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Rechenzentrum · Energieeffizienzgesetz

EnEfG für Rechenzentren: Pflichten für Bauherren 2026

Moritz Schneider · 11 Min. Lesezeit · Stand 30. Oktober 2026

Kurz gesagt

Das Energieeffizienzgesetz setzt Rechenzentren in Deutschland Grenzwerte für die Energieverbrauchseffektivität (PUE), einen Mindestanteil wiederverwendeter Energie, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem und jährliche Meldepflichten. Für Bauherren entscheidend ist das Datum der Betriebsaufnahme: Ab dem 1. Juli 2026 gelten für neue Rechenzentren strengere Werte. Ein Regierungsentwurf zur Änderung (Bundestagsdrucksache 21/8027) war am 29. Oktober 2026 im Bundestag noch nicht beschlossen.

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) ist seit November 2023 in Kraft und regelt in den §§ 11 bis 15 die Pflichten von Rechenzentren. Für Bauherren ist es kein reines Betriebsthema: Die Grenzwerte hängen am Datum der Betriebsaufnahme, und ob sie erreichbar sind, entscheidet sich in Planung, Vergabe und Bau. Dieser Beitrag stellt den geltenden Gesetzestext dem Regierungsentwurf zur Änderung gegenüber, der am 29. Oktober 2026 im Bundestag beraten, aber noch nicht beschlossen war.

Wer unter das EnEfG fällt

Nach § 3 Nr. 24 EnEfG ist ein Rechenzentrum eine Struktur oder Gruppe von Strukturen zur zentralen Unterbringung, Verbindung und zum Betrieb von Informationstechnik ab einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung von 300 Kilowatt. Betreiber ist nach § 3 Nr. 3, wer Eigentümer des Rechenzentrums oder der Flächen zur Co-Lokation ist oder vergleichbare Nutzungsrechte hat. Für Betreiber von Informationstechnik in fremden Rechenzentren gelten eigene Pflichten aus § 12 Abs. 5.

Der Regierungsentwurf (Bundestagsdrucksache 21/8027) verschiebt die Definition in § 2 Nr. 18 und knüpft an eine elektrische Leistung der installierten Informationstechnik ab 500 Kilowatt an. Damit würden kleinere Rechenzentren aus dem Anwendungsbereich fallen.

Energieverbrauchseffektivität (PUE): Grenzwerte und Stichtage

Die Energieverbrauchseffektivität ist das Verhältnis des jährlichen Energiebedarfs des gesamten Rechenzentrums zum Energiebedarf der Informationstechnik, ermittelt nach DIN EN 50600-4-2 (§ 3 Nr. 15 EnEfG). International heißt die Kennzahl Power Usage Effectiveness (PUE). Ein Wert von 1,2 bedeutet: Auf eine Kilowattstunde für die IT kommen 0,2 Kilowattstunden für Kühlung, Stromverteilung, Beleuchtung und Verluste.

FallGeltendes Recht (§ 11 EnEfG)Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/8027)
Betriebsaufnahme vor dem 1. Juli 2026, ab 1. Juli 2027höchstens 1,5höchstens 1,6
Betriebsaufnahme vor dem 1. Juli 2026, ab 1. Juli 2030höchstens 1,3höchstens 1,4
Betriebsaufnahme ab dem 1. Juli 2026höchstens 1,2höchstens 1,2
Frist für neue Rechenzentrenspätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme dauerhaft im Jahresdurchschnittspätestens vier Jahre nach Inbetriebnahme
Strom für Anlagen, die nur der Aufwertung der Abwärme dienenbleibt unberücksichtigtbleibt unberücksichtigt

Die Bundesregierung begründet die längere Frist im Entwurf damit, dass Colocation-Betreiber die Auslastung der IT nur eingeschränkt beeinflussen können, besonders in der Anlaufphase. Genau das ist der bautechnische Kern: Ein Rechenzentrum, das bei Volllast effizient ist, kann bei geringer Auslastung deutlich schlechtere Werte liefern. Kühlung und Stromversorgung sollten deshalb in Stufen ausgebaut werden können.

Anteil wiederverwendeter Energie

Neue Rechenzentren müssen nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 einen Mindestanteil wiederverwendeter Energie nach DIN EN 50600-4-6 aufweisen, international Energy Reuse Factor (ERF):

BetriebsaufnahmeMindestanteil
ab 1. Juli 202610 %
ab 1. Juli 202715 % (geplanter Anteil)
ab 1. Juli 202820 % (geplanter Anteil)

Von dieser Pflicht gibt es nach § 11 Abs. 3 Ausnahmen, die der Betreiber nachweisen muss: wenn der Anteil nach Inbetriebnahme durch nachträgliche Ereignisse ohne sein Verschulden sinkt, wenn eine Vereinbarung mit einer nahegelegenen Gemeinde oder einem Wärmenetzbetreiber vorliegt, mit der die Vorgabe innerhalb von zehn Jahren erfüllt werden kann, oder wenn ein Wärmenetzbetreiber ein Angebot zu Gestehungskosten nicht innerhalb von sechs Monaten annimmt.

Der Regierungsentwurf ändert hier mehrere Punkte. Die interne Nutzung der Wärme, etwa zur Beheizung eigener Büro- und Betriebsräume, soll anrechenbar sein. Der Anteil soll unterschritten werden dürfen, wenn ein Anschluss an ein Wärmenetz besteht. Als vierte Ausnahme kommt hinzu, dass keine technisch und wirtschaftlich zumutbare Anschlussmöglichkeit an ein bestehendes oder geplantes Wärmenetz besteht, nachgewiesen durch eine Kosten-Nutzen-Analyse. In den Ausnahmefällen muss das Rechenzentrum so errichtet werden, dass ausreichend Platz für die Infrastruktur zur Wärmeabgabe vorgehalten wird. Für Rechenzentren mit mehr als 1 Megawatt nominalem Gesamtenergieinput sieht der Entwurf in § 16 Abs. 3 bei Planung oder erheblicher Modernisierung eine Kosten-Nutzen-Analyse zur Abwärmenutzung vor.

Strom aus erneuerbaren Energien

Nach § 11 Abs. 5 decken Betreiber ihren Stromverbrauch bilanziell ab dem 1. Januar 2024 zu 50 Prozent und ab dem 1. Januar 2027 zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien. Der Regierungsentwurf verschiebt die 100 Prozent auf den 1. Januar 2030.

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Energie- oder Umweltmanagementsystem und Messung

Nach § 12 Abs. 1 mussten Betreiber bis zum 1. Juli 2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einrichten. Dazu gehören nach Abs. 2 die kontinuierliche Messung der elektrischen Leistung und des Energiebedarfs der wesentlichen Komponenten und Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung der Energieeffizienz. Ab dem 1. Januar 2026 muss das System bei Rechenzentren ab 1 Megawatt nicht redundanter Nennanschlussleistung validiert oder zertifiziert sein, bei öffentlichen Trägern ab 300 Kilowatt (Abs. 3).

Der Regierungsentwurf stellt klar, dass das System grundsätzlich nicht zertifiziert oder validiert sein muss, und verlangt die Zertifizierung oder Validierung für Rechenzentren ab 1 Megawatt installierter IT-Leistung. Betreiber von Informationstechnik sollen die Pflichten ab 50 Kilowatt installierter IT-Leistung entsprechend erfüllen.

Für den Bau heißt das: Die Messung muss eingebaut werden. Zähler für die Gesamtenergie und die IT-Energie an den Messpunkten nach DIN EN 50600-4-2, Unterzähler für Kälte, USV und Verteilung und eine Datenstruktur, die die Kennzahlen jährlich liefert. Ob die Zähler richtig sitzen und richtig zählen, gehört in die Inbetriebnahme.

Melde- und Informationspflichten

Nach § 13 Abs. 1 veröffentlichen Betreiber bis zum 31. März jedes Jahres Informationen nach Anlage 3 für das Vorjahr und übermitteln sie an den Bund. Der Bund führt dafür nach § 14 ein Energieeffizienzregister für Rechenzentren und überträgt die Angaben in eine europäische Datenbank. Nach § 15 informieren Betreiber, die Dienstleistungen für Dritte anbieten, ihre Kunden jährlich über die ihnen direkt zuzuordnenden Energieverbräuche. Der Regierungsentwurf streicht § 15, nimmt Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von der Veröffentlichung aus und führt eine Mitwirkungspflicht der Betreiber von Informationstechnik ein.

Auf europäischer Ebene verlangt die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1364 von Rechenzentren ab 500 kW installierter IT-Leistung jährlich Angaben zu Energieverbrauch, IT-Energie, Wasser, wiederverwendeter Abwärme, erneuerbarer Energie und weiteren Kennzahlen, erstmals bis zum 15. September 2024 und danach jeweils bis zum 15. Mai. Aus den Daten werden unter anderem PUE, WUE (Wassernutzung), ERF und REF (Anteil erneuerbarer Energie) gebildet; veröffentlicht wird aggregiert. Gibt es ein nationales Meldesystem, läuft die Meldung darüber. Die Messpunkte und Messgeräte sind nach der Verordnung mindestens zehn Jahre zu dokumentieren.

Was das für Planung und Bau bedeutet

  1. Betriebsaufnahme festlegen und belegen: Das Datum entscheidet über PUE-Grenzwert und Abwärmequote. Das Gesetz definiert den Begriff nicht näher; wie Sie den Zeitpunkt festhalten, sollten Sie mit Ihrer Rechtsberatung abstimmen.
  2. Auslegung bei Teillast prüfen: Modulare Kühlung und Stromversorgung, die mit der IT-Last wachsen, statt einer Anlage, die erst bei Volllast effizient ist.
  3. Messkonzept vor der Vergabe: Zählerstruktur, Messpunkte und Datenübergabe in die Leistungsbeschreibung, Prüfung im Commissioning.
  4. Abwärme baulich vorbereiten: Temperaturniveau, Platz für Wärmeübergabestation und Wärmepumpen, Trassen zur Grundstücksgrenze, frühes Gespräch mit Kommune und Wärmenetzbetreiber im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung.
  5. Verträge ausrichten: Auslegungswerte, Nachweisverfahren und Testbedingungen für die Effizienz vertraglich beschreiben. Haftungsfragen klärt Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt.
  6. Nachweise für Finanzierer: Banken und Investoren fragen die Einordnung nach EnEfG zunehmend in der Technischen Due Diligence und in Bautenstandsberichten ab.

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

DatumSchritt
24. Juni 2026Kabinettsbeschluss zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie
10. Juli 2026Bundesrat: Beratung in der Plenarsitzung vorgesehen (Drucksache 388/26), Empfehlungen der Ausschüsse in Drucksache 388/1/26
16. September 2026Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 21/8027
24. September 2026Erste Lesung im Bundestag, Überweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie
5. Oktober 2026Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie
29. Oktober 2026kein Beschluss des Bundestages dokumentiert

Bis zu einem Beschluss gilt der bisherige Gesetzestext. Prüfen Sie vor Investitions- und Planungsentscheidungen den aktuellen Stand auf gesetze-im-internet.de und in der Dokumentation des Bundestages. Einen Überblick über unsere Leistungen für Bauherren von Rechenzentren finden Sie unter Rechenzentrum bauen.

Häufige Fragen

Für Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen. Nach geltendem Recht ist der Wert spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme dauerhaft im Jahresdurchschnitt zu erreichen; der Regierungsentwurf in Bundestagsdrucksache 21/8027 sieht vier Jahre vor.

Der Anteil wird nach DIN EN 50600-4-6 ermittelt, typischerweise als Abwärme, die außerhalb des Rechenzentrums genutzt wird, etwa in einem Wärmenetz. Der Regierungsentwurf will zusätzlich die interne Nutzung anrechnen, zum Beispiel zur Beheizung eigener Büro- und Betriebsräume.

Nach geltendem Recht ab dem 1. Januar 2026 bei Rechenzentren ab 1 Megawatt nicht redundanter Nennanschlussleistung und bei öffentlichen Trägern ab 300 Kilowatt. Der Regierungsentwurf knüpft die Pflicht an 1 Megawatt installierte IT-Leistung.

Nach § 13 EnEfG Informationen nach Anlage 3 bis zum 31. März für das Vorjahr, veröffentlicht und an das Energieeffizienzregister übermittelt. Daneben verlangt die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1364 ab 500 kW installierter IT-Leistung Kennzahlen zu Energie, Wasser, Abwärme und erneuerbarer Energie, jeweils bis zum 15. Mai.

Pflichten aus § 11 treffen den Betreiber des Rechenzentrums. Betreiber von Informationstechnik in einem fremden Rechenzentrum haben nach § 12 Abs. 5 eigene Pflichten zum Energie- oder Umweltmanagement; der Regierungsentwurf ergänzt eine Mitwirkungspflicht bei den Meldungen.

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