Stundenlohnarbeiten nach VOB/B: Vereinbarung, Stundenzettel, Prüfung
Stundenlohnarbeiten werden nach VOB/B nur vergütet, wenn sie vor Beginn ausdrücklich als solche vereinbart wurden (§ 2 Abs. 10). Der Auftragnehmer muss sie vorher anzeigen und Stundenlohnzettel einreichen. Der Auftraggeber muss bescheinigte Zettel unverzüglich, spätestens binnen 6 Werktagen zurückgeben; nicht fristgemäß zurückgegebene Zettel gelten als anerkannt (§ 15 Abs. 3). Für Bauherren heißt das: Stundenlohn nur gezielt freigeben und die Zettel zeitnah durch die Bauüberwachung prüfen lassen.
Stundenlohn ist auf der Baustelle schnell vereinbart und schwer zu kontrollieren. Eine Stemmarbeit hier, eine Anpassung dort, am Monatsende liegen fünfzig Zettel auf dem Tisch, alle unterschrieben vom Polier des Bauherrn oder von niemandem. Die VOB/B regelt Stundenlohnarbeiten in § 2 Abs. 10 und § 15 vergleichsweise genau, mit kurzen Fristen für den Auftraggeber. Dieser Ratgeber zeigt, wann Stundenlohn überhaupt geschuldet ist, was auf einem prüfbaren Stundenlohnzettel stehen muss und wie die Bauüberwachung die Zettel prüft.
Wann Stundenlohn vergütet wird
Die VOB/B geht vom Einheitspreisvertrag aus: Vergütet wird nach Einheitspreisen und tatsächlich ausgeführten Mengen, sofern keine andere Berechnungsart vereinbart ist (§ 2 Abs. 2 VOB/B). Stundenlohnarbeiten sind die Ausnahme. Nach § 2 Abs. 10 VOB/B werden sie nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind.
In vielen Leistungsverzeichnissen stehen Positionen für Stundenlohnarbeiten, etwa „Facharbeiter, Stunde“. Diese Positionen legen nur die Sätze fest. Ob im Einzelfall Stundenlohnarbeit ausgeführt wird, muss trotzdem vor Beginn vereinbart werden. Zu unterscheiden ist außerdem der Nachtrag mit Stundenansatz: Ein Nachtrag für eine geänderte Leistung darf mit Stunden kalkuliert sein, abgerechnet wird er dann aber als Pauschale oder Einheitspreis, nicht nach Stundenzetteln.
§ 15 VOB/B im Überblick
| Absatz | Inhalt |
|---|---|
| Abs. 1 | Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen; ohne Vereinbarung ortsübliche Vergütung, hilfsweise Aufwand bei wirtschaftlicher Betriebsführung mit angemessenen Zuschlägen |
| Abs. 2 | Aufsicht durch Polier oder Aufsichtsperson, wenn verlangt oder nach Unfallverhütungsvorschriften nötig, wird ebenso vergütet |
| Abs. 3 | Anzeige vor Beginn; Stundenlohnzettel werktäglich oder wöchentlich; Rückgabe der bescheinigten Zettel unverzüglich, spätestens binnen 6 Werktagen; Einwendungen auf dem Zettel oder gesondert schriftlich; sonst gelten sie als anerkannt |
| Abs. 4 | Stundenlohnrechnungen alsbald nach Abschluss, längstens in Abständen von 4 Wochen |
| Abs. 5 | Zweifel am Umfang wegen verspäteter Zettel: Vergütung für den wirtschaftlich vertretbaren Aufwand |
Was ein prüfbarer Stundenlohnzettel enthält
- Datum, Baustelle, Gewerk und Nummer des Zettels
- Name und Qualifikation jeder Person mit Arbeitsbeginn, Ende und Pausen
- Ausgeführte Tätigkeit mit Ort auf der Baustelle (Geschoss, Raum, Achse)
- Bezug zur Vereinbarung: wer hat die Stundenlohnarbeit wann angeordnet?
- Material, Geräte, Fracht und Sonderkosten, soweit besonders zu vergüten
- Unterschrift des Auftragnehmers und Feld für die Bescheinigung des Auftraggebers
Der BGH verlangt für eine Vergütung nach Zeitaufwand vom Unternehmer grundsätzlich nur die Angabe, wie viele Stunden angefallen sind. Eine Zuordnung zu einzelnen Tätigkeiten ist nur nötig, wenn sie vereinbart ist. Dass der Unternehmer unwirtschaftlich gearbeitet hat, muss der Auftraggeber darlegen (BGH, Urteil vom 28.05.2009, VII ZR 74/06). Für Bauherren folgt daraus: Die Anforderungen an den Stundenlohnzettel gehören in den Vertrag, etwa die Angabe von Tätigkeit und Ort je Person und Tag.
Die 6-Werktage-Frist
Die kurze Frist ist der Punkt, an dem Auftraggeber in der Praxis am häufigsten Rechte verlieren. Nach § 15 Abs. 3 VOB/B gelten Stundenlohnzettel, die nicht fristgemäß zurückgegeben werden, als anerkannt. Einwendungen lassen sich direkt auf dem Zettel oder gesondert schriftlich erheben. Werktage sind nach allgemeinem Verständnis Montag bis Samstag; die Auslegung im Einzelfall klärt Ihre Rechtsberatung.
Ebenso wichtig ist, was die Unterschrift bedeutet. Wer einen Zettel bescheinigt, bestätigt in der Regel Art und Umfang der Stunden. Ob damit auch anerkannt ist, dass die Arbeit im Stundenlohn zu vergüten ist, ist eine Rechtsfrage. Praktisch hilft ein klarer Vermerk neben der Unterschrift: „Stunden geprüft, keine Anerkennung einer Stundenlohnvereinbarung, Vergütung dem Grunde nach vorbehalten“.
Prüfung durch die Bauüberwachung
- Vereinbarung prüfen: Gibt es eine Anordnung vor Beginn, und von wem? Fehlt sie, wird der Zettel mit Einwand zurückgegeben.
- Abgrenzung zum Vertrag: Ist die Tätigkeit schon in einer Position des Leistungsverzeichnisses oder als Nebenleistung nach VOB/C enthalten? Ist es Mängelbeseitigung, die der Auftragnehmer ohnehin auf eigene Kosten schuldet?
- Personal abgleichen: Stimmen Personen und Stunden mit dem Bautagebuch und der Anwesenheit auf der Baustelle?
- Plausibilität: Passt der Aufwand zur sichtbaren Leistung? Fotos vor und nach der Arbeit helfen.
- Material und Geräte: Lieferscheine prüfen, Doppelabrechnung mit Einheitspreispositionen ausschließen.
- Fristgerecht zurückgeben: Bescheinigung mit Einwendungen innerhalb der Frist, Kopie zur Abrechnungsakte.
Diese Prüfung ist Teil einer laufenden Bauüberwachung. Wer kein Planungsbüro mit Leistungsphase 8 auf der Baustelle hat, kann die Kontrolle über einen externen Bauleiter sicherstellen. Entscheidend ist, dass jemand mit Ortskenntnis die Zettel innerhalb weniger Tage sieht.
Rechenbeispiel: Zettel gegen Bautagebuch
Ausgangslage (fiktiv, alle Werte sind Annahmen): Für Anpassungsarbeiten an einer Bestandswand wurden Stundenlohnarbeiten vor Beginn schriftlich vereinbart, Satz laut Vertrag 58 Euro je Facharbeiterstunde. Der Auftragnehmer reicht Wochenzettel über 3 Personen, 5 Tage, je 9 Stunden ein: 135 Stunden, 7.830 Euro, dazu 6 Stunden Fahrzeit.
Prüfung: Das Bautagebuch weist von Montag bis Mittwoch 2 Personen, am Donnerstag und Freitag 3 Personen aus. Das ergibt 2 × 3 × 9 = 54 und 3 × 2 × 9 = 54, zusammen 108 Stunden. Fahrzeiten sind im Vertrag nicht als gesondert vergütet vereinbart.
Ergebnis: Bescheinigt werden 108 Stunden, 6.264 Euro, mit schriftlicher Einwendung zu 27 Stunden und zur Fahrzeit. Der Zettel geht am dritten Werktag nach Zugang zurück.
Wenn Zettel fehlen oder zu spät kommen
Reicht der Auftragnehmer Stundenlohnzettel nicht rechtzeitig ein und bestehen deshalb Zweifel am Umfang, kann der Auftraggeber nach § 15 Abs. 5 VOB/B verlangen, dass für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung für den wirtschaftlich vertretbaren Aufwand vereinbart wird. Auch hier entscheidet die Dokumentation der Bauüberwachung: Was im Bautagebuch steht, lässt sich bewerten.
Typische Fehler
- Stundenlohn wird mündlich „freigegeben“, ohne dass die Vereinbarung vor Beginn dokumentiert ist.
- Zettel werden gesammelt und am Monatsende in einem Termin unterschrieben, die Frist ist längst abgelaufen.
- Der Polier eines anderen Unternehmers oder eine nicht bevollmächtigte Person unterschreibt.
- Stunden für Mängelbeseitigung werden bescheinigt. Mängel, die während der Ausführung erkannt werden, muss der Auftragnehmer nach § 4 Abs. 7 VOB/B auf eigene Kosten beseitigen, siehe Mängelrüge vor der Abnahme.
- Stundenlohn ersetzt einen Nachtrag, für den es einen prüfbaren Einheitspreis geben müsste.
Häufige Fragen
Nach § 2 Abs. 10 VOB/B nur, wenn die Arbeiten vor ihrem Beginn ausdrücklich als Stundenlohnarbeiten vereinbart worden sind. Positionen für Stundenlohn im Leistungsverzeichnis legen nur die Sätze fest, die Vereinbarung im Einzelfall ersetzen sie nicht.
Unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang (§ 15 Abs. 3 VOB/B). Nicht fristgemäß zurückgegebene Zettel gelten als anerkannt. Einwendungen können auf dem Zettel oder gesondert schriftlich erhoben werden.
In der Regel bestätigt sie Art und Umfang der Stunden. Ob damit auch die Vergütung im Stundenlohn anerkannt ist, ist eine Rechtsfrage. Ein Vermerk wie „Stunden geprüft, keine Anerkennung einer Stundenlohnvereinbarung“ schafft Klarheit.
Mindestens Datum, Personen mit Stunden und der Aufwand für Stoffe, Geräte, Fracht und Sonderkosten (§ 15 Abs. 3 VOB/B). Für die Prüfung sinnvoll sind zusätzlich Tätigkeit und Ort je Person sowie der Bezug zur Anordnung. Diese Angaben sollten im Vertrag verlangt werden.
Stundenlohnrechnungen sind nach § 15 Abs. 4 VOB/B alsbald nach Abschluss der Arbeiten einzureichen, längstens in Abständen von 4 Wochen. Für die Zahlung gilt § 16 VOB/B.
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