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Denkmal-AfA versus Restnutzungsdauergutachten: Kombinieren statt auswählen.

Denkmal-AfA und Restnutzungsdauergutachten. Technische Unterschiede, typische Nachweise und welche Fragen mit der Steuerberatung zu klären sind.

Für Vermieter denkmalgeschützter Immobilien können zwei Themen parallel relevant werden: die erhöhte Absetzung für Sanierungsaufwendungen und das Restnutzungsdauergutachten für die Gebäudeabschreibung. Ob und wie beides steuerlich genutzt wird, klärt Ihre Steuerberatung. Wir erklären Zweck, Rechenbasis und technische Nachweise.

Direktvergleich

Kriteriumdem Einkommensteuerrecht (Denkmal-AfA)dem Einkommensteuerrecht (Restnutzungsdauergutachten)
Anwendung aufSanierungsaufwendungen am BaudenkmalGebäudegrundsubstanz (ursprünglicher Kaufpreis)
VoraussetzungDenkmalschutz oder Sanierungsgebiet, Bescheinigung der DenkmalbehördeNachweis einer kürzeren Nutzungsdauer durch Sachverständigengutachten
Abschreibungsdauer12 Jahre (8 Jahre 9 Prozent + 4 Jahre 7 Prozent)Individuelle Restnutzungsdauer, typisch 15 bis 30 Jahre
Jährlicher AfA-Satz9 Prozent in Jahren 1 bis 8, 7 Prozent in Jahren 9 bis 12Je nach Restnutzungsdauer 3,33 bis 6,67 Prozent
Maßgeblich fürSanierungskostenGebäudeanteil des Kaufpreises
Gutachter-PflichtNein, nur Bescheinigung der DenkmalbehördeJa, qualifiziertes Sachverständigengutachten
Prüfung / EinordnungBescheinigung der Denkmalbehörde und steuerliche EinordnungEinzelfallprüfung durch Steuerberatung bzw. zuständige Stelle auf Grundlage technischer Herleitung
Parallel relevantJa, beide Themen können im Einzelfall parallel relevant sein; die steuerliche Nutzung ist zu prüfen.

Warum die Kombination fachlich geprüft werden sollte

Bei einem denkmalgeschützten Objekt können beide Themen parallel relevant werden. Ob und wie sie steuerlich genutzt werden, ist mit der Steuerberatung zu klären. Ein vereinfachtes Beispiel: Sie erwerben ein denkmalgeschütztes Mehrfamilienhaus für 800.000 EUR (davon Gebäudeanteil 600.000 EUR). Zusätzlich werden 400.000 EUR in eine denkmalgerechte Sanierung investiert.

Ohne Kombination

Gebäudeabschreibung regulär: 600.000 EUR mal 2,5 Prozent (Baujahr vor 1925) = 15.000 EUR pro Jahr. Sanierungsaufwendungen nach : 400.000 EUR mal 9 Prozent = 36.000 EUR pro Jahr (Jahre 1 bis 8). Gesamt-AfA Jahr 1: 51.000 EUR.

Mit Restnutzungsdauergutachten

Gebäudeabschreibung mit Restnutzungsdauergutachten im Beispiel (Restnutzungsdauer 25 Jahre): 600.000 EUR mal 4 Prozent = 24.000 EUR pro Jahr. Sanierungsaufwendungen nach bleiben in dieser vereinfachten Rechnung unverändert: 36.000 EUR pro Jahr. Gesamt-AfA Jahr 1: 60.000 EUR. Die steuerliche Wirkung hängt vom Einzelfall ab und gehört in die Prüfung durch die Steuerberatung.

Wann welches Instrument

bei denkmalrechtlich bescheinigten Sanierungsmaßnahmen

Die Denkmal-AfA ist ein steuerliches Instrument mit formalen Voraussetzungen, unter anderem der denkmalrechtlichen Bescheinigung der Sanierungsmaßnahmen. Ob und in welcher Höhe sie genutzt werden kann, ist nicht Gegenstand unserer Beratung und sollte mit Steuerberatung und zuständigen Stellen geprüft werden.

Restnutzungsdauergutachten bei bestehender Substanz

Das Restnutzungsdauergutachten kann bei älteren Denkmalobjekten fachlich relevant sein, wenn technische, funktionale oder wirtschaftliche Gründe für eine kürzere Nutzungsdauer sprechen. Wir liefern dafür die sachverständige Herleitung. Die steuerliche Verwendung und Einordnung erfolgt durch Ihre Steuerberatung.

Hinweis: Die steuerliche Nutzung und Anerkennung eines Restnutzungsdauergutachtens liegt in der Zuständigkeit der Steuerberatung und des Finanzamts. Schneider Theißing erstellt die bautechnische Herleitung als Sachverständigenleistung. Eine steuerliche oder rechtliche Beratung erfolgt nicht.

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Häufige Fragen

dem Einkommensteuerrecht erlaubt eine erhöhte Abschreibung für Herstellungskosten bei Baudenkmälern, sofern die Denkmalschutzbehörde eine Bescheinigung ausstellt. Ein Restnutzungsdauergutachten hingegen weist eine kürzere wirtschaftliche Restnutzungsdauer nach und gilt für alle Gebäude, nicht nur Denkmäler. Beide Wege verkürzen die steuerliche Abschreibungsdauer, haben aber unterschiedliche Voraussetzungen und Anwendungsfälle.
Im Grundsatz betreffen sie unterschiedliche Kostenarten. greift auf nachträgliche Herstellungskosten der Denkmalsanierung. Das Restnutzungsdauergutachten bezieht sich auf die planmäßige AfA des Gebäudebestands. Eine Kombination kann im Einzelfall steuerlich sinnvoll sein, sollte aber immer mit dem Steuerberater abgestimmt werden.
Für eine abweichende, kürzere tatsächliche Nutzungsdauer ist eine nachvollziehbare sachverständige Herleitung erforderlich. Schneider Theißing erstellt diese Gutachten als Bauingenieure mit bewertungstechnischem Sachverstand, methodisch fundiert nach ImmoWertV und objektbezogener Bauteilbetrachtung.
Das ist einzelfallabhängig. kann für begünstigte Sanierungskosten bei Baudenkmalen relevant sein. Ein Restnutzungsdauergutachten betrifft dagegen die laufende Gebäude-AfA. Die steuerliche Einordnung, Kombinierbarkeit und Vorteilhaftigkeit sollte immer mit der Steuerberatung geprüft werden.

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