Ausführungsplanung des GU prüfen: Werk- und Montageplanung
Plant der Generalunternehmer die Ausführung selbst, etwa nach einer funktionalen Ausschreibung oder mit Planungsanteil im GU-Vertrag, sollte der Bauherr dessen Ausführungs-, Werk- und Montageplanung vor der Ausführung prüfen: gegen Bau-Soll und Leistungsbeschreibung, auf Qualitäten, Schnittstellen zur Gebäudetechnik und Brandschutz. Die HOAI kennt das Prüfen solcher vom Unternehmen ausgearbeiteten Pläne als Besondere Leistung der Leistungsphase 5. Eine Freigabe sollte schriftlich auf ihren Prüfzweck begrenzt werden; was sie rechtlich bewirkt, klärt Ihre Rechtsberatung.
Bei einer GU-Vergabe mit funktionaler Leistungsbeschreibung steht im Vertrag, was das Gebäude können muss. Wie es im Detail gebaut wird, entscheidet sich erst in der Ausführungs-, Werk- und Montageplanung des Generalunternehmers. Dort werden Produkte gewählt, Details vereinfacht und Schnittstellen festgelegt. Was in dieser Phase niemand auf Bauherrenseite prüft, ist später oft vertragsgemäß und trotzdem nicht das, was der Bauherr wollte. Dieser Beitrag zeigt, wann der GU plant, was der Bauherr prüft und freigibt und worauf er bei der Freigabe achten sollte.
Wann der Generalunternehmer die Ausführungsplanung übernimmt
Der Generalunternehmer übernimmt die Ausführungsplanung ganz oder teilweise in drei typischen Konstellationen:
- GU-Vertrag mit Planungsanteil: Der Bauherr lässt Entwurf und Genehmigungsplanung von eigenen Planern erstellen und vergibt die Ausführungsplanung zusammen mit der Bauleistung an den Generalunternehmer.
- Funktionale Ausschreibung: Die Leistung ist mit einem Leistungsprogramm beschrieben, nicht mit einem detaillierten Leistungsverzeichnis. Der Bieter entwickelt die Ausführung selbst. Wie ein solches Leistungsprogramm aufgebaut wird, beschreibt unsere Seite Funktionale Leistungsbeschreibung.
- Werk- und Montageplanung der Gewerke: Auch bei vollständiger Planung durch den Bauherrn erstellen die ausführenden Unternehmen Werkstatt- und Montagepläne, etwa im Stahlbau, bei Fassaden oder in der Gebäudetechnik. Beim GU-Projekt laufen diese Pläne über den Generalunternehmer und seine Nachunternehmer.
Die HOAI bildet diese Situation in der Leistungsphase 5 der Objektplanung ab. Als Besondere Leistung nennt sie das „Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanung“ (HOAI Anlage 10). Bei einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm wird diese Besondere Leistung nach der HOAI ganz oder teilweise zur Grundleistung, die entsprechenden Grundleistungen entfallen. Für den Bauherrn heißt das: Die Prüfung der GU-Pläne muss ausdrücklich beauftragt sein, beim Objektplaner oder bei einer eigenen Prüfinstanz.
Wirtschaftlich ist die Verteilung der Planung auch für Nachträge wichtig. Umfasst die Leistungspflicht des Unternehmers auch die Planung, steht ihm für Änderungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig sind, nach § 650c Abs. 1 Satz 2 BGB kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zu. Ob das für Ihren Vertrag gilt, klärt Ihre Rechtsberatung; technisch prüfen wir, ob eine Planänderung aus der Planung des GU folgt oder aus einem Wunsch des Bauherrn.
Begriffe: Ausführungs-, Werk- und Montageplanung
| Begriff | Inhalt | Wer erstellt, wer prüft |
|---|---|---|
| Ausführungsplanung | Ausführungsreife Lösung mit allen Einzelangaben, Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen, bei Gebäuden etwa im Maßstab 1:50 bis 1:1 (HOAI Anlage 10, LPH 5 a und b) | Objektplaner des Bauherrn oder, bei entsprechendem Vertrag, Generalunternehmer; Prüfung durch den Bauherrn bzw. seine Planer |
| Werkplanung | In der Praxis meist gleichbedeutend mit der Ausführungsplanung des Unternehmens; die HOAI verwendet den Begriff Ausführungsplanung | wie Ausführungsplanung, im Vertrag eindeutig benennen |
| Werkstattpläne | Fertigungspläne der ausführenden Unternehmen, etwa für Stahlbau, Fassade oder Lüftungskanäle | Unternehmen; Prüfen und Anerkennen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung (HOAI Anlage 10, Besondere Leistung LPH 5; Anlage 15, LPH 5 f) |
| Montagepläne | Pläne für Montage und Einbau, etwa Montage- und Werkstattpläne der Gebäudetechnik; in der Ausführungsplanung des TGA-Fachplaners ausdrücklich nicht enthalten (HOAI Anlage 15, LPH 5 b) | Unternehmen; Überprüfen bzw. Prüfen und Anerkennen durch Objekt- und Fachplaner (HOAI Anlage 10, LPH 5 f; Anlage 15, LPH 5 f) |
In der Objektüberwachung der Technischen Ausrüstung wird die Ausführung ausdrücklich auch auf Übereinstimmung mit den Montage- und Werkstattplänen überwacht (HOAI Anlage 15, LPH 8 a). Die geprüften Pläne sind damit die Grundlage für die Kontrolle auf der Baustelle.
Was der Bauherr prüft und freigibt
Die Prüfung der GU-Pläne ist keine zweite Planung. Sie fragt, ob das Geplante dem entspricht, was vertraglich geschuldet und vom Bauherrn gewollt ist. Diese Punkte gehören in jede Prüfung:
- Übereinstimmung mit dem Bau-Soll: Vertrag, Baubeschreibung oder Leistungsprogramm, Raumbuch, Entwurfs- und Genehmigungsplanung, Nutzeranforderungen. Bei Widersprüchen im VOB/B-Vertrag gilt die Rangfolge des § 1 Abs. 2 VOB/B, zuerst die Leistungsbeschreibung.
- Qualitäten: Produkte und Materialien, Oberflächen, Schall- und Wärmeschutz, Toleranzen, Abweichungen von Leitfabrikaten und der Nachweis der Gleichwertigkeit.
- Schnittstellen zur Gebäudetechnik: Schlitze und Durchbrüche, Trassen und lichte Höhen, Revisionsöffnungen, Lasten und Aufstellflächen für Geräte, Anschlüsse von Maschinen und Anlagen des Nutzers.
- Brandschutz: Übereinstimmung mit dem genehmigten Brandschutzkonzept, Abschottungen von Leitungsdurchführungen, Feuerwiderstand von Bauteilen, Rettungswege. Bauaufsichtlich vorgeschriebene Prüfungen bleiben davon unberührt.
- Genehmigung und Auflagen: Auflagen der Baugenehmigung und gegebenenfalls weiterer Genehmigungen sind in der Planung umgesetzt.
- Betrieb und Wartung: Zugänglichkeit, Austauschbarkeit, Bedienbarkeit und die Unterlagen, die der Betrieb später braucht.
- Kostenfolgen: Abweichungen, die der GU als Nachtrag melden könnte, werden vor der Freigabe erkannt und getrennt behandelt.
Wie diese Prüfpunkte in einen Prüfplan mit Haltepunkten passen, zeigt der Ratgeber Qualitätssicherung bei GU-Vergabe.
Termine der Planfreigabe
Nach § 3 Abs. 5 VOB/B hat der Auftragnehmer Zeichnungen und andere Unterlagen, die er nach dem Vertrag zu beschaffen hat, auf Aufforderung rechtzeitig vorzulegen. Das genügt für einen geordneten Ablauf selten. Bewährt haben sich vertragliche Regeln zu:
- einem Planlieferterminplan, der Vorlage, Prüfung, Überarbeitung und Freigabe je Planpaket enthält,
- einer festen Prüffrist für den Bauherrn, die zum Planvorlauf vor der Ausführung passt,
- einem Freigabestatus je Plan, etwa freigegeben, freigegeben mit Anmerkungen, nicht freigegeben, zur Kenntnis,
- einer Planliste mit Index und Datum, damit auf der Baustelle nur freigegebene Stände liegen.
Ist eine Freigabe vertraglich vereinbart, wird sie zur Mitwirkung des Bauherrn. Kommt sie zu spät, kann der Generalunternehmer eine Behinderung anzeigen und daraus Bauzeit und unter Umständen Geld ableiten. Was dann zu prüfen ist, zeigen der Ratgeber Behinderungsanzeige nach § 6 VOB/B und unsere Leistung Bauablaufstörung prüfen lassen.
Was eine Freigabe bedeutet und was nicht
Die folgenden Hinweise sind allgemeiner Natur und keine Rechtsberatung. Wie die Freigabe in Ihrem Vertrag zu formulieren ist, klären Sie mit Ihrer Rechtsanwältin oder Ihrem Rechtsanwalt.
- Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B führt der Auftragnehmer die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag aus und beachtet dabei die anerkannten Regeln der Technik.
- Für Mängel, die auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers zurückgehen, enthält § 13 Abs. 3 VOB/B eine eigene Regel, die an die Bedenkenanzeige nach § 4 Abs. 3 VOB/B anknüpft. Vorgaben, die der Bauherr im Zuge einer Freigabe macht, können in diesen Bereich fallen.
- Änderungswünsche gehören deshalb nicht als Randbemerkung in den Freigabevermerk. Sie werden als Änderung angeordnet, im VOB/B-Vertrag nach § 1 Abs. 3 VOB/B, im BGB-Bauvertrag über das Änderungsbegehren nach § 650b BGB, mit geklärter Vergütung.
- Der Freigabevermerk sollte Zweck und Umfang der Prüfung nennen, etwa die Übereinstimmung mit Bau-Soll und Baubeschreibung, und festhalten, dass die Verantwortung des Auftragnehmers für Planung und Ausführung unberührt bleibt.
Werkstatt- und Montagepläne im Hallen- und Industriebau
Im Hallen- und Industriebau hängen viele Pläne am Produktionsprozess: Stahlbau und Kranbahnen, Fundament- und Aufstellungspläne von Maschinen, Medienanschlüsse und Durchbrüche. Die HOAI nennt das Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, etwa „Aufstellungs- und Fundamentpläne nutzungsspezifischer oder betriebstechnischer Anlagen“, als Besondere Leistung der Leistungsphase 5 (Anlage 10). Hier ist die Freigabe vor der Betonage der wichtigste Haltepunkt, weil Fehler danach nur mit großem Aufwand zu beheben sind. Mehr dazu unter Industriebau und Projektsteuerung für Produktionshallen.
Wer die Prüfung übernimmt
Ist der Objektplaner des Bauherrn noch beauftragt, kann er die Prüfung als Besondere Leistung übernehmen, die Fachplaner der Gebäudetechnik prüfen Montage- und Werkstattpläne ihrer Gewerke. Fehlt diese Planerebene, weil der Bauherr die Planung an den Generalunternehmer übertragen hat, braucht er eine eigene Prüfinstanz. Diese Rolle übernimmt eine Bauüberwachung oder Qualitätssicherung auf Bauherrenseite, wie wir sie unter Generalunternehmer kontrollieren beschreiben. Prüfrechte und Vorlagefristen werden am besten schon bei der GU-Vergabe vereinbart. Unsere Bauingenieure arbeiten dabei ausschließlich auf Seite des Bauherrn, nie für den Generalunternehmer im selben Projekt.
Häufige Fragen
Eine allgemeine Freigabepflicht enthält die VOB/B nicht. Der Auftragnehmer muss Unterlagen, die er nach dem Vertrag zu beschaffen hat, auf Aufforderung rechtzeitig vorlegen (§ 3 Abs. 5 VOB/B). Ob, in welchem Umfang und mit welcher Frist der Bauherr prüft und freigibt, regelt der GU-Vertrag. Ist eine Freigabe vereinbart, sollte sie fristgerecht und schriftlich erfolgen.
Das lässt sich nicht pauschal beantworten und gehört in die Hand Ihrer Rechtsberatung. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B führt der Auftragnehmer die Leistung unter eigener Verantwortung aus. Vorgaben, die der Bauherr bei der Freigabe macht, können aber als Anordnung verstanden werden. Deshalb sollte der Freigabevermerk Zweck und Umfang der Prüfung ausdrücklich nennen.
Dann fehlt die Prüfung oft ganz. Die HOAI ordnet das Überprüfen von Montageplänen und das Prüfen und Anerkennen von Montage- und Werkstattplänen den Planern zu (Anlage 10 und Anlage 15, jeweils Leistungsphase 5). Hat der Bauherr bei einem GU-Projekt keine eigenen Planer mehr, übernimmt eine Bauüberwachung oder Qualitätssicherung auf Bauherrenseite diese Prüfung.
Die Ausführungsplanung führt den Entwurf bis zur ausführungsreifen Lösung, bei Gebäuden etwa im Maßstab 1:50 bis 1:1 (HOAI Anlage 10, Leistungsphase 5). Montage- und Werkstattpläne erstellen die ausführenden Unternehmen für Fertigung und Montage; in der Ausführungsplanung des TGA-Fachplaners sind sie ausdrücklich nicht enthalten (HOAI Anlage 15, Leistungsphase 5).
Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Die Prüffrist gehört in den GU-Vertrag und muss zum Planvorlauf im Terminplan passen. Verzögert der Bauherr eine vereinbarte Freigabe, kann der Generalunternehmer eine Behinderung anzeigen.
Weiterführende Artikel
- Qualitätssicherung bei GU-Vergabe
- GU oder Einzelvergabe: Vergabestrategie prüfen
- Qualitätssicherungsplan und Prüfplan
- Schnittstellen zwischen Gewerken
- Generalunternehmer kontrollieren: Bauherrenvertretung
- Funktionale Leistungsbeschreibung
- GU- und GÜ-Vergabe begleiten
- Bauüberwachung auf Bauherrenseite
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Wenn aus dem Beitrag ein konkreter Prüf- oder Entscheidungsbedarf entsteht, sehen wir uns Anlass und Unterlagen an und sagen Ihnen, welcher Schritt als Nächstes sinnvoll ist.