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Aufmaß und Abrechnung im Glasfaserausbau prüfen

Moritz Schneider · 9 Min. Lesezeit · Stand 30. Oktober 2026

Kurz gesagt

Im Glasfaserausbau wird der Tiefbau meist nach Einheitspreisen abgerechnet: Meter Trasse je Verlegeverfahren und Oberfläche, Hausanschlüsse je Stück, Querungen und Quadratmeter Oberflächenwiederherstellung. Geprüft wird in drei Schritten: Aufmaßregeln aus Vertrag und VOB/C klären, Mengen mit Einmessung, Fotos und Bautagebuch abgleichen, Abweichungen und Nachträge dem Grunde und der Höhe nach bewerten. Wer das Aufmaß erst mit der Schlussrechnung prüft, kann vieles nicht mehr nachvollziehen, weil die Gräben längst verfüllt sind.

Ein Ausbaugebiet erzeugt Abrechnungen mit vielen Positionen: Trassenmeter in unterschiedlichen Verfahren und Oberflächen, Hausanschlüsse, Querungen, Schächte und Oberflächenwiederherstellung. Für Kommunen im Betreibermodell, Zweckverbände und Netzbetreiber gehört die Prüfung dieser Rechnungen zu den wichtigsten Aufgaben auf Auftraggeberseite, weil sich Fehler nach dem Verfüllen kaum noch korrigieren lassen. Dieser Beitrag zeigt, wie Sie Aufmaß und Abrechnung im Glasfaserausbau systematisch prüfen, von den Aufmaßregeln über den Abgleich mit der Dokumentation bis zu Abnahme und Nachträgen.

Wie im Glasfaserausbau abgerechnet wird

Die meisten Tiefbauverträge im Glasfaserausbau sind Einheitspreisverträge. Vergütet werden dann die vertraglichen Einheitspreise für die tatsächlich ausgeführten Mengen (§ 2 Abs. 2 VOB/B). Die Höhe der Rechnung hängt damit unmittelbar am Aufmaß. Pauschalen gibt es häufig für Hausanschlüsse oder die Baustelleneinrichtung; auch dort lohnt der Blick ins Leistungsverzeichnis, was die Pauschale umfasst und was gesondert abgerechnet wird.

PositionEinheitWorauf es beim Aufmaß ankommt
Trasse im offenen Graben, getrennt nach Oberfläche (unbefestigt, Pflaster, Asphalt)mLänge je Oberflächenart, Grabenbreite und Tiefe laut Leistungsverzeichnis, Abgrenzung zu Querungen und Gruben
Trasse im Fräs- oder TrenchingverfahrenmSchnitttiefe und Schnittbreite laut Vorgabe, Oberfläche, Verfüllung und Versiegelung des Schnitts
SpülbohrungmBohrlänge zwischen Start- und Zielgrube laut Bohrprotokoll, Rohrdimension, Gruben als eigene Position oder enthalten
PflugverfahrenmLänge, Lage im Bankett oder in unbefestigter Fläche, Tiefe laut Vorgabe
HausanschlussStück, Mehrlänge in mwas die Stückposition umfasst (Trasse auf dem Grundstück, Hauseinführung), ab wann Mehrlängen gesondert zählen, Fertigstellungsgrad
Querung von Straßen oder GewässernStück oder mVerfahren, Länge, Abgrenzung zur Trassenposition
Oberflächenwiederherstellungm²Fläche laut Aufbruch, Vorgaben des Wegebaulastträgers, Abgrenzung zu Oberflächen, die schon in der Trassenposition enthalten sind
Schächte, Verteiler und GehäuseStückTyp laut Leistungsverzeichnis, Fundament, Einbau und Anschluss
Leerrohr- und Kabelzug, EinblasenmLänge je Rohr- oder Kabeltyp, keine doppelte Zählung paralleler Rohre als Trasse

Jedes Leistungsverzeichnis schneidet die Positionen anders zu. Entscheidend ist, dass Trasse, Oberfläche und Querung nicht doppelt erfasst werden und dass jede Position genau beschreibt, was enthalten ist.

Aufmaßregeln: erst der Vertrag, dann die VOB/C

Bei Widersprüchen im Vertrag gilt nach § 1 Abs. 2 VOB/B eine feste Reihenfolge: zuerst die Leistungsbeschreibung, dann Besondere, Zusätzliche und Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, danach die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen der VOB/C und zuletzt die VOB/B selbst. Für das Aufmaß heißt das: Was das Leistungsverzeichnis zur Abrechnung regelt, geht den Abrechnungsregeln der VOB/C vor.

Für den Tiefbau im Glasfaserausbau sind vor allem diese Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) einschlägig, jede mit einem eigenen Abschnitt 5 zur Abrechnung:

  • DIN 18299:2023-09, Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
  • DIN 18300:2019-09, Erdarbeiten
  • DIN 18322:2023-09, Kabelleitungstiefbauarbeiten; sie gilt nach dem Einführungsbeitrag von DIN Media für das Legen von Kabeln, Schutzrohren, Mikrorohren und Mikrorohrverbänden und für das Herstellen der Leitungszone
  • DIN 18328:2023-09, Aufbruch- und Rückbauarbeiten von Verkehrsflächen; in diese neue ATV wurden Inhalte aus DIN 18322 überführt

Welche Ausgabe gilt, ergibt sich aus dem Vertrag. Die Normtexte erhalten Sie bei DIN Media; wir geben sie hier nicht wieder.

Für den Ablauf regelt § 14 Abs. 2 VOB/B den Kern: Die Feststellungen für die Abrechnung sind dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen, und für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen. Im Tiefbau gehört fast jede Leistung dazu. Vereinbaren Sie deshalb ein gemeinsames Aufmaß je Bauabschnitt, solange die Trasse offen ist, und halten Sie es mit Datum und Unterschrift beider Seiten fest.

Die Rechnung selbst muss prüfbar sein: übersichtlich, in der Reihenfolge der Positionen, mit den Bezeichnungen des Vertrags und mit den Mengenberechnungen, Zeichnungen und Belegen, die Art und Umfang der Leistung nachweisen (§ 14 Abs. 1 VOB/B).

Aufmaß mit Einmessung, Fotos und Bautagebuch abgleichen

Im Glasfaserausbau gibt es für jede Trasse mehrere unabhängige Spuren: das Aufmaß des Unternehmens, die Einmessung der Lage, die Fotodokumentation und das Bautagebuch. Erst wenn diese Quellen zusammenpassen, ist eine Menge belegt.

  • Längen: Trassenlängen aus dem Aufmaß gegen die eingemessene Lage. Größere Differenzen je Abschnitt klären, bevor der Abschlag bezahlt wird.
  • Tiefe und Leitungszone: Fotos der offenen Trasse mit Messstab, Ort und Datum. Ohne Foto lässt sich die Tiefe nach dem Verfüllen nur durch Aufgraben prüfen.
  • Oberfläche: Die abgerechnete Oberflächenart muss zu Fotos und Lageplan passen.
  • Hausanschlüsse: abgerechnete Stückzahl gegen die Liste der fertiggestellten Anschlüsse mit Hauseinführung, je Adresse.
  • Zeitlicher Bezug: Bautagebuch und Fotos zeigen, wann welcher Abschnitt gebaut wurde. Das hilft bei Abschlägen und bei Behinderungen.

Im geförderten Ausbau kommt ein weiterer Abgleich hinzu: Die GIS-Nebenbestimmungen der Bundesförderung (Version 5.1) verlangen Geodaten zu Trassenbau, Leerrohren und Verbindungen, beim Verwendungsnachweis mit der höchsten Detailtiefe. Wer Einmessung und Aufmaß schon während der Ausführung abgleicht, hat diese Daten am Ende ohne Nacharbeit. Mehr zur Dokumentation auf der Baustelle: Bautagebuch in der Bauüberwachung.

Typische Abweichungen in Tiefbaurechnungen

  • Parallel verlegte Rohre in einem Graben werden als mehrere Trassenmeter abgerechnet statt als ein Graben mit mehreren Rohren.
  • Die abgerechnete Oberfläche ist höherwertig als die tatsächliche, etwa Asphalt statt Pflaster oder Pflaster statt Bankett.
  • Querungen erscheinen zugleich als Trassenmeter und als eigene Querungsposition.
  • Hausanschlüsse werden als fertig abgerechnet, obwohl erst die Trasse bis zur Grundstücksgrenze liegt.
  • Mehrlängen bei Hausanschlüssen werden ohne Aufmaß oder Lageplan abgerechnet.
  • Oberflächen sind nur provisorisch geschlossen, werden aber als endgültige Wiederherstellung abgerechnet.
  • Ausgeführt wurde in Mindertiefe oder im Fräsverfahren, abgerechnet wird die Position für den offenen Graben.
  • Nachtragspositionen sind nicht von den Vertragspositionen getrennt; § 14 Abs. 1 VOB/B verlangt, Änderungen und Ergänzungen des Vertrags in der Rechnung besonders kenntlich zu machen und auf Verlangen getrennt abzurechnen.

Welche Verfahren es gibt und was bei geringer Verlegetiefe gilt, beschreibt der Ratgeber Mindertiefe und Trenching im Glasfaserausbau.

Konstruiertes Beispiel: Abgleich eines Bauabschnitts

Hinweis: Das folgende Beispiel ist konstruiert. Mengen und Situation sind frei gewählt und zeigen nur, wie ein Abgleich aufgebaut ist. Preise sind bewusst nicht angegeben.

Ein Bauabschnitt in einem Wohngebiet ist fertig, der Auftragnehmer rechnet ihn ab. Die Einmessung zeigt 420 m Trasse, davon 24 m in drei Straßenquerungen per Spülbohrung und 58 m im unbefestigten Bankett. Der Abgleich mit Einmessung, Fotos und Hausanschlussliste ergibt:

PositionAbgerechnetBelegtErgebnis
Trasse offener Graben, Gehweg Pflaster420 m338 m82 m weniger: 58 m liegen im Bankett, 24 m sind Querungen
Trasse offener Graben, unbefestigt0 m58 m58 m in diese Position umbuchen
Querung Straße per Spülbohrung3 Stück3 Stückunverändert; die 24 m Bohrlänge sind damit vergütet, wenn das Leistungsverzeichnis die Querung so beschreibt
Hausanschluss mit Hauseinführung18 Stück15 Stück3 Anschlüsse liegen nur bis zur Grundstücksgrenze und werden erst nach Fertigstellung abgerechnet
Oberflächenwiederherstellung Pflaster380 m²330 m²50 m² sind nur provisorisch geschlossen und werden zurückgestellt

Ob § 2 Abs. 3 VOB/B greift, ist je Position am Vertragsansatz für die gesamte Leistung zu prüfen und nicht am einzelnen Abschnitt. Die Umbuchung zwischen Oberflächenpositionen ist die richtige Zuordnung der Mengen und für sich genommen kein Nachtrag.

Abnahmeprotokoll und Mängel

Im Glasfaserausbau wird oft in Abschnitten oder Clustern abgenommen. Nach § 12 Abs. 2 VOB/B sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung auf Verlangen besonders abzunehmen. Verlangt eine Vertragspartei eine förmliche Abnahme, wird der Befund in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niedergelegt; Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen gehören in die Niederschrift (§ 12 Abs. 4 VOB/B).

Vorsicht bei der Inbetriebnahme: Wird keine Abnahme verlangt und nimmt der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil davon in Benutzung, gilt die Abnahme nach § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B mit Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Wer Netzabschnitte in Betrieb nehmen will, sollte die Abnahme deshalb vorher förmlich regeln. Die rechtliche Bewertung im Einzelfall übernimmt Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt.

Was in ein Abnahmeprotokoll im Glasfaserausbau gehört

  • Abschnitt oder Cluster, Adressen und Positionen, die abgenommen werden
  • Teilnehmer, Datum und Grundlage: Vertrag, Leistungsverzeichnis, beauftragte Nachträge
  • vorgelegte Unterlagen: Einmessung, Fotodokumentation, Bestandspläne, Prüf- und Messprotokolle
  • Zustand der Oberflächen, wenn möglich gemeinsam mit dem Wegebaulastträger festgestellt
  • offene Hausanschlüsse und Restleistungen
  • Mängelliste mit Ort, Beschreibung und Frist
  • Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen

Mehr dazu: Bauabnahme nach VOB/B und Mängelrüge vor der Abnahme.

Nachträge: Mehrmengen, Homogenbereiche und geänderte Verfahren

§ 2 Abs. 3 VOB/B regelt Mengenabweichungen beim Einheitspreisvertrag. Bis 10 Prozent Abweichung gilt der vertragliche Einheitspreis. Für die über 10 Prozent hinausgehende Überschreitung ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Bei einer Unterschreitung um mehr als 10 Prozent ist der Einheitspreis auf Verlangen zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer keinen Ausgleich über andere Positionen oder auf andere Weise erhält. Für die Prüfung heißt das: zuerst die Menge belegen, dann prüfen, welche Kostenanteile sich mit der Menge wirklich ändern.

Für den Baugrund hat die Überarbeitung der VOB/C im Jahr 2015 die Boden- und Felsklassen in den Tiefbau-ATV durch Homogenbereiche abgelöst. Ein Nachtrag wegen abweichenden Bodens setzt voraus, dass der angetroffene Boden von den im Leistungsverzeichnis beschriebenen Homogenbereichen abweicht. Das muss dokumentiert sein, mit Fotos, Lage und gegebenenfalls Proben, und zwar dann, wenn der Boden ansteht.

Ordnet der Auftraggeber eine andere Trasse oder ein anderes Verfahren an und ändern sich dadurch die Grundlagen des Preises, ist nach § 2 Abs. 5 VOB/B ein neuer Preis zu vereinbaren. Verlangt er eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung, gilt § 2 Abs. 6 VOB/B; der Auftragnehmer muss den Anspruch ankündigen, bevor er mit der Ausführung beginnt. Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden nach § 2 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B nicht vergütet; die Ausnahmen in Nr. 2 und 3 sind im Einzelfall zu prüfen.

Behinderungen hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen (§ 6 Abs. 1 VOB/B). Für den Auftraggeber zählt die eigene Dokumentation: Bautagebuch, Termine von Genehmigungen und Leitungsauskünften, Wetter, Stillstände. Mehr: Behinderungsanzeige nach § 6 VOB/B, Bauablaufstörung prüfen und Nachtragsmanagement nach VOB/B.

Checkliste für die Abrechnungsprüfung

  1. Vertrag, Leistungsverzeichnis, Nachträge und die vereinbarten ATV-Ausgaben bereitlegen.
  2. Je Position klären, was enthalten ist und was gesondert abgerechnet wird.
  3. Gemeinsames Aufmaß je Abschnitt durchführen, solange die Trasse offen ist.
  4. Mengen gegen Einmessung, Fotos und Bautagebuch abgleichen.
  5. Verlegeverfahren und Oberflächenart je Abschnitt richtig zuordnen.
  6. Hausanschlüsse je Adresse nach Fertigstellungsgrad prüfen.
  7. Nachtragspositionen getrennt prüfen, dem Grunde und der Höhe nach.
  8. Abschläge gegen den Baufortschritt prüfen, die Schlussrechnung gegen Abnahmeprotokoll und Mängelliste.
  9. Im geförderten Ausbau Mengen und Geodaten für den Verwendungsnachweis zusammenführen.

Unsere Rolle

Unser Team hat Glasfaserausbau begleitet, mit Bauüberwachung, Planung, Dokumentation und Projektmanagement. Für Kommunen, Landkreise, Zweckverbände und Netzbetreiber prüfen wir Aufmaß, Abschlags- und Schlussrechnungen und Nachträge, nehmen am gemeinsamen Aufmaß teil und bereiten die Abnahme vor. Für ausführende Unternehmen arbeiten wir in diesen Projekten nicht. Überblick: Bauüberwachung, Aufmaß und Dokumentation im Glasfaserausbau.

Häufige Fragen

In der Regel der Auftragnehmer, denn er muss prüfbar abrechnen und die Mengenberechnungen beifügen (§ 14 Abs. 1 VOB/B). Die Feststellungen sollen nach § 14 Abs. 2 VOB/B möglichst gemeinsam getroffen werden. Was der Vertrag dazu regelt, geht vor.

Dann bleiben Fotos, Einmessung und Bautagebuch als Belege. Fehlen sie, hilft im Zweifel nur eine Aufgrabung. Für Leistungen, die später schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer nach § 14 Abs. 2 VOB/B rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.

Vor allem DIN 18299 (Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art), DIN 18300 (Erdarbeiten), DIN 18322 (Kabelleitungstiefbauarbeiten) und DIN 18328 (Aufbruch- und Rückbauarbeiten von Verkehrsflächen). Welche Ausgabe gilt und was das Leistungsverzeichnis abweichend regelt, ergibt sich aus dem Vertrag.

Nach § 2 Abs. 3 VOB/B, wenn die ausgeführte Menge den Vertragsansatz einer Position um mehr als 10 Prozent überschreitet, und zwar für die darüber hinausgehende Menge und nur auf Verlangen. Bei einer Unterschreitung um mehr als 10 Prozent kann der Einheitspreis zu erhöhen sein.

Abschnitt und Adressen, vorgelegte Unterlagen wie Einmessung, Fotos und Messprotokolle, der Zustand der Oberflächen, offene Hausanschlüsse und Restleistungen, eine Mängelliste mit Fristen sowie Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen (§ 12 Abs. 4 VOB/B).

Weiterführende Seiten

Aufmaß prüfen, solange die Trasse offen ist

Bauüberwachung, Aufmaß- und Rechnungsprüfung im Glasfaserausbau für Kommunen, Landkreise, Zweckverbände und Netzbetreiber.

Leistungen im Glasfaserausbau Angebot nach Anfrage
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