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Bau-Turbo nach § 246e BauGB: was Projektentwickler und Kommunen wissen sollten

Christoph Theißing, B.Eng., M.Sc., MBA 30. Oktober 2026 4 Min. Lesezeit Fachlich geprüft: 30. Oktober 2026
Kurz gesagt

Seit dem 30. Oktober 2025 erlaubt der Bau-Turbo, bis Ende 2030 zugunsten des Wohnungsbaus von bauplanungsrechtlichen Vorschriften abzuweichen, auch ohne neuen Bebauungsplan. Voraussetzung ist immer die Zustimmung der Gemeinde. Ergänzend gibt es erweiterte Befreiungen im Bebauungsplan (§ 31 Abs. 3 BauGB) und Abweichungen vom Einfügen im Innenbereich (§ 34 Abs. 3b BauGB). Bauordnungsrecht, Nachbarschutz und Fachrecht gelten weiter.

Aufstockung einer ganzen Straßenzeile, Wohnungen im Hinterhof, ein leeres Bürohaus als Wohngebäude: Viele solcher Vorhaben scheiterten bisher an einem veralteten Bebauungsplan oder am Einfügen in die Umgebung. Das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung hat dafür neue Wege geöffnet. Sie verlagern die Entscheidung zur Gemeinde und verlangen eine gute Vorbereitung. Dieser Ratgeber erklärt die Instrumente, ihre Grenzen und eine sinnvolle Reihenfolge der Prüfung.

Die drei neuen Instrumente

Das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung ist am 30. Oktober 2025 in Kraft getreten (BGBl. 2025 I Nr. 257), ohne Übergangsfrist. Für Wohnungsbau enthält es drei Zulassungswege:

InstrumentWoWas es erlaubt
§ 31 Abs. 3 BauGBim Geltungsbereich eines BebauungsplansBefreiung von Festsetzungen zugunsten des Wohnungsbaus, im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen
§ 34 Abs. 3b BauGBim unbeplanten InnenbereichAbweichung vom Erfordernis des Einfügens für die Errichtung eines Wohngebäudes
§ 246e BauGBüberall, im Außenbereich nur im räumlichen Zusammenhang mit Baugebieten oder InnenbereichAbweichung von Vorschriften des BauGB und der darauf beruhenden Vorschriften, befristet bis 31. Dezember 2030

Alle drei setzen voraus, dass die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, und alle drei brauchen die Zustimmung der Gemeinde.

Welche Vorhaben § 246e BauGB erfasst

Die Sonderregelung gilt für drei Arten von Vorhaben (§ 246e Abs. 1 BauGB):

Wird ein solches Vorhaben zugelassen, können zusätzlich Läden für den täglichen Bedarf sowie Anlagen für kulturelle, gesundheitliche und soziale Zwecke der Bewohner zugelassen werden (§ 246e Abs. 5 BauGB). Die Befristung bis Ende 2030 betrifft den Zeitraum, in dem die Regelung im Genehmigungsverfahren angewendet werden kann, nicht die Geltungsdauer der Genehmigung (§ 246e Abs. 4 BauGB).

Die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB

Die Gemeinde entscheidet, ob sie zustimmt. Sie erteilt die Zustimmung, wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist, und kann sie an Bedingungen knüpfen, etwa an bestimmte städtebauliche Anforderungen (§ 36a Abs. 1 BauGB). Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Gemeinde sie nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert. Die Gemeinde kann der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme geben, höchstens für einen Monat; die Frist verlängert sich dann entsprechend (§ 36a Abs. 2 BauGB).

Für Projektentwickler heißt das: Ohne die Gemeinde geht nichts. Der Bau-Turbo ersetzt die Bebauungsplanung im Einzelfall, aber er ersetzt nicht die politische Abstimmung vor Ort.

Grenzen, die bleiben

Prüfreihenfolge für ein Vorhaben

Das Bayerische Bauministerium empfiehlt in seinen Vollzugshinweisen, vom Speziellen zum Allgemeinen zu prüfen. Diese Reihenfolge eignet sich auch für die Vorbereitung:

  1. Ist das Vorhaben nach den normalen Regeln zulässig, also nach Bebauungsplan oder als Einfügen nach § 34 BauGB?
  2. Reicht eine Befreiung nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB?
  3. Im Bebauungsplan: Befreiung zugunsten des Wohnungsbaus nach § 31 Abs. 3 BauGB. Im Innenbereich: Abweichung vom Einfügen nach § 34 Abs. 3b BauGB.
  4. Erst bei tiefgreifenden Abweichungen: § 246e BauGB.

Für Projektentwickler: wann sich der Weg lohnt

Am meisten Potenzial liegt dort, wo ein Bebauungsplan Wohnen heute verhindert, die Gemeinde es aber will: Aufstockungen über die festgesetzte Geschosszahl hinaus, Hinterlandbebauung, Umnutzung leerer Büro- und Gewerbeflächen, Nachverdichtung in Lagen mit alten Plänen. Wer den Bau-Turbo nutzen will, sollte früh vorlegen können:

Für Aufstockungen beschreibt unser Ratgeber Haus aufstocken Statik, Abstandsflächen nach HBO und Holzbau. Bei Umnutzungen von Gewerbe zu Wohnen entscheiden oft Schallschutz, Rettungswege und Belichtung über die Wirtschaftlichkeit.

Für Kommunen: den Bau-Turbo steuern

Für Städte und Gemeinden ist die Zustimmung ein neues Steuerungsinstrument. Sinnvoll ist, vorab Leitlinien festzulegen: In welchen Gebieten will die Gemeinde Abweichungen zulassen, welche Dichte und Höhe hält sie für verträglich, welche Bedingungen knüpft sie an die Zustimmung? Klären Sie auch, welches Gemeindeorgan zuständig ist und wie die Dreimonatsfrist intern eingehalten wird. Verstreicht sie, gilt die Zustimmung als erteilt.

Technische Fragen, etwa ob ein Bestandsgebäude für eine Aufstockung oder Umnutzung geeignet ist, lassen sich mit einer Machbarkeitsstudie früh klären. Wie das bei kommunalen Gebäuden aussieht, zeigt der Ratgeber Machbarkeitsstudie für kommunale Liegenschaften.

Checkliste vor dem Gespräch mit der Gemeinde

Häufige Fragen

Das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung ist am 30. Oktober 2025 in Kraft getreten (BGBl. 2025 I Nr. 257). § 246e BauGB kann bis zum 31. Dezember 2030 angewendet werden.
Ja. Abweichungen nach § 246e BauGB sowie Zulassungen nach § 31 Abs. 3 und § 34 Abs. 3b BauGB brauchen die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB. Sie gilt als erteilt, wenn die Gemeinde sie nicht binnen drei Monaten verweigert.
Nein, er dient dem Wohnungsbau. Mit einem Wohnvorhaben können zusätzlich Läden für den täglichen Bedarf und Anlagen für kulturelle, gesundheitliche und soziale Zwecke der Bewohner zugelassen werden (§ 246e Abs. 5 BauGB).
Nein. Er betrifft das Bauplanungsrecht. Die Baugenehmigung nach der Hessischen Bauordnung mit Abstandsflächen, Brandschutz und Stellplätzen bleibt erforderlich, ebenso Fachrecht wie Immissionsschutz und Denkmalschutz.
Nur eingeschränkt. Im Außenbereich gilt § 246e BauGB nur für Vorhaben im räumlichen Zusammenhang mit Flächen, die nach Bebauungsplan oder als Innenbereich zu beurteilen sind. Bei erheblichen Umweltauswirkungen ist eine Strategische Umweltprüfung nötig.

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Hinweis zur Einordnung: Diese Inhalte ersetzen keine projektbezogene Prüfung, Rechtsberatung oder Steuerberatung. Sie strukturieren technische und wirtschaftliche Fragen für die nächste Entscheidung.

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