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Anordnungsrecht nach § 650b BGB: Änderungen im BGB-Bauvertrag

Moritz Schneider, M.Eng. Bauingenieurwesen 30. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit Fachlich geprüft: 30. Oktober 2026
Kurz gesagt

Im BGB-Bauvertrag kann der Besteller Änderungen verlangen. Zuerst sollen sich die Parteien über Änderung und Mehr- oder Mindervergütung einigen, der Unternehmer muss dafür ein Angebot vorlegen. Gelingt binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens keine Einigung, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen (§ 650b BGB). Die Vergütung richtet sich nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen, für Abschläge gilt die 80-Prozent-Regel (§ 650c BGB).

Seit dem 1. Januar 2018 enthält das BGB ein eigenes Bauvertragsrecht. Kern für die Praxis ist das Anordnungsrecht: Der Besteller kann den Bauvertrag während der Ausführung ändern, auch wenn der Unternehmer nicht zustimmt, aber erst nach einem festgelegten Verfahren. Wer das Verfahren kennt, vermeidet Stillstand und streitige Nachträge. Dieser Ratgeber erklärt die §§ 650b bis 650d BGB aus Sicht des Bauherrn und zeigt, was das für die Prüfung von Nachtragsangeboten bedeutet.

Wann §§ 650b und 650c BGB gelten

Die Vorschriften gelten für Bauverträge im Sinne des § 650a BGB, also Verträge über die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Instandhaltungsverträge zählen dazu, wenn das Werk für Konstruktion, Bestand oder bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich ist. Auch für Verbraucherbauverträge über neue Gebäude oder erhebliche Umbauten gelten sie.

Haben die Parteien die VOB/B vereinbart, regeln §§ 1 Abs. 3 und 4 sowie 2 Abs. 5 und 6 VOB/B das Anordnungsrecht und die Vergütung. Ob und wie weit daneben §§ 650b und 650c BGB anzuwenden sind, ist rechtlich umstritten. Das sollten Sie für Ihren Vertrag mit Ihrer Rechtsanwältin oder Ihrem Rechtsanwalt klären. Für die VOB/B-Systematik siehe Nachtragsmanagement nach VOB/B.

Zwei Arten von Änderungen

Änderung des WerkerfolgsNotwendige Änderung
Rechtsgrundlage§ 650b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB§ 650b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB
BeispielZusätzliches Dachfenster, höherwertige Bodenbeläge, anderer GrundrissStärkere Bewehrung, weil die Statik sonst nicht aufgeht; geänderte Abdichtung wegen höheren Grundwassers
Muss der Unternehmer ausführen?Nur wenn ihm die Ausführung zumutbar istJa
MehrvergütungNach § 650c BGBNach § 650c BGB; keine Mehrvergütung, wenn der Unternehmer auch die Planung schuldet (§ 650c Abs. 1 Satz 2 BGB)

Beruft sich der Unternehmer bei einer Änderung des Werkerfolgs auf Unzumutbarkeit aus betriebsinternen Gründen, trägt er dafür die Beweislast. Ist der Besteller für die Planung verantwortlich, muss der Unternehmer erst ein Angebot vorlegen, wenn der Besteller die nötige Planung für die Änderung geliefert hat.

Ablauf in vier Schritten

  1. Änderungsbegehren des Bestellers: Klar beschreiben, was geändert werden soll, mit Plänen und Leistungsbeschreibung, wenn der Besteller plant. Datum des Zugangs festhalten, denn ab dann läuft die Frist.
  2. Angebot des Unternehmers: Der Unternehmer legt ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung vor. Dieses Angebot ist auch die Grundlage der späteren Abschlagsregel.
  3. Verhandlung: Die Parteien sollen sich über Änderung und Vergütung einigen. Prüfen Sie das Angebot zügig dem Grunde und der Höhe nach.
  4. Anordnung in Textform: Kommt binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens keine Einigung zustande, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen (§ 650b Abs. 2 BGB). Textform bedeutet nach § 126b BGB eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger mit Nennung des Erklärenden, etwa eine E-Mail.

Die 30 Tage sind eine Mindestfrist für die Anordnung, keine Frist für die Ausführung. Bei eiligen Änderungen lohnt es deshalb, das Änderungsbegehren so früh und so vollständig wie möglich zu stellen.

Vergütung nach § 650c BGB

Für den vermehrten oder verminderten Aufwand aus einer Anordnung gilt nach § 650c Abs. 1 BGB: tatsächlich erforderliche Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. Hat der Unternehmer seine Urkalkulation vereinbarungsgemäß hinterlegt, kann er nach § 650c Abs. 2 BGB auf ihre Ansätze zurückgreifen; dann wird vermutet, dass die fortgeschriebene Vergütung der Vergütung nach Absatz 1 entspricht. Wie Sie Kalkulationen prüfen, beschreibt der Ratgeber Urkalkulation beim Nachtrag.

Für die Prüfung heißt „tatsächlich erforderlich“ zweierlei: Die Kosten müssen tatsächlich anfallen und belegt sein, etwa durch Lohnnachweise, Rechnungen und Nachunternehmerangebote. Und sie müssen erforderlich sein, also bei wirtschaftlicher Ausführung entstehen. Mehrkosten aus eigener Unwirtschaftlichkeit des Unternehmers sind nicht erfasst.

Die 80-Prozent-Regel bei Abschlagszahlungen

Einigen sich die Parteien nicht über die Höhe und liegt keine anderslautende gerichtliche Entscheidung vor, kann der Unternehmer nach § 650c Abs. 3 BGB in Abschlagsrechnungen 80 Prozent der Mehrvergütung ansetzen, die er in seinem Angebot genannt hat. Die nach Absatz 1 und 2 tatsächlich geschuldete Mehrvergütung wird dann erst nach der Abnahme fällig. Zahlungen, die die geschuldete Mehrvergütung übersteigen, muss der Unternehmer zurückzahlen und ab Eingang verzinsen.

BEISPIEL

Fiktiver Fall: Der Unternehmer bietet für eine angeordnete Änderung 50.000 Euro an, der Bauherr hält nach Prüfung 32.000 Euro für angemessen. Ohne Einigung kann der Unternehmer 40.000 Euro in Abschlagsrechnungen ansetzen. Stellt sich später heraus, dass 32.000 Euro geschuldet sind, muss er 8.000 Euro zurückzahlen und verzinsen.

Folge für Bauherren: Ein überhöhtes Angebot bindet Liquidität bis zur Klärung. Eine schnelle, belegte Prüfung ist deshalb nicht nur eine Frage des Preises, sondern auch der Finanzierung.

Einstweilige Verfügung nach § 650d BGB

Streiten die Parteien über das Anordnungsrecht oder die Vergütungsanpassung, kann nach Beginn der Bauausführung eine einstweilige Verfügung beantragt werden, ohne dass der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht werden muss (§ 650d BGB). Streit kann also schnell vor Gericht landen. Wer Änderungsbegehren, Angebote, Prüfungen und Anordnungen sauber dokumentiert, steht dann besser da. Ob ein solches Verfahren sinnvoll ist, entscheidet Ihre Rechtsberatung.

Praxis für Bauherren

Wir unterstützen Bauherren dabei im Vertragsmanagement und prüfen die Angebote im Nachtragsmanagement. Rechtliche Fragen zu Vertrag und Anspruch klärt Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt.

Häufige Fragen

Bei vereinbarter VOB/B regeln §§ 1 und 2 VOB/B Anordnung und Vergütung. Wie weit §§ 650b und 650c BGB daneben gelten, ist rechtlich umstritten. Das sollten Sie für Ihren Vertrag mit Ihrer Rechtsberatung klären.

Notwendige Änderungen zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs muss er ausführen. Änderungen des Werkerfolgs selbst, etwa eine höherwertige Ausstattung, nur wenn sie ihm zumutbar sind. Für Unzumutbarkeit aus betriebsinternen Gründen trägt er die Beweislast.

Textform nach § 126b BGB ist eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der der Erklärende genannt ist. Eine E-Mail genügt. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich.

Wenn binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung über Änderung und Vergütung zustande gekommen ist. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Begehrens, deshalb sollte das Datum dokumentiert werden.

Ohne Einigung über die Höhe kann der Unternehmer 80 Prozent der in seinem Angebot genannten Mehrvergütung in Abschlagsrechnungen ansetzen. Zu viel Gezahltes muss er später zurückzahlen und verzinsen. Ein überhöhtes Angebot bindet bis dahin Liquidität, eine schnelle Prüfung zahlt sich aus.

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