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Stoffpreisgleitklausel: Formblatt 225 und Berechnung

Moritz Schneider, M.Eng., M.A. 30. Oktober 2026 10 Min. Lesezeit
Kurz gesagt

Die Stoffpreisgleitklausel verteilt das Risiko schwankender Materialpreise zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Bei Baumaßnahmen des Bundes wird sie mit Formblatt 225 des Vergabe- und Vertragshandbuchs (VHB Bund) vereinbart: Der Preis eines Stoffes wird mit dem Erzeugerpreisindex des Statistischen Bundesamts fortgeschrieben, vergütet wird erst oberhalb einer Bagatellgrenze von 2 Prozent, und der Auftragnehmer trägt einen Selbstbehalt von 10 Prozent der Mehraufwendungen, mindestens in Höhe des Bagatellbetrags. Seit 1. Juli 2023 gelten wieder die Regeln der Richtlinie 225; 2026 sind die Erzeugerpreise für mehrere Baustoffe erneut deutlich gestiegen.

Lange Bauzeiten und schwankende Preise für Stahl, Bitumen, Kupfer oder Holz machen feste Einheitspreise für beide Seiten riskant. Ohne Klausel muss der Bieter das Preisrisiko bei der Kalkulation einschätzen und einpreisen. Die Stoffpreisgleitklausel ersetzt diese Schätzung durch eine Rechenregel. Dieser Beitrag erklärt Formblatt 225 und die Richtlinie dazu aus dem VHB Bund, zeigt die Berechnung an einem konstruierten Beispiel und ordnet ein, was im privaten Bauvertrag und ohne Klausel gilt.

Was eine Stoffpreisgleitklausel regelt

Nach § 9d VOB/A kann eine angemessene Änderung der Vergütung in den Vertragsunterlagen vorgesehen werden, wenn wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen zu erwarten sind, deren Eintritt oder Ausmaß ungewiss ist; die Einzelheiten sind festzulegen. Für Baumaßnahmen des Bundes, ausgenommen die Straßen- und Wasserbauverwaltungen, legt das VHB Bund diese Einzelheiten fest. Die Formblätter des VHB werden nach dessen Einführung auch bei Landes- und Kommunalbauten und im privaten Bereich verwendet.

Formblatt 225 besteht aus zwei Teilen: dem „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel“, in dem der Auftraggeber Stoffe, betroffene Positionen (OZ), GP-Nummer, Basiswert 1 und Abrechnungszeitpunkt einträgt, und der Klausel selbst. Sie gilt nur für die Stoffe im Verzeichnis, begrenzt auf die dort genannten Teilleistungen, und nach Nummer 1 auch für die Abrechnung von Nachträgen. Erstattet werden Mehraufwendungen, abgezogen werden Minderaufwendungen; die Klausel wirkt also in beide Richtungen.

Wann die Klausel vorzusehen ist: Richtlinie 225

Die Richtlinien zu Formblatt 225 nennen drei Voraussetzungen, die zusammen vorliegen müssen (Nummer 2.1):

VoraussetzungInhalt nach Richtlinie 225
PreisrisikoStoffe sind ihrer Eigenart nach Preisveränderungen in besonderem Maße ausgesetzt, und ein nicht kalkulierbares Preisrisiko ist zu erwarten (Nr. 2.1 a)
ZeitraumZwischen Angebotsabgabe und vereinbarter Fertigstellung liegen mindestens 10 Monate; im begründeten Ausnahmefall bei besonders hohem Wagnis mindestens 6 Monate (Nr. 2.1 b)
AnteilDer Stoffkostenanteil des betroffenen Stoffes beträgt mindestens 1 % der von der Vergabestelle geschätzten Auftragssumme (Nr. 2.1 c)
PositionenNur Positionen, bei denen der Stoffkostenanteil die Auftragssumme wesentlich beeinflusst und die nicht vor Ablauf von 10 Monaten nach Angebotsabgabe fertiggestellt werden (Nr. 2.2)
Betriebsstoffenur in Ausnahmefällen (Nr. 2.3)
NebenangeboteBei Stoffpreisgleitklauseln sind Nebenangebote mit anderen Baustoffen oder Bauweisen grundsätzlich zuzulassen (Nr. 7.1)

Die Entscheidung wird im Vergabevermerk begründet; Formblatt 111 des VHB enthält dafür ein eigenes Feld zur Notwendigkeit einer Lohn- oder Stoffpreisgleitklausel.

Sonderregeln 2022 und 2023, Stand 2026

Nach Beginn des Kriegs gegen die Ukraine hat das Bundesbauministerium mit Erlass vom 25. März 2022 befristete Sonderregeln eingeführt, im Juni 2022 bis Jahresende verlängert und dabei Formblatt 225a eingeführt, im Dezember 2022 erneut bis 30. Juni 2023 verlängert. Mit Erlass vom 20. Juni 2023 hat das Ministerium die Sonderregeln auslaufen lassen. Seit 1. Juli 2023 gelten die allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 225; die Vergabestellen werden gebeten, die Marktpreisentwicklung genau zu beobachten. Formblatt 225a bleibt nutzbar, wenn kein belastbarer Basiswert 1 ermittelt werden kann. Auf dem Portal Fachinformation Bundesbau ist mit Stand 30. Oktober 2026 kein jüngerer Erlass zur Stoffpreisgleitung veröffentlicht.

Die Preise haben sich 2026 wieder bewegt. Nach dem Statistischen Bundesamt waren Bitumen aus Erdöl im Mai 2026 um 31,2 Prozent und Flachglas um 15,4 Prozent teurer als ein Jahr zuvor (Pressemitteilung N 042 vom 24. Juni 2026). Im September 2026 lagen die Erzeugerpreise insgesamt 6,7 Prozent über dem Vorjahresmonat, Metalle 14,0 Prozent und Betonstahl 7,0 Prozent (Pressemitteilung Nr. 373 vom 20. Oktober 2026). Ob ein Stoff im Sinne der Richtlinie Preisveränderungen in besonderem Maße ausgesetzt ist, muss die Vergabestelle deshalb je Stoff und Ausschreibung neu beurteilen.

Formblatt 225 und 225a im Überblick

BegriffRegelFundstelle
Basiswert 1Nettopreis je Abrechnungseinheit, vom Auftraggeber zum Monat der Versendung der Vergabeunterlagen festgesetzt; Mittelwert der Angaben von mindestens 3 LieferantenFB 225 Nr. 3.1; RL 225 Nr. 6.2
Basiswert 2Basiswert 1 × Index Monat der Angebotseröffnung ÷ Index Monat der VersendungFB 225 Nr. 3.3
Basiswert 3Basiswert 2 × Index Monat des Abrechnungszeitpunkts ÷ Index Monat der AngebotseröffnungFB 225 Nr. 3.4
AbrechnungszeitpunktEinbau, Lieferung auf die Baustelle oder VerwendungFB 225 Nr. 3.2
Mehr- oder Minderaufwand(Basiswert 3 minus Basiswert 2) × abzurechnende Menge, je PositionFB 225 Nr. 3.5
BagatellgrenzeVergütung erst, wenn die Aufwendungen mehr als 2 % der Abrechnungssumme der Positionen im Verzeichnis betragen; Summe ohne Gleitbeträge und ohne UmsatzsteuerFB 225 Nr. 2.3
Selbstbeteiligung10 % der Mehraufwendungen, mindestens der Bagatellbetrag; bei Preissenkung darf der Auftragnehmer 10 % der ersparten Aufwendungen, mindestens den Bagatellbetrag, einbehaltenFB 225 Nr. 2.4 und 2.5
Mengen und NachweiseNur vergütungsfähige Mengen, bei Pauschalierung die pauschalierten Mengen; prüfbare Aufzeichnungen über Menge und ZeitpunktFB 225 Nr. 2.1 und 2.2
Vermeidbare Mehraufwendungenwerden nicht erstattet, insbesondere nach schuldhafter Überschreitung von Vertragsfristen durch den AuftragnehmerFB 225 Nr. 2.2
NachunternehmerMehraufwendungen nur, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass sie entstanden sindFB 225 Nr. 4
AbschlagszahlungenMehr- und Minderaufwendungen können bereits mit Abschlägen geltend gemacht werdenRL 225 Nr. 6.8
Formblatt 225aKein Basiswert 1: Der Bieter trägt seinen Stoffpreis ohne Zuschläge ein, der als Basiswert 2 gilt; fehlende Angaben werden nicht nachgefordertErlass vom 20.06.2023 I.2; Hinweisblatt zu 225a

Die Indizes stammen aus dem Statistischen Bericht „Indizes der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz)“ und aus GENESIS-Online, Code 61241-0004 (FB 225 Nr. 3.3 und 3.4). Seit der Einstellung der Fachserie 17 Reihe 2 werden die Werte dort fortgeschrieben (Erlass vom 20.06.2023 I.4). Erhebungsstichtag ist jeweils der 15. des Berichtsmonats, aktuelles Basisjahr ist 2021. Weil die Klausel mit Quotienten rechnet, kommt es auf die prozentuale Veränderung an; beide Indizes eines Quotienten müssen aber auf derselben Basis stehen. Nach einer Umbasierung empfiehlt das Statistische Bundesamt, nur noch die neu berechneten Indizes zu verwenden.

Berechnung an einem Beispiel

Das folgende Beispiel ist frei erfunden. GP-Nummer und Bezeichnung stammen aus dem Statistischen Bericht, alle Preise, Mengen und Indexwerte sind für die Rechnung gewählt.

Konstruiertes Beispiel zur Veranschaulichung

Stoff: Betonstahl in StäbenGP 2410 62 100
Basiswert 1 (Versand im März)700,00 EUR/t
Index März (Versand) / April (Eröffnung)90,0 / 92,0
Basiswert 2 = 700,00 × 92,0 ÷ 90,0715,56 EUR/t
Abrechnungszeitpunkt Einbau, Index Oktober101,2
Basiswert 3 = 715,56 × 101,2 ÷ 92,0787,12 EUR/t
Mehraufwand = (787,12 − 715,56) × 400 t28.624,00 EUR
Abrechnungssumme der Positionen im Verzeichnis640.000,00 EUR
Bagatellbetrag 2 %12.800,00 EUR
Selbstbeteiligung: 10 % = 2.862,40 EUR, mindestens Bagatellbetrag12.800,00 EUR
Erstattung an den Auftragnehmer, netto15.824,00 EUR

Der Mehraufwand liegt über der Bagatellgrenze, also wird vergütet. Weil 10 Prozent des Mehraufwands unter dem Bagatellbetrag bleiben, greift die Mindestselbstbeteiligung. Läge der Mehraufwand bei 150.000 Euro, betrüge die Selbstbeteiligung 15.000 Euro, weil 10 Prozent dann den Bagatellbetrag übersteigen. Die Werte sind auf Cent gerundet; wie gerundet wird, sollte im Vertrag oder spätestens vor der ersten Abrechnung geklärt sein.

Abrechnung prüfen: was Auftraggeber kontrollieren

Diese Prüfung gehört zur Rechnungsprüfung nach VOB/B. Bei öffentlichen Auftraggebern kommt die Dokumentation für Haushalt und Rechnungsprüfung hinzu.

Für öffentliche Auftraggeber: vor der Ausschreibung entscheiden

Welche Nachtragsrisiken öffentliche Bauprojekte sonst prägen, beschreibt der Ratgeber Nachtragsrisiken bei öffentlichen Bauprojekten. Unterstützung bei Vorbereitung und Durchführung bietet unsere Projektsteuerung für öffentliche Bauvorhaben.

Privater Bauvertrag: Preisgleitklausel als Vereinbarung

Im privaten Bauvertrag gibt es keine Stoffpreisgleitung kraft Gesetzes oder VOB/B. Nach § 2 Abs. 1 VOB/B sind mit den vereinbarten Preisen alle Leistungen abgegolten, die nach dem Vertrag zur Leistung gehören. Eine Preisgleitklausel muss also ausdrücklich vereinbart werden, etwa angelehnt an Formblatt 225. Die folgenden Punkte sind allgemeine Hinweise und keine Rechtsberatung:

Ob eine konkrete Klausel wirksam ist, prüft Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt. Das Statistische Bundesamt gibt nach eigener Aussage keine Empfehlung, welcher Index einem Vertrag zugrunde zu legen ist; das entscheiden die Vertragsparteien.

Materialpreissteigerung ohne Klausel: in der Regel kein Nachtrag

Ein Nachtrag nach § 2 Abs. 5 VOB/B setzt voraus, dass durch eine Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises geändert werden; § 2 Abs. 6 VOB/B betrifft eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung. Steigende Marktpreise erfüllen keinen dieser Tatbestände. Ohne vereinbarte Gleitklausel kommt eine Anpassung nur nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht (§ 313 BGB), also wenn einem Teil das Festhalten am unveränderten Vertrag unter Berücksichtigung der vertraglichen Risikoverteilung nicht zugemutet werden kann. Das Bundesbauministerium hat im Erlass vom 20. Juni 2023 betont, dass dafür immer eine Einzelfallprüfung nötig ist: Weder sind Mehrkosten unter 10 Prozent stets zumutbar noch solche über 29 Prozent stets unzumutbar.

Anders liegt es bei echten Nachträgen. Wird eine Leistung geändert oder kommt eine hinzu, wird der neue Preis nach den Regeln für Nachträge gebildet, und Formblatt 225 gilt nach seiner Nummer 1 auch für die Abrechnung von Nachträgen. Wie wir Nachträge und Forderungen wegen Materialpreisen auf Seite des Auftraggebers prüfen, steht unter Nachtragsmanagement.

Häufige Fragen

Nein. Sie gilt nur, wenn sie vereinbart ist, bei Baumaßnahmen des Bundes mit Formblatt 225 oder 225a des VHB Bund, und nur für die Stoffe und Positionen im Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel. Die VOB/B selbst enthält keine Stoffpreisgleitung.

Nach Formblatt 225 werden Mehr- oder Minderaufwendungen erst vergütet, wenn sie 2 Prozent der Abrechnungssumme der Positionen im Verzeichnis übersteigen. Der Auftragnehmer trägt 10 Prozent der Mehraufwendungen selbst, mindestens aber den Bagatellbetrag. Bei sinkenden Preisen darf er umgekehrt 10 Prozent der ersparten Aufwendungen, mindestens den Bagatellbetrag, einbehalten.

Der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte des Statistischen Bundesamts zur GP-Nummer, die im Verzeichnis steht. Er wird im Statistischen Bericht „Indizes der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz)“ und in GENESIS-Online unter Code 61241-0004 veröffentlicht. Aktuelles Basisjahr ist 2021.

Auf dem Portal Fachinformation Bundesbau ist mit Stand 30. Oktober 2026 kein Erlass veröffentlicht, der die 2023 aufgehobenen Sonderregeln wieder einführt. Für Baumaßnahmen des Bundes gelten die allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 225. Für Landes- und Kommunalbauten sind die Vorgaben des jeweiligen Landes maßgeblich.

In der Regel nicht. Ein Nachtrag nach § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B setzt eine geänderte oder zusätzliche Leistung voraus, keine Änderung der Marktpreise. Ohne Gleitklausel kommt nur in Ausnahmefällen eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB in Betracht, die im Einzelfall zu prüfen ist. Die rechtliche Bewertung gehört zu Ihrem Rechtsanwalt.

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