Nachträge von Architekten und Fachplanern: Prüfung nach HOAI und BGB
Architekten und Fachplaner können mehr Honorar verlangen, wenn sich der beauftragte Leistungsumfang ändert, wenn Grundleistungen auf Wunsch des Bauherrn wiederholt werden oder wenn Besondere Leistungen hinzukommen. Für geänderten Leistungsumfang und wiederholte Grundleistungen verlangt § 10 HOAI eine Vereinbarung in Textform. Die §§ 650q und 650b BGB regeln Änderungsbegehren und Anordnung. Für die Beseitigung eigener Planungsfehler gibt es grundsätzlich kein Zusatzhonorar. Die rechtliche Bewertung übernimmt Ihr Rechtsanwalt.
Nachträge kommen nicht nur von Baufirmen. Ändert der Bauherr nach der Entwurfsplanung den Grundriss oder verlangt er weitere Varianten, legen auch Architekt und Fachplaner Honorarangebote vor. Ob sie berechtigt sind, hängt von Vertrag, Ursache und der Abgrenzung zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen ab. Dieser Ratgeber erklärt die Regeln in HOAI und BGB und zeigt ein Prüfschema. Nachträge der ausführenden Unternehmen behandelt der Ratgeber Nachtragsmanagement nach VOB/B.
Rechtsstand zum 2. November 2026
Es gilt die HOAI in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom 2. Dezember 2020, anzuwenden auf Verträge ab dem 1. Januar 2021 (§ 57 Abs. 2 HOAI). Ihre Honorartafeln enthalten Orientierungswerte (§ 2a Abs. 1 HOAI), das Honorar wird in Textform vereinbart (§ 7 Abs. 1 HOAI). Das Bundeswirtschaftsministerium hat Gutachten zur Überarbeitung eingeholt; ein Verordnungsentwurf war bis zu diesem Datum nicht veröffentlicht. Ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zum Gebäudetyp E vom 26. Oktober 2026 würde § 650q Abs. 1 BGB um einen Verweis auf den geplanten Basisstandard ergänzen. Die Regeln zur Honoraranpassung berührt er nicht.
Wann ein Planer mehr Honorar verlangen kann
Das Honorar eines Architekten oder Ingenieurs deckt die vereinbarten Leistungen ab. Bei Verträgen auf Grundlage der HOAI sind das meist die Grundleistungen bestimmter Leistungsphasen. Grundleistungen sind Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind (§ 3 Abs. 1 HOAI). Leistungsphasen sind die Abschnitte eines Leistungsbilds, bei Gebäuden neun. Ein Honorarnachtrag kommt in vier Fällen in Betracht:
| Fall | Grundlage | Beispiel | Prüffrage |
|---|---|---|---|
| Geänderter Leistungsumfang mit geänderten anrechenbaren Kosten | § 10 Abs. 1 HOAI | Zusätzliches Geschoss nach der Entwurfsplanung | Welche Grundleistungen, welche neuen anrechenbaren Kosten? |
| Wiederholung von Grundleistungen ohne Änderung der anrechenbaren Kosten | § 10 Abs. 2 HOAI | Neuer Grundriss nach freigegebener Entwurfsplanung | Welcher Anteil der Leistungsphase? |
| Zusätzliche Besondere Leistung | § 3 Abs. 2 HOAI | Untersuchung alternativer Lösungsansätze nach verschiedenen Anforderungen | Ist die Leistung wirklich keine Grundleistung? |
| Anordnung des Bauherrn ohne Einigung | § 650q Abs. 1 und 2, § 650b Abs. 2 BGB | Bauherr ordnet eine geänderte Planung in Textform an | Gelten die Regeln der HOAI oder § 650c BGB? |
Keinen Nachtrag begründen ohnehin geschuldete Leistungen und grundsätzlich auch nicht die Beseitigung eigener Planungsfehler. Zur längeren Bauzeit siehe Bauzeitverlängerung und Honorar von Architekten und Ingenieuren.
Planervertrag nach §§ 650p und 650q BGB
Seit 2018 regelt das BGB den Architekten- und Ingenieurvertrag in den §§ 650p bis 650t. Der Planer schuldet, was nach dem Stand von Planung und Ausführung erforderlich ist, um die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen (§ 650p Abs. 1 BGB). Die HOAI regelt nur die Berechnung des Honorars.
Für Änderungen verweist § 650q Abs. 1 BGB auf das Anordnungsrecht des § 650b BGB. Auf ein Änderungsbegehren des Bauherrn legt der Planer ein Angebot vor, beide Seiten sollen sich über Änderung und Honorar einigen. Kommt binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens keine Einigung zustande, kann der Bauherr die Änderung in Textform anordnen (§ 650b Abs. 2 BGB). Textform heißt eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger mit Nennung des Erklärenden, etwa eine E-Mail (§ 126b BGB).
Für das Honorar nach einer solchen Anordnung gilt § 650q Abs. 2 BGB. Soweit die geänderten oder entfallenden Leistungen von der HOAI erfasst sind, gelten deren Entgeltberechnungsregeln in der jeweils geltenden Fassung. Im Übrigen gilt § 650c BGB entsprechend, also die tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen. Wie diese Verweise im Einzelfall auszulegen sind, ist eine Rechtsfrage. Zum Ablauf siehe Anordnungsrecht nach § 650b BGB.
§ 10 HOAI: geänderter Leistungsumfang und wiederholte Grundleistungen
§ 10 HOAI regelt zwei Fälle, in denen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Vertragslaufzeit auf eine Änderung einigen.
Geänderter Leistungsumfang nach § 10 Abs. 1 HOAI
Ändert sich der Umfang der beauftragten Leistung und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten, ist die Honorarberechnungsgrundlage durch Vereinbarung in Textform anzupassen. Anrechenbare Kosten sind der Teil der Baukosten, nach dem das Honorar berechnet wird, bei Gebäuden auf Grundlage der Kostenberechnung (§§ 4 und 6 HOAI). Angepasst wird die Grundlage der Grundleistungen, die infolge der Änderung zu erbringen sind.
Wiederholte Grundleistungen nach § 10 Abs. 2 HOAI
Werden Grundleistungen im Einvernehmen wiederholt, ohne dass sich die anrechenbaren Kosten ändern, gilt § 10 Abs. 2 HOAI. Das Honorar ist dann entsprechend dem Anteil der wiederholten Grundleistungen an der Leistungsphase in Textform zu vereinbaren. Wie hoch der Anteil ist, legt die HOAI nicht fest. Er ist zu vereinbaren und sollte nachvollziehbar begründet sein.
Ausgangslage (fiktiv, alle Werte sind Annahmen): Bürogebäude mit fünf Geschossen, Gesamthonorar der Leistungsphasen 1 bis 9 vereinbart mit 300.000 Euro netto. Nach freigegebener Entwurfsplanung verlangt der Bauherr einen anderen Grundriss in zwei Geschossen. Die anrechenbaren Kosten bleiben gleich.
Honorarnachtrag: Der Architekt setzt die Wiederholung der Entwurfsplanung mit 60 Prozent der Leistungsphase 3 an. Auf sie entfallen nach § 34 Abs. 3 HOAI 15 Prozent des Gesamthonorars, also 45.000 Euro. Gefordert sind 27.000 Euro.
Prüfung: Betroffen sind zwei von fünf Geschossen. Erneut zu erbringen sind vor allem deren Entwurfszeichnungen, die Abstimmung mit den Fachplanern und die Fortschreibung der Kostenberechnung; Objektbeschreibung und Terminplan sind nur teilweise berührt. Die Prüfung kommt nachvollziehbar auf 30 Prozent der Leistungsphase, also 13.500 Euro.
Ergebnis: Grundlage der Verhandlung sind 13.500 Euro. Der Anteil ist eine fachliche Bewertung und kein fester Satz.
Besondere Leistungen
Neben Grundleistungen können Besondere Leistungen vereinbart werden. Ihre Aufzählung in der HOAI ist nicht abschließend (§ 3 Abs. 2 HOAI), ihr Honorar wird frei vereinbart. Manche Leistung klingt nach Zusatzaufwand und ist doch Grundleistung, wie Anlage 10.1 HOAI für Gebäude und Innenräume zeigt:
| Leistung | Einordnung nach Anlage 10.1 HOAI |
|---|---|
| Untersuchen, Darstellen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen | Grundleistung, Leistungsphase 2 c) |
| Untersuchen alternativer Lösungsansätze nach verschiedenen Anforderungen einschließlich Kostenbewertung | Besondere Leistung, Leistungsphase 2 |
| Analyse der Alternativen und Varianten und deren Wertung mit Kostenuntersuchung (Optimierung) | Besondere Leistung, Leistungsphase 3 |
| Koordination und Integration der Leistungen der Fachplaner | Grundleistung, Leistungsphasen 2 e), 3 b) und 5 c) |
| Fortschreiben der Ausführungsplanung auf Grund der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung | Grundleistung, Leistungsphase 5 e) |
| Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen | Grundleistung, Leistungsphase 7 c) |
| Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich begründeten Nachtragsangeboten | Besondere Leistung, Leistungsphase 7 |
Eine Besondere Leistung muss vereinbart werden. Wird eine nicht beauftragte abgerechnet, klären Sie zuerst, ob Sie sie verlangt haben und ob sie erforderlich war.
Planungsänderung oder Planungsfehler
Die wichtigste Prüffrage ist die nach der Ursache. Der Planer schuldet eine Planung, die die vereinbarten Ziele erreicht und frei von Mängeln ist (§§ 633 und 650p BGB). Muss er eine Planung überarbeiten, weil sie fehlerhaft ist, ist das Nacherfüllung. Deren Kosten trägt der Planer, der im Werkvertragsrecht Unternehmer heißt (§ 635 Abs. 2 BGB). Für die Beseitigung eigener Fehler gibt es deshalb grundsätzlich kein zusätzliches Honorar.
Die folgende Einordnung hilft bei der technischen Prüfung; die rechtliche Bewertung im Streitfall übernimmt Ihre Rechtsberatung:
- Änderung durch den Bauherrn: Nutzung, Raumprogramm, Standard oder Gestaltung ändern sich nach einer Freigabe. Das spricht für einen Honorarnachtrag.
- Planungsfehler: Die Planung ist nicht genehmigungsfähig, widerspricht den anerkannten Regeln der Technik oder passt nicht zur Fachplanung, die der Planer koordinieren musste. Das spricht für Nacherfüllung ohne Zusatzhonorar.
- Auflagen der Behörde: Entscheidend ist, ob die Anforderung bei sorgfältiger Planung vorhersehbar war.
- Kostenvorgaben: Überschreitet die Planung eine als Ziel vereinbarte Kostenobergrenze, spricht das dafür, dass die Umplanung geschuldet ist. Eine neue Vorgabe des Bauherrn nach der Freigabe ist dagegen eine Änderung.
- Mischfälle: Ändert der Bauherr etwas und korrigiert der Planer dabei zugleich einen eigenen Fehler, wird der Aufwand nach Ursachen aufgeteilt.
Prüfschema für den Bauherrn
- Vertrag lesen: vereinbarte Planungsziele, Leistungsphasen, Grundleistungen, beauftragte Besondere Leistungen, Honorarvereinbarung und Regeln für Änderungen. Bei einem Pauschalhonorar auch die Klausel, wann es angepasst wird.
- Anlass klären: Was wurde wann von wem veranlasst? Liegt eine Freigabe des vorherigen Planstands vor?
- Ursache prüfen: Änderung des Bauherrn, Planungsfehler, Auflage der Behörde oder Mischfall.
- Einordnen: bereits geschuldete Grundleistung, Wiederholung nach § 10 Abs. 2 HOAI, geänderter Umfang nach § 10 Abs. 1 HOAI, Besondere Leistung oder Leistung außerhalb der HOAI.
- Umfang belegen lassen: betroffene Pläne mit Index und erneut erbrachte Teilleistungen, bei Abrechnung nach Aufwand die Stunden je Qualifikation.
- Honorar prüfen: Anteil an der Leistungsphase, fortgeschriebene Kostenberechnung, Nebenkosten, keine Doppelung mit vereinbarten Besonderen Leistungen.
- Fachplaner einbeziehen: Folgeänderungen bei Tragwerksplanung und Technischer Ausrüstung gleich mit abfragen, damit nicht drei Nachträge nacheinander kommen.
- Ergebnis in Textform festhalten: Leistung, Planstand, Honorar und Termine. Eine E-Mail mit diesen Angaben genügt der Textform.
Bei mehreren Planern lohnt eine Projektsteuerung, die Verträge und Änderungen zentral führt. Wie Nachträge der Baufirmen geprüft werden, beschreibt Nachtragsprüfung: Ablauf und Prüfschema.
Dokumentation von Planungsänderungen
Honorarnachträge entscheiden sich an der Dokumentation des Planungsverlaufs. Halten Sie bei jeder Planänderung fest, wer sie veranlasst hat und warum. Bewährt hat sich ein Änderungsregister, das der Bauherr oder seine Projektsteuerung führt:
- laufende Nummer und Datum
- Gegenstand der Änderung und betroffene Pläne mit Index
- Veranlasser und Grund, etwa Wunsch des Bauherrn, Auflage der Behörde oder Planungsfehler
- Leistungsphase und Planstand, in den eingegriffen wird
- Datum der Freigabe des vorherigen Planstands
- Folgen für Baukosten, Termine und Honorare der Planer
- Status: angefragt, angeboten, vereinbart oder abgelehnt
Dazu gehören Planfreigaben in Textform und Protokolle mit klaren Beschlüssen. Für die Baustelle siehe Nachträge auf der Baustelle dokumentieren, für Arbeitsregeln insgesamt Praxistipps zum Nachtragsmanagement für Bauherren.
Typische Streitpunkte
- Varianten oder Alternativen: Die Abgrenzung aus der Tabelle oben führt oft zu Streit. Was der Bauherr verlangt hat, sollte schriftlich feststehen.
- Optimierung nach Kostenüberschreitung: Ob die Umplanung geschuldet ist oder vergütet wird, hängt davon ab, ob eine Kostenvorgabe vereinbart war.
- Fortschreiben während der Ausführung: Anpassungen der Ausführungsplanung im Bauablauf sind nach Anlage 10.1 HOAI zum Teil Grundleistung der Leistungsphase 5.
- Nachträge der Baufirmen: Sie erhöhen das Planerhonorar nicht automatisch. Grundlage sind die anrechenbaren Kosten nach der Kostenberechnung (§ 6 Abs. 1 HOAI). Mehr dazu im Ratgeber Bauüberwachung nach HOAI.
- Fehlende Textform: § 10 HOAI verlangt eine Vereinbarung in Textform. Ob ein Honoraranspruch ohne sie besteht, ist im Einzelfall rechtlich zu klären.
- Pauschalhonorar: Der Vertrag sollte regeln, bei welchen Änderungen es angepasst wird.
Häufige Fragen
Wenn sich der beauftragte Leistungsumfang ändert, wenn Grundleistungen auf Veranlassung des Bauherrn wiederholt werden oder wenn zusätzliche Besondere Leistungen verlangt werden. Für die Beseitigung eigener Planungsfehler gibt es grundsätzlich kein zusätzliches Honorar.
§ 10 HOAI verlangt eine Vereinbarung in Textform, also eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger mit Nennung des Erklärenden, etwa eine E-Mail (§ 126b BGB). Ob ein Anspruch ohne diese Form entfällt, ist eine Rechtsfrage für Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt.
Nicht automatisch. Das Honorar richtet sich nach den anrechenbaren Kosten auf Grundlage der Kostenberechnung (§ 6 Abs. 1 HOAI), nicht nach der späteren Abrechnung. Eine Anpassung setzt einen geänderten Leistungsumfang mit geänderten anrechenbaren Kosten voraus (§ 10 Abs. 1 HOAI), wenn der Vertrag nichts anderes vorsieht.
Wiederholte Grundleistungen werden nach einer Änderung erneut erbracht, etwa eine zweite Entwurfsplanung. Ihr Honorar richtet sich nach ihrem Anteil an der Leistungsphase (§ 10 Abs. 2 HOAI). Besondere Leistungen gehen über die Grundleistungen hinaus, etwa die Untersuchung alternativer Lösungsansätze nach verschiedenen Anforderungen. Ihr Honorar wird frei vereinbart.
Das hängt von der Ursache ab. War die Planung nicht genehmigungsfähig, spricht das für einen Planungsmangel und damit für Nacherfüllung ohne Zusatzhonorar. Auf ein Verschulden des Planers kommt es dafür nicht an. Beruht die Ablehnung auf Vorgaben, die der Bauherr trotz Hinweis beibehalten hat, liegt der Fall anders. Die Bewertung übernimmt Ihre Rechtsberatung.
Eine Überarbeitung der HOAI wird vorbereitet, ein Verordnungsentwurf war bis zum 2. November 2026 nicht veröffentlicht. Bis zu einer Neufassung gilt die HOAI in der Fassung für Verträge ab dem 1. Januar 2021. Welche Fassung für einen Vertrag gilt, regelt die jeweilige Übergangsvorschrift.
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