahlung der Finanzierung ist an geprüfte Rechnungen gebunden. Wir prüfen und bestätigen den Leistungsstand unabhängig vom Unternehmer.

Streit um Aufmaß und Abrechnungsregeln

Unternehmer und Bauherr messen unterschiedlich. Wir prüfen die Abrechnungsregeln der VOB/C für das Gewerk, nehmen gemeinsam auf und dokumentieren das Ergebnis.

Häufige Fragen

Fragen und Antworten

Die Rechnung muss so aufgebaut sein, dass der Auftraggeber sie ohne Nachfragen nachvollziehen kann: Reihenfolge der Vertragspositionen, Mengenberechnungen, Aufmaßblätter, Zeichnungen und Belege. Fehlt das, ist die Rechnung nicht prüfbar und wird nicht fällig. Der Auftraggeber muss Einwendungen gegen die Prüfbarkeit unter Angabe der Gründe innerhalb der Prüffrist von 30 Tagen erheben, sonst kann er sich auf die fehlende Prüfbarkeit nicht mehr berufen.
Ja, wenn Leistungen nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht wurden oder Mengen nicht nachgewiesen sind. Die Kürzung muss begründet und dem Unternehmer mitgeteilt werden. Pauschale Kürzungen ohne Begründung können zu Verzug und Zinsansprüchen führen.
Jede Nachtragsposition wird einer Vereinbarung oder einem Anspruch nach § 2 VOB/B zugeordnet und der Höhe nach geprüft. Vereinbarte Nachträge werden freigegeben, strittige Positionen gekennzeichnet und mit Begründung zurückgestellt. So bleibt die Schlussrechnung prüfbar und die Verhandlung fokussiert.
Ja. Beim BGB-Werkvertrag gelten andere Fälligkeits- und Abschlagsregeln (§ 632a, § 641 BGB), die technische Prüfung von Leistungsstand, Mengen und Nachträgen ist dieselbe. Wir stimmen die Prüfung auf die jeweilige Vertragsgrundlage ab.
Abhängig vom Umfang und davon, ob ein Aufmaß vor Ort nötig ist. Ziel ist eine Freigabeempfehlung innerhalb der Fristen nach § 16 VOB/B. Bei laufenden Projekten vereinbaren wir einen festen Prüfrhythmus, damit Rechnungen nicht liegen bleiben.

Stand:

Rechnungen prüfen, bevor sie bezahlt werden

Kurze Einordnung zu Vertragsart, Rechnungsstand und Prüfumfang.

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