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Betriebsübernahme im Handwerk und in der TGA: Checkliste für Käufer und Nachfolger

4. November 2026 13 Min. Lesezeit Fachlich geprüft: 4. November 2026
Zusammenfassung

Eine Betriebsübernahme im Handwerk verbindet drei Prüfungen: die Form der Übernahme, die Zulassung nach der Handwerksordnung und den operativen Zustand des Betriebs. In zulassungspflichtigen Handwerken braucht der Betrieb einen Betriebsleiter mit Meisterprüfung oder gleichgestellter Qualifikation (§ 7 HwO). Geht der Betrieb durch Kauf auf einen neuen Inhaber über, tritt dieser in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein (§ 613a BGB). Die Checkliste ordnet Prüffragen und Unterlagen nach Bereichen. Kaufvertrag und Steuern klären Rechtsanwalt, Notar und Steuerberatung.

Dieser Beitrag richtet sich an alle, die einen Handwerks- oder TGA-Betrieb übernehmen wollen. Das sind Unternehmen, die zukaufen, Meister und Bauleiter, die sich selbständig machen, und Familienmitglieder, die den Betrieb fortführen. Er gibt den Rechtsstand vom 4. November 2026 wieder, Empfehlungen aus der Praxis sind gekennzeichnet. Wie unser Team Käufer bei der operativen Prüfung begleitet, beschreibt die Seite Unternehmenskauf in Bau, Handwerk und TGA. Die Sicht des übergebenden Inhabers zeigt Unternehmensnachfolge in Bau, Handwerk und TGA.

Wege der Übernahme

Ein Handwerksbetrieb wechselt auf einem von vier Wegen den Inhaber. Jeder Weg setzt andere Schwerpunkte bei der Prüfung.

WegWer übernimmtSchwerpunkt der Prüfung
FamilieninternKinder oder andere AngehörigeBetriebsleitung nach HwO, Rollen zwischen den Generationen, Erbfolge
Management-Buy-out (MBO)Meister, Bauleiter oder kaufmännische Leitung aus dem BetriebFinanzierung, Kundenbindung ohne den Inhaber, Wechsel in die Unternehmerrolle
Management-Buy-in (MBI)Externe FührungskraftVollständige Prüfung, Einarbeitung, Akzeptanz im Team
ZukaufWettbewerber oder UnternehmensgruppeMargen, Schlüsselpersonen, Integration in Kalkulation, Software und Organisation

Wer mehrere Betriebe zu einer Gruppe zusammenführt, findet das Konzept im Ratgeber Buy-and-Build im Handwerk und in der TGA.

Anteilskauf oder Kauf der Wirtschaftsgüter

Einen Betrieb in der Rechtsform einer GmbH können Sie über die Geschäftsanteile kaufen (Share Deal). Alternativ kaufen Sie die einzelnen Wirtschaftsgüter, also Fahrzeuge, Maschinen, Lager, Kundenstamm und Verträge (Asset Deal). Bei einem Einzelunternehmen gibt es keine Anteile; übertragen werden die Wirtschaftsgüter.

ThemaAnteilskauf (Share Deal)Kauf der Wirtschaftsgüter (Asset Deal)Fundstelle
FormAbtretung der GmbH-Anteile durch notariellen VertragÜbertragung der einzelnen Gegenstände und Verträge§ 15 Abs. 3 GmbHG
Verträge mit Auftraggebernbleiben in der Gesellschaftgehen in der Regel nur mit Zustimmung des Vertragspartners überPrüfung durch Rechtsanwalt
ArbeitsverhältnisseArbeitgeber bleibt die Gesellschaftneuer Inhaber tritt ein; Unterrichtung in Textform, schriftlicher Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang§ 613a Abs. 1, 5 und 6 BGB
Altverbindlichkeitenbleiben in der Gesellschaft und treffen den Käufer wirtschaftlichHaftung bei Fortführung der bisherigen Firma; Ausschluss gegenüber Dritten nur bei Eintragung und Bekanntmachung oder Mitteilung§ 25 Abs. 1 und 2 HGB
Betriebliche Steuernbleiben Schuld der GesellschaftHaftung des Erwerbers bei Übereignung im Ganzen, beschränkt auf das übernommene Vermögen§ 75 Abs. 1 AO
HandwerksrolleGesellschaft bleibt eingetragen; ein Wechsel des Betriebsleiters ist anzuzeigenÜbernehmer braucht eine eigene Eintragung, bevor er den Betrieb führt§ 1 Abs. 1 und § 16 Abs. 2 HwO
Mängelansprüche aus früheren Aufträgenbleiben in der GesellschaftZuordnung nach Kaufvertrag und Zustimmung der AuftraggeberPrüfung durch Rechtsanwalt

Die Tabelle beschreibt den gesetzlichen Grundsatz. Welche Form im Einzelfall passt und welche Garantien in den Kaufvertrag gehören, klären Rechtsanwalt, Steuerberatung und Notar. Auch die steuerlichen Folgen beider Formen unterscheiden sich; das bewertet Ihre Steuerberatung.

Meisterpflicht und Handwerksrolle

Ein zulassungspflichtiges Handwerk dürfen selbständig nur Personen und Gesellschaften betreiben, die in der Handwerksrolle eingetragen sind (§ 1 Abs. 1 HwO). Zulassungspflichtig sind die Gewerbe der Anlage A zur Handwerksordnung. Es genügt, wenn wesentliche Tätigkeiten eines solchen Gewerbes ausgeübt werden (§ 1 Abs. 2 HwO).

Eingetragen wird der Inhaber, auch eine GmbH oder eine Personengesellschaft, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen erfüllt (§ 7 Abs. 1 HwO). Nach dem Wortlaut kommt es damit auf die Qualifikation des Betriebsleiters an. Ob sie im Einzelfall vorliegt, prüft die Handwerkskammer.

Qualifikation des BetriebsleitersFundstelle
Meisterprüfung im betriebenen oder in einem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk§ 7 Abs. 1a HwO
Ingenieure sowie Absolventen technischer Hochschulen und staatlicher oder staatlich anerkannter Fachschulen für Technik, für das Handwerk, das dem Studien- oder Schulschwerpunkt entspricht§ 7 Abs. 2 HwO
Ausübungsberechtigung für erfahrene Gesellen: Gesellenprüfung und sechs Jahre Tätigkeit, davon vier Jahre in leitender Stellung; ausgenommen Schornsteinfeger und die Gesundheitshandwerke der Nummern 33 bis 37§ 7b Abs. 1 und § 7 Abs. 7 HwO
Ausnahmebewilligung in Ausnahmefällen, etwa wenn die Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung wäre; die Kenntnisse und Fertigkeiten sind nachzuweisen§ 8 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 HwO

Anzeigen und Fristen: Wer den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks anfängt, legt mit der Gewerbeanzeige die Handwerkskarte vor (§ 16 Abs. 1 HwO). Bestellung und Abberufung des Betriebsleiters sind der Handwerkskammer unverzüglich anzuzeigen (§ 16 Abs. 2 HwO). Scheidet der Betriebsleiter aus, muss der Inhaber unverzüglich für einen anderen sorgen (§ 4 Abs. 2 HwO). Wird ein zulassungspflichtiges Handwerk entgegen der HwO betrieben, kann die zuständige Behörde die Fortsetzung untersagen (§ 16 Abs. 3 HwO).

Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe der Anlage B brauchen keine Eintragung in die Handwerksrolle. Beginn und Beendigung sind dort der Handwerkskammer unverzüglich anzuzeigen (§ 18 Abs. 1 HwO).

TGA-Betriebe: An elektrischen Anlagen hinter der Hausanschlusssicherung darf außer dem Netzbetreiber nur ein eingetragenes Installationsunternehmen arbeiten. Eingetragen wird es im Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers (§ 13 Abs. 2 NAV). Für Gasanlagen gilt das nach § 13 Abs. 2 NDAV, für die Errichtung und wesentliche Veränderung von Wasseranlagen nach § 12 Abs. 2 AVBWasserV. Kaufen Sie die Wirtschaftsgüter, braucht Ihr Unternehmen selbst eine solche Eintragung.

Praxisempfehlung: Klären Sie vor dem Kaufvertrag mit der Handwerkskammer, wer Betriebsleiter wird und ab wann. Ist der Verkäufer heute selbst der Meister im Betrieb, sollte der Vertrag regeln, wie lange er diese Rolle noch ausübt. Die Formulierung übernimmt Ihr Rechtsanwalt.

Checkliste operative Prüfung

Jahresabschlüsse zeigen die Vergangenheit. Ob ein Handwerksbetrieb künftig Geld verdient, zeigt erst der Blick in Projekte, Kalkulation und Personal. Diese Bereiche prüfen wir bei einer operativen Prüfung:

BereichPrüffragenUnterlagen
Auftragsbestand und MargenWie hoch ist der Auftragsbestand, mit welchem Deckungsbeitrag und bei welchen Auftraggebern?Auftragsbestandsliste, Projektliste mit Deckungsbeitrag
Laufende ProjekteGibt es Verlustprojekte, offene Nachträge, Behinderungen oder Vertragsstrafen?Projektstatus, Nachtragsliste, Bautagebücher
Gewährleistung und MängelWelche Mängelanzeigen laufen, welche Sicherheitseinbehalte stehen noch aus?Gewährleistungsliste, Mängelkorrespondenz
Avale und BürgschaftenWelche Bürgschaften laufen über welche Bank, und hat der Verkäufer persönlich gebürgt?Avalübersicht, Kreditverträge
KalkulationSind Stundensätze, Zuschläge und Nachkalkulation nachvollziehbar und aktuell?Kalkulationsschema, Nachkalkulationen
SchlüsselpersonenWer hält Kunden, Baustellen und Kalkulation, und bleibt diese Person? Wer ist Betriebsleiter?Organigramm, anonymisierte Personalliste
Kunden und LieferantenWie hoch ist der Umsatzanteil der größten Kunden, gibt es Rahmenverträge?Umsatz je Kunde, Rahmenverträge
NachunternehmerWelche Leistungen werden vergeben, zu welchen Konditionen und mit welcher Abhängigkeit?Nachunternehmerliste, Verträge
Fahrzeuge, Geräte, WerkstattZustand, Alter, Eigentum oder Leasing?Anlagenverzeichnis, Leasingverträge
Software und DatenWelche Branchensoftware wird genutzt, wem gehören Lizenzen und Daten?Systemliste, Lizenzverträge
Eintragungen und NachweiseAuf wen lauten Handwerksrolle, Installateurverzeichnis, Präqualifikation und Zertifikate?Bescheide, Nachweise
StandortGehört die Halle dem Verkäufer privat, und wie lange läuft der Mietvertrag?Miet- oder Pachtvertrag, Grundbuchauszug

Die Liste beschreibt unsere Arbeitsweise. Die rechtliche, steuerliche und finanzielle Prüfung, auch Legal, Tax und Financial Due Diligence genannt, übernehmen Rechtsanwalt, Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung. Als Paket mit festem Umfang beschreibt die Seite Unternehmenskauf in Bau, Handwerk und TGA diese Prüfung. Gehören Immobilien zum Betrieb, ergänzt die technische Due Diligence die Prüfung um den baulichen Zustand.

Unterlagen, die Sie anfordern sollten

Nach guter Praxis fordern Käufer diese Unterlagen an, bevor sie ein Angebot abgeben:

Praxisempfehlung: Vor der Herausgabe vertraulicher Daten schließen beide Seiten eine Vertraulichkeitsvereinbarung. Personaldaten werden zunächst ohne Namen übergeben.

Zielbetrieb prüfen lassen
Liegen Exposé oder Datenraum vor, klären wir Anlass und Unterlagen und senden Ihnen bei Eignung ein schriftliches Angebot.
Prüfung anfragen

Übergang und erste Wochen

Für die Zeit nach dem Kauf beschreibt die Seite Post-Merger-Integration in Bau und Handwerk einen 100-Tage-Plan.

Kostenblöcke einer Übernahme

Was eine Übernahme kostet, hängt vor allem vom Kaufpreis ab. Daneben fallen in der Regel diese Posten an:

Beträge nennen wir hier nicht, weil sie vom Einzelfall abhängen. Welche Werttreiber den Kaufpreis bestimmen, erklärt der Ratgeber Firmenwert eines Bauunternehmens berechnen.

Handwerkskammer und Nachfolgebörsen

Die Handwerkskammer führt die Handwerksrolle ihres Bezirks (§ 6 Abs. 1 HwO) und berät Betriebe auch zu Übergabe und Übernahme. Die Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main beschreibt ihre Betriebsberatung als kostenfrei. Sie reicht nach eigener Angabe von der Nachfolgersuche über die Kaufpreisermittlung bis zu rechtlichen und strategischen Fragen.

Die Unternehmensbörse nexxt-change ist ein Angebot des Bundeswirtschaftsministeriums und der KfW. Partner sind unter anderem ZDH, DIHK, Volksbanken und Sparkassen. Neben Verkaufsangeboten nimmt die Börse auch Kaufgesuche auf. Inserate sind nach Angabe der Börse kostenlos und anonym, Regionalpartner aus Industrie, Handwerk und Bankenwesen unterstützen dabei.

Betriebe vermitteln wir nicht. Wir prüfen den Betrieb, den Sie gefunden haben, und arbeiten dabei nur für Sie als Käufer.

Typische Fehler

FehlerFolgeGegenmaßnahme
Betriebsleitung nicht geklärtEintragung in Gefahr, im Extremfall Untersagung nach § 16 Abs. 3 HwOVor Vertragsschluss mit der Handwerkskammer klären
Nur Jahresabschlüsse geprüftVerlustprojekte und Nachtragsrisiken bleiben unsichtbarProjektliste mit Deckungsbeitrag und Nachkalkulation anfordern
Schlüsselpersonen nicht gesprochenBauleiter oder Meister geht nach der ÜbernahmeGespräche vor Vertragsschluss, Bindung mit dem Rechtsanwalt regeln
Avale übersehenBank verlangt neue Sicherheiten, Avalrahmen fehlt für neue AufträgeAvalübersicht prüfen und früh mit der Bank sprechen
Kundenabhängigkeit unterschätztHauptkunde bleibt beim Verkäufer oder vergibt neuUmsatz je Kunde prüfen, Kundenübergabe planen
Eintragungen beim Netzbetreiber vergessenTGA-Betrieb darf bestimmte Arbeiten nicht ausführenInstallateurverzeichnis vor der Übergabe klären

Rechtliche und steuerliche Fragen

Diese Checkliste ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Kaufvertrag, Garantien, Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht gehören zu Ihrem Rechtsanwalt, Steuern zu Ihrer Steuerberatung, Beurkundung und Registeranmeldung zum Notar. Eine Unternehmensbewertung nach IDW S 1 erstellt eine Wirtschaftsprüfung. Wir liefern die operative Seite der Prüfung. In einer Transaktion arbeiten wir nur für eine Seite und beraten nie Käufer und Verkäufer desselben Unternehmens.

Häufige Fragen

Prüfpunkte auf drei Ebenen: Übernahmeform, Zulassung und operativer Zustand. Klären Sie, ob Sie Anteile oder Wirtschaftsgüter kaufen, wer nach der Handwerksordnung Betriebsleiter wird und wie Auftragsbestand, Margen, Gewährleistung und Schlüsselpersonen aussehen. Kaufvertrag, Garantien und Steuern gehören zu Rechtsanwalt, Notar und Steuerberatung.

Nicht zwingend selbst. Bei zulassungspflichtigen Handwerken wird der Inhaber eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen erfüllt (§ 7 Abs. 1 HwO). Das kann auch ein angestellter Meister sein. Gleichgestellt sind unter anderem bestimmte Ingenieur- und Technikerabschlüsse, die Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO und die Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO. Den Einzelfall prüft die Handwerkskammer.

Beim Share Deal kaufen Sie die Anteile der Gesellschaft. Verträge, Arbeitsverhältnisse und Altverbindlichkeiten bleiben in der Gesellschaft. Beim Asset Deal kaufen Sie die einzelnen Wirtschaftsgüter. Verträge mit Auftraggebern gehen dann in der Regel nur mit deren Zustimmung über, die Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB. Die Form wählen Sie mit Rechtsanwalt und Steuerberatung.

Geht der Betrieb durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber über, tritt dieser in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein (§ 613a Abs. 1 BGB). Die Beschäftigten sind vorher in Textform zu unterrichten und können innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen. Beim Anteilskauf bleibt die Gesellschaft Arbeitgeber. Einzelheiten klärt ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Das hängt von der Form ab. Wer ein erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, haftet für die im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers (§ 25 Abs. 1 HGB). Für betriebliche Steuern haftet der Erwerber eines Unternehmens im Ganzen nach § 75 AO, begrenzt auf das übernommene Vermögen. Prüfen lassen Sie das beim Rechtsanwalt und bei der Steuerberatung.

Mindestens Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre, eine aktuelle BWA sowie Auftragsbestand und Projektliste mit Deckungsbeiträgen. Hinzu kommen Nachtrags-, Gewährleistungs- und Avalliste, eine anonymisierte Personalliste, das Anlagenverzeichnis sowie Miet-, Leasing- und Rahmenverträge. Dazu kommen die Eintragung in die Handwerksrolle und bei TGA-Betrieben die Eintragung im Installateurverzeichnis.

Den größten Posten bildet der Kaufpreis. Hinzu kommen Notar- und Registerkosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz, Honorare für Rechtsanwalt, Steuerberatung und Prüfung, Finanzierungskosten und gegebenenfalls Investitionen in Fahrzeuge, Geräte oder Software. Eine belastbare Gesamtsumme lässt sich erst nach der Prüfung des konkreten Betriebs nennen.

Über Handwerkskammern, Innungen, Banken, Steuerberatungen und Unternehmensbörsen. Die Börse nexxt-change von Bundeswirtschaftsministerium und KfW nimmt neben Verkaufsangeboten auch Kaufgesuche auf. Daneben lohnt die direkte Ansprache über Kontakte im Gewerk. Betriebe vermitteln wir nicht, wir prüfen den Betrieb, den Sie gefunden haben.

In der Regel in fünf Schritten: Zielprofil und Finanzierungsrahmen, erste Gespräche mit Vertraulichkeitsvereinbarung, Prüfung von Zahlen, Projekten, Recht und Steuern, Kaufvertrag und schließlich der Übergang mit Kunden, Mitarbeitenden und Handwerkskammer. Der Anteilskauf einer GmbH braucht einen notariellen Vertrag (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Die Dauer hängt von Betrieb, Datenlage und Finanzierung ab.

Betriebsübernahme operativ prüfen lassen

Schildern Sie Zielbetrieb, Gewerk und Stand der Gespräche. Wir klären Anlass und Unterlagen und senden Ihnen bei Eignung ein schriftliches Angebot.

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