Rechnungsprüfung nach VOB/B: Abschlags- und Schlussrechnungen prüfen, bevor bezahlt wird
Baurechnungen sind keine Buchhaltung, sondern Technik: Aufmaß, Mengen, Einheitspreise, Nachträge und Einbehalte. Wir prüfen Rechnungen im Auftrag von Bauherren, Investoren und Finanzierern und liefern prüffähige Prüfvermerke.
Rechnungsprüfung nach VOB/B prüft Abschlags- und Schlussrechnungen auf Prüfbarkeit (§ 14), Aufmaß und Mengen, Einheitspreise und Nachträge, Einbehalte und Sicherheiten (§ 17) sowie die Fristen nach § 16 VOB/B. Schneider Theißing prüft Baurechnungen für Bauherren, Investoren und Banken und liefert prüffähige Prüfvermerke, bevor bezahlt wird.
Warum Baurechnungen eine technische Prüfung brauchen
Eine Abschlagsrechnung nach VOB/B bezieht sich auf erbrachte Leistungen, nachgewiesen durch Aufmaß und Leistungsstand. Eine Schlussrechnung muss nach § 14 VOB/B prüfbar sein: mit Mengenberechnung, Aufmaßblättern, Zeichnungen und Zuordnung zu den Vertragspositionen. Ob Mengen stimmen, Positionen richtig zugeordnet sind und Nachträge berechtigt sind, lässt sich nur mit Baustellenkenntnis und Vertrag beurteilen.
Wir prüfen Rechnungen technisch und kalkulatorisch: Aufmaß gegen Ausführung, Mengen gegen Leistungsverzeichnis, Preise gegen Vertrag und Nachtragsvereinbarungen, Einbehalte und Fristen gegen VOB/B. Das Ergebnis ist ein Prüfvermerk mit Freigabebetrag, Kürzungen und Begründung, den Bauherr, Buchhaltung und Bank verwenden können.
Wer eine Schlussrechnung prüfen lassen will, sollte uns die Unterlagen früh geben, denn die Prüffrist nach § 16 Abs. 3 VOB/B ist kurz. Dasselbe gilt für Abschlagsrechnungen, die nach VOB/B binnen 21 Tagen nach Zugang fällig werden.
Rechnung prüfen lassen? Schreiben Sie uns.
Was die Rechnungsprüfung umfasst
Abgleich des abgerechneten Leistungsstands mit dem tatsächlichen Baufortschritt, Prüfung der Aufmaße und der Zuordnung zu Vertragspositionen, Freigabeempfehlung innerhalb der Fristen nach § 16 VOB/B.
Prüfbarkeit nach § 14 VOB/B, vollständige Mengenprüfung, Abgleich mit gemeinsamen Aufmaßen, geänderten und zusätzlichen Leistungen, bereits geleisteten Abschlägen, Skonti und Einbehalten.
Zuordnung jeder Nachtragsposition zu einer Vereinbarung oder einem Anspruch nach § 2 VOB/B, Prüfung der Höhe anhand der Urkalkulation oder Nachtragskalkulation, Kennzeichnung strittiger Positionen.
Gemeinsames Aufmaß mit dem Unternehmer nach § 14 Abs. 2 VOB/B, Prüfung der Abrechnungsregeln der VOB/C je Gewerk, Mengenberechnung aus Plänen und Baustelle.
Prüfung von Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheiten nach § 17 VOB/B, Einbehalten für Mängel, Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG und Anwendung von § 13b UStG, in Abstimmung mit Steuerberatung.
Prüfvermerk mit Freigabebetrag, Kürzungen und Begründung, Fortschreibung der Auftragssumme einschließlich Nachträgen, Kostenstand je Gewerk, Berichte für Bauherr, Investor und Bank.
Fristen und Regeln der VOB/B, die bei der Prüfung zählen
Die VOB/B setzt Fristen, die der Auftraggeber kennen muss, sonst verliert er Rechte oder gerät in Verzug:
- Abschlagszahlungen (§ 16 Abs. 1 VOB/B): fällig binnen 21 Tagen nach Zugang der prüfbaren Aufstellung, für nachgewiesene vertragsgemäße Leistungen.
- Schlusszahlung (§ 16 Abs. 3 VOB/B): fällig spätestens 30 Tage nach Zugang der prüfbaren Schlussrechnung, bei ausdrücklicher Vereinbarung und sachlicher Rechtfertigung bis zu 60 Tage.
- Schlusszahlungserklärung und Vorbehalt (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 VOB/B): Die Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus, wenn der Unternehmer nicht innerhalb von 28 Tagen einen Vorbehalt erklärt und innerhalb weiterer 28 Tage eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen einreicht oder den Vorbehalt eingehend begründet. Die Ausschlusswirkung setzt voraus, dass der Auftraggeber schriftlich über die Schlusszahlung unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen hat. Ob die Regelung im konkreten Vertrag wirksam ist, etwa bei nicht als Ganzes vereinbarter VOB/B, klärt Ihr Rechtsanwalt.
- Prüfbarkeit (§ 14 VOB/B): Die Rechnung muss übersichtlich und nach der Reihenfolge der Positionen aufgestellt sein, mit den zum Nachweis erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und Belegen. Eine nicht prüfbare Rechnung wird nicht fällig.
- Schlussrechnungsfrist (§ 14 Abs. 3 VOB/B): spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung bei Vertragsfristen bis drei Monaten, bei längeren Fristen verlängert um je 6 Werktage pro weitere drei Monate.
- Gemeinsames Aufmaß (§ 14 Abs. 2 VOB/B): Leistungen, die bei der Weiterführung schwer feststellbar sind, müssen gemeinsam aufgemessen werden. Bleibt der Auftraggeber dem gemeinsamen Aufmaß fern, muss er die Feststellungen des Unternehmers später substanziiert bestreiten.
- Sicherheiten (§ 17 VOB/B): Einbehalt auf Sperrkonto, Austausch gegen Bürgschaft, Rückgabe nach Ablauf der Fristen. Die Höhe folgt dem Vertrag, üblich sind Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheiten in Prozent der Auftragssumme.
- Steuer: Bauabzugsteuer von 15 Prozent nach § 48 EStG, wenn der Unternehmer keine Freistellungsbescheinigung vorlegt, und Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG bei Bauleistungen an bauleistende Unternehmer. Die steuerliche Einordnung erfolgt mit der Steuerberatung.
Typische Anlässe für eine Rechnungsprüfung
Laufendes Projekt mit monatlichen Abschlägen
Der Bauherr erhält jeden Monat Abschlagsrechnungen mehrerer Gewerke. Wir prüfen den Leistungsstand vor Ort, mit dem Ziel einer Freigabeempfehlung innerhalb der Zahlungsfrist.
Schlussrechnung mit Nachtragsanteil
Die Schlussrechnung liegt deutlich über der Auftragssumme. Wir prüfen Mengen, Nachträge und Einbehalte und erstellen einen Prüfvermerk, der als Verhandlungsgrundlage dient.
Bank oder Investor verlangt Freigabeprüfung
Die Auszahlung der Finanzierung ist an geprüfte Rechnungen gebunden. Wir prüfen und bestätigen den Leistungsstand unabhängig vom Unternehmer.
Streit um Aufmaß und Abrechnungsregeln
Unternehmer und Bauherr messen unterschiedlich. Wir prüfen die Abrechnungsregeln der VOB/C für das Gewerk, nehmen gemeinsam auf und dokumentieren das Ergebnis.
Fragen und Antworten
Stand:
Rechnungen prüfen, bevor sie bezahlt werden
Kurze Einordnung zu Vertragsart, Rechnungsstand und Prüfumfang.