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Mindertiefe und Trenching: Verlegeverfahren im Glasfaserausbau

Christoph Theißing · 7 Min. Lesezeit · Stand 30. Oktober 2026

Kurz gesagt

Für Glasfaser gibt es neben dem offenen Graben mehrere Verlegeverfahren: Spülbohrung, Fräsen, Trenching und Micro-Trenching sowie das Pflugverfahren. Wird flacher verlegt, als es die anerkannten Regeln der Technik vorsehen, spricht das Telekommunikationsgesetz von mindertiefer Verlegung: Der Träger der Straßenbaulast ist darüber zu informieren, und der Antragsteller übernimmt die Kosten einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzniveaus oder eines höheren Erhaltungsaufwands (§ 127 Abs. 7 TKG). Für Trenching-, Fräs- und Pflugverfahren gibt es mit DIN 18220 eine eigene Norm. Ob ein Verfahren passt, entscheidet der Aufbau der Straße vor Ort; ob es gelungen ist, zeigt die Dokumentation.

Im Glasfaserausbau bestimmt die Wahl des Verlegeverfahrens Bauzeit, Aufbruchflächen und die Folgen für die Straße. Für Kommunen ist das doppelt wichtig: als Bauherr im geförderten Betreibermodell und als Träger der Wegebaulast, dessen Straßen und Gehwege nach dem Ausbau noch lange halten sollen. Dieser Beitrag beschreibt die gängigen Verfahren, den rechtlichen Rahmen nach dem Telekommunikationsgesetz und die Punkte, die eine Bauüberwachung bei mindertiefer Verlegung prüft.

Die Verlegeverfahren im Überblick

Die Verfahren unterscheiden sich darin, wie viel Fläche aufgebrochen wird, wie tief verlegt wird und wie gut sich Lage und Ausführung später nachweisen lassen. Die Begriffe werden in der Praxis nicht einheitlich verwendet; maßgeblich sind die Beschreibung im Leistungsverzeichnis und die Zustimmung des Wegebaulastträgers. Maße und Ausführungsregeln ergeben sich aus Vertrag, Zustimmung und den einschlägigen Normen.

VerfahrenPrinzipTypischer EinsatzWorauf die Bauüberwachung achtet
Offener GrabenGraben ausheben, Rohre in der Leitungszone verlegen, verfüllen, verdichten, Oberfläche wiederherstellenGehwege, Straßen, GrundstückeTiefe, Leitungszone, Verdichtung, Oberfläche
Spülbohrunggesteuerte Bohrung zwischen Start- und Zielgrube, das Rohr wird eingezogenQuerungen von Straßen, Gewässern, Einfahrten und BaumstandortenBohrprotokoll, Lage, Abstand zu Fremdleitungen, Gruben
Fräsverfahreneine Fräse stellt einen schmalen Schlitz her, Rohre werden eingelegt, der Schlitz wird verfülltlängere Strecken in befestigten und unbefestigten FlächenSchlitzbreite und Tiefe, Verfüllung, Anschluss an die Deckschicht
Trenching und Micro-Trenchingsehr schmaler Schnitt in die gebundene Oberfläche, meist in geringer TiefeStraßen und Gehwege mit gebundenem OberbauSchnitt und Lage, Verfüllung und Versiegelung, Mitteilung nach § 127 Abs. 7 TKG
Pflugverfahrenein Pflug bringt das Rohr in einem Arbeitsgang in den Boden einunbefestigte Flächen, Bankette, WirtschaftswegeTiefe, Lage, Hindernisse, Einmessung
Oberirdische VerlegungKabel an Masteneinzeln stehende Gebäude und kleine Gebäudegruppen; § 127 Abs. 6 TKG regelt die AbwägungMasten, Abstände, Zustimmung

Rechtlicher Rahmen: § 127 TKG und die mindertiefe Verlegung

Für die Verlegung von Telekommunikationslinien in öffentlichen Wegen braucht das Unternehmen die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast (§ 127 Abs. 1 TKG). Die Zustimmung gilt drei Monate nach Eingang des vollständigen Antrags als erteilt; teilt der Wegebaulastträger innerhalb eines Monats mit, dass der Antrag unvollständig ist, beginnt die Frist nicht. Er kann die Frist um einen Monat verlängern, wenn die Schwierigkeit der Angelegenheit das rechtfertigt (§ 127 Abs. 3 TKG). Entscheidungen nach Naturschutz-, Wasserhaushalts- und Denkmalschutzrecht und nach der Straßenverkehrs-Ordnung sind zeitgleich mit der Zustimmung zu erteilen (§ 127 Abs. 5 TKG).

Für die mindertiefe Verlegung enthält § 127 Abs. 7 TKG eine eigene Regel. Werden Glasfaserleitungen oder Leerrohrsysteme in geringerer Tiefe verlegt, als die anerkannten Regeln der Technik vorsehen, etwa im Micro- oder Minitrenching, ist das dem Träger der Straßenbaulast mitzuteilen. Die mindertiefe Verlegung darf erfolgen, wenn der Antragsteller die Kosten übernimmt, die durch eine mögliche wesentliche Beeinträchtigung des Schutzniveaus oder durch einen höheren Erhaltungsaufwand entstehen. Für Bundesautobahnen und autobahnähnlich ausgebaute Bundesfernstraßen gilt die Regel nicht.

Die Zustimmung kann mit diskriminierungsfreien Nebenbestimmungen versehen werden. Sie dürfen nur die Art und Weise der Errichtung, die Regeln der Technik, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die übliche Dokumentation der Lage nach geographischen Koordinaten und die Verkehrssicherungspflichten regeln. Bestehen für die mindertiefe Verlegung keine anerkannten Regeln der Technik und weicht der Wegebaulastträger von den Angaben des Antragstellers ab, müssen seine Vorgaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig sein. Außerdem kann die Zustimmung von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 127 Abs. 8 TKG).

Nach Abschluss der Arbeiten hat der Nutzungsberechtigte den Verkehrsweg unverzüglich wieder instand zu setzen, sofern der Unterhaltungspflichtige das nicht selbst übernehmen will, und den durch die Arbeiten entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 129 Abs. 3 TKG). Wird die Unterhaltung des Weges erschwert, sind die daraus entstehenden Kosten zu ersetzen (§ 129 Abs. 2 TKG).

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 TKG liegen Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien zum Ausbau öffentlicher Telekommunikationsnetze bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 im überragenden öffentlichen Interesse. Die Zustimmung nach § 127 Abs. 1 TKG bleibt trotzdem erforderlich. Im geförderten Ausbau verlangt die Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0, alternative Verlegemethoden wie Trenching, Spülverfahren und Kabelpflug vorrangig zu prüfen; sie sind ausdrücklich förderfähig (Nr. 6.5).

Wie diese Vorschriften im Einzelfall auszulegen sind, etwa welche Tiefe im konkreten Straßenaufbau als Regeltiefe gilt, klärt Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt zusammen mit den technischen Vorgaben des Wegebaulastträgers.

DIN 18220 und die VOB/C

Mit DIN 18220, Ausgabe 2023-08, „Trenching-, Fräs- und Pflugverfahren zur Legung von Leerrohrinfrastrukturen und Glasfaserkabeln für Telekommunikationsnetze“ gibt es eine Norm für diese Verfahren. Nach dem Einführungsbeitrag bei DIN Media stellt sie allgemeine Grundsätze für Trenching-, Fräs- und Pflugverfahren auf Straßengrundstücken im öffentlichen Raum und auf privaten Grundstücken auf und beschreibt die Legeverfahren mit Maßen in einer Tabelle. Sie ist unter anderem nicht anzuwenden für oberirdische Leitungen, für Ingenieurbauwerke wie Brücken und Tunnel, für Bundesautobahnen und autobahnähnlich ausgebaute Bundesfernstraßen, für den Rückbau und für Bereiche von Bahnlinien.

Für den Bauvertrag gilt die VOB/C: DIN 18322:2023-09 „Kabelleitungstiefbauarbeiten“ für das Legen von Kabeln, Schutzrohren, Mikrorohren und Mikrorohrverbänden und DIN 18328:2023-09 für Aufbruch- und Rückbauarbeiten von Verkehrsflächen. Ob DIN 18220 Vertragsbestandteil ist und welche Maße gelten, sollte im Leistungsverzeichnis und in der Zustimmung ausdrücklich stehen. Die Normtexte erhalten Sie bei DIN Media; wir geben sie hier nicht wieder.

Vor- und Nachteile von Mindertiefe und Trenching

Vorteile

  • weniger Aufbruchfläche und weniger Aushub
  • kürzere Bauzeit je Abschnitt und kürzere Verkehrseinschränkungen
  • weniger Material für Verfüllung und Oberfläche
  • im geförderten Ausbau ausdrücklich vorrangig zu prüfen (Nr. 6.5 Gigabit-Richtlinie 2.0)

Nachteile und Risiken

  • ein neuer Schnitt in der gebundenen Deckschicht, an dem Wasser eindringen kann
  • geringe Überdeckung und damit ein höheres Risiko bei späteren Fräs- oder Aufbrucharbeiten an der Straße
  • eine spätere Erneuerung der Deckschicht muss die Lage der Leitung berücksichtigen
  • die Qualität von Schnitt, Verfüllung und Versiegelung hängt stark von Gerät, Personal und Witterung ab
  • ohne genaue Einmessung ist die Leitung bei späteren Arbeiten schwer zu finden

Risiken für Wegebaulastträger und Bauherrn

Für den Wegebaulastträger geht es um die Lebensdauer der Straße. Ein Schnitt in den gebundenen Oberbau ist eine neue Schwachstelle; wird er nicht fachgerecht verfüllt und versiegelt, drohen Risse, Setzungen und Frostschäden. Bei späteren Deckenerneuerungen kann eine flach liegende Leitung die Arbeiten verteuern oder verzögern. § 127 Abs. 7 TKG ordnet die Kosten einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzniveaus und eines höheren Erhaltungsaufwands dem Antragsteller zu. Damit diese Regel später greifen kann, braucht der Wegebaulastträger eine vollständige Dokumentation: Lage nach Koordinaten, Tiefe, Verfahren, Datum und ausführendes Unternehmen.

Für den Bauherrn, ob Netzbetreiber oder Kommune im Betreibermodell, geht es um das eigene Netz und um Folgekosten. Flach liegende Rohre sind bei späteren Arbeiten Dritter stärker gefährdet, und die Kostenübernahme nach § 127 Abs. 7 TKG kann noch Jahre nach dem Bau Forderungen auslösen. Hinzu kommen Sicherheitsleistungen und Nebenbestimmungen aus der Zustimmung.

Ist der Wegebaulastträger selbst Betreiber einer Telekommunikationslinie oder mit einem Betreiber zusammengeschlossen, muss die Zustimmung nach § 127 Abs. 2 TKG eine Verwaltungseinheit erteilen, die von der für den Betrieb zuständigen Einheit unabhängig ist. Für Kommunen mit eigenem Netz oder eigener Netzgesellschaft ist das eine organisatorische Frage, die vor dem ersten Antrag geklärt sein sollte.

Was die Bauüberwachung bei Mindertiefe und Trenching prüft

Vor Baubeginn

  • Zustimmung und Nebenbestimmungen liegen vor und sind auf der Baustelle bekannt
  • die Mitteilung nach § 127 Abs. 7 TKG ist erfolgt
  • Aufbau und Zustand von Fahrbahn und Gehweg sind erkundet
  • Leitungsauskünfte sind eingeholt und vor Ort abgeglichen
  • Verfahren, Schnittmaße, Verfüll- und Versiegelungsmaterial sind je Abschnitt festgelegt
  • Vorgaben für Fotos und Einmessung stehen im Vertrag

Während der Ausführung

  • Schnitttiefe und Schnittbreite gegen die Vorgabe, an mehreren Stellen je Abschnitt
  • Lage und Abstand zu Fremdleitungen, Bordsteinen und Rinnen
  • Einlegen der Rohre, Verfüllung und Versiegelung nach Vorgabe
  • Fotos mit Messstab, Ort und Datum, Einmessung vor dem Verschließen
  • Verkehrssicherung nach Anordnung

Abnahme und Gewährleistung

  • Oberfläche und Versiegelung bei einer gemeinsamen Begehung mit dem Wegebaulastträger
  • vollständige Dokumentation der Lage nach Koordinaten
  • Mängelliste mit Fristen
  • Begehung vor Ablauf der Gewährleistung, damit Risse und Setzungen rechtzeitig gerügt werden

Wie Sie Aufmaß und Rechnung zu diesen Leistungen prüfen, beschreibt der Ratgeber Aufmaß und Abrechnung im Glasfaserausbau prüfen.

Unsere Rolle

Unser Team hat Glasfaserausbau begleitet, mit Bauüberwachung, Planung, Dokumentation und Projektmanagement. Für Kommunen als Bauherren und Wegebaulastträger, für Landkreise, Zweckverbände und Netzbetreiber prüfen wir Verfahren und Zustimmung, überwachen die Ausführung und führen die Dokumentation. Rechtliche Fragen zur Zustimmung und zur Kostenübernahme klärt Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt. Überblick: Bauüberwachung, Aufmaß und Dokumentation im Glasfaserausbau.

Häufige Fragen

So nennt § 127 Abs. 7 TKG die Verlegung von Glasfaserleitungen oder Leerrohrsystemen in geringerer Tiefe, als die anerkannten Regeln der Technik vorsehen, etwa im Micro- oder Minitrenching. Sie ist dem Träger der Straßenbaulast mitzuteilen.

Nach § 127 Abs. 7 TKG darf mindertief verlegt werden, wenn der Antragsteller die Kosten übernimmt, die durch eine mögliche wesentliche Beeinträchtigung des Schutzniveaus oder einen höheren Erhaltungsaufwand entstehen. Wie das im Einzelfall auszulegen ist, klärt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.

Ja. DIN 18220, Ausgabe 2023-08, trägt den Titel „Trenching-, Fräs- und Pflugverfahren zur Legung von Leerrohrinfrastrukturen und Glasfaserkabeln für Telekommunikationsnetze“. Ob sie im Projekt gilt, sollte im Leistungsverzeichnis und in der Zustimmung stehen.

Nein. § 127 Abs. 7 TKG ist auf Bundesautobahnen und autobahnähnlich ausgebaute Bundesfernstraßen nicht anzuwenden. Auch DIN 18220 nimmt diese Straßen nach ihrem Anwendungsbereich aus.

Vor Baubeginn Zustimmung, Nebenbestimmungen und Straßenaufbau, während der Ausführung Schnittmaße, Lage, Verfüllung und Versiegelung mit Fotos und Einmessung, bei der Abnahme Oberfläche und Dokumentation gemeinsam mit dem Wegebaulastträger.

Weiterführende Seiten

Verlegeverfahren prüfen, bevor geschnitten wird

Planungsprüfung, Bauüberwachung und Dokumentation im Glasfaserausbau für Kommunen, Landkreise, Zweckverbände und Netzbetreiber.

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